IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.03.2010, Az. 30 C 2598/08-25
    § 97 UrhG

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht als Störer für eine Urheberrechtsverletzung durch Download eines Musiktitels haftet, wenn der Titel tatsächlich  durch eine andere Person heruntergeladen bzw. im Internet zur Verfügung gestellt wurde. Habe der Anschlussinhaber den/die Mitbenutzer des Internetanschlusses instruiert, den Anschluss nicht für rechtswidrige Handlungen im Internet zu nutzen, sei er damit seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen. Eine Überwachung sei lediglich erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Nutzer den Anschluss zur Rechtsverletzung missbrauchen werde. Anhaltspunkte für einen Mißbrauch bestünden, so das Landgericht Frankfurt am Main in Übereinstimmung mit Oberlandesgericht Frankfurt am Main, grundsätzlich erst dann, „wenn dem Anschlussinhaber frühere Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder bekannt sein müssten“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. September 2010

    LG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 308 O 34/10
    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat in diesem Beschluss erneut die Störerhaftung des Anschlussinhabers in Filesharing-Angelegenheit bestätigt. Nach Erteilung einer Auskunft durch die Deutsche Telekom AG, dass die durch die Logistep AG mitgeloggte IP-Adresse beim Down-/Upload eines Computerspiels der Antragsgegnerin zugeordnet war, ging das Gericht davon aus, dass es überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen habe oder dass sie von Personen begangen worden sei, deren Fehlverhalten sie sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen müsse. Wie zuverlässig die Anschlussinhaberermittlung über das Mitloggen von IP-Adressen ist, hat das Gericht, anders als das LG Köln, nicht thematisiert.

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  • veröffentlicht am 30. August 2010

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.09.2009, Az. 31 C 975/08-10
    §§ 670; 677; 683 S. 1 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sich die im Rahmen der Störerhaftung ergebenden Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers sich nicht darauf erstrecken, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern. Diese könnten auch für rechtmäßige Ziele (!) verwendet werden. Das Gericht vermochte keinen Grund zu erkennen, weshalb in diesem konkreten Fall die Nutzung entsprechender Software generell technisch unmöglich zu machen wäre. Angesichts des Alter des Kindes (13-14 Jahre) reichten nach Auffassung des Gerichts Belehrungen und erforderlichenfalls Kontrollen aus. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 29. Juni 2010

    LG Darmstadt, Urteil vom 25.11.2009, Az. 21 S 32/09
    § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV; § 45i TKG; § 276 Abs. 1 BGB

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Inhaberin eines Anschlusses als Störerin haftet, wenn ihr Sohn über einen sog. Mehrwertdienst telefonisch virtuelle Wertgegenstände (hier: „Drachenmünzen“) im Wert von 2.427,79 EUR erwirbt und die Telefonrechnung entsprechend belastet wird. Die Mutter des Kindes habe es fahrlässig unterlassen, die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten sperren zu lassen, obwohl sie von der Teilnahme ihres Sohns am Rollenspiel Kenntnis hatte. Ein eventuelles Handeln ihres Sohnes müsse sie sich zurechnen lassen. Sie habe als Anschlussinhaberin, vertreten durch ihren Sohn, mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen (vgl, auch BGH, NJW 2006, 1971). Mehr

  • veröffentlicht am 19. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 05.06.2009, Az. 6 U 1/09
    §§ 7 UWG; 45 d TKG; 13 TKV

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Anruf einer Telefongesellschaft bei einem ehemaligen Kunden mit dem Ziel, den erfolgten Wechsel der Gesellschaft rückgängig zu machen, unzulässig sind, wenn der ehemalige Kunde nicht in Werbeanrufe eingewilligt hat. Entgegen dem Begehren der Klägerin gelte dies aber nicht, wenn der Anruf einen Dritten erreicht, der nicht Anschlussinhaber ist. Habe der Anschlussinhaber eine Einwilligung erteilt, werde diese nicht unwirksam, wenn ein Dritter den eigentlichen Anruf entgegennehme. Wollte man das Einverständnis der jeweils erreichten Person voraussetzen, würde dies bedeuten, dass trotz des Einverständnisses des Anschlussinhabers ein Werbeanruf unter dessen Rufnummer nur dann erfolgen dürfte, wenn – was einen Zufall darstellen kann – dieser selbst auch das Gespräch annehme. Der Anrufende müsse immer damit rechnen, anstelle des Anschlussinhabers eine andere Person zu erreichen, die ihrerseits mit Werbeanrufen nicht einverstanden ist. Falls die Entgegennahme des Gesprächs durch diesen Dritten bereits einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG – bei Unanwendbarkeit der Bagatellklausel – darstellen würde, wäre eine rechtmäßige Telefonwerbung nur noch zufällig möglich und praktisch undurchführbar. Ein – de facto – vollständiger Ausschluss telefonischer Werbung entspreche aber weder den Vorstellungen des nationalen Gesetzgebers noch denen des europäischen Richtliniengebers.

  • veröffentlicht am 29. April 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVielen Filesharern rauben die anhaltenden Abmahnwellen den Schlaf und einige verzweifeln schon am Rechtssystem. Kürzlich erschien Mandant M, den beides plagte: Eine schlaflose Nacht und Zweifel am Rechtssystem. Man habe seinen Vater abgemahnt und wolle nun horrende Kosten erstattet haben. Während wir uns noch innerlich fragten, ob es diesmal kurios werden könnte und ausnahmsweise einmal der Vater (!) den Internetanschluss des Sohnes missbraucht haben könnte, um illegal solche kulturellen Errungenschaften wie „Techno Mix/Handsup“ von den BassStylerz herunterzuladen, fügt M hinzu, sein Vater sei ein halbes Jahr vor dem behaupteten Download verstorben. Er fragte sich, wie dieser denn überhaupt abgemahnt werden könne. Der kundige Rechtsanwalt erklärt ihm den Grund für die gelegentlichen Irrungen und Wirrungen auf Seiten der abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien. M hat jedoch noch mehr zu bieten: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Beschluss vom 17.03.2009, Az. 4 O 80/09
    §§ 19 a, 85, 97 UrhG; 91 a ZPO

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für darüber begangene Filesharing-Verstöße uneingeschränkt haftet, wenn ein Dritter diese unter Nutzung des ungesicherten WLAN-Zuganges begangen hat. Im entschiedenen Fall waren über 8.000 Musikstücke verschiedener Tonträgerhersteller über den Anschluss des Verfügungsbeklagten dem Download in einer Tauschbörse zugänglich gemacht worden. Dabei hatte das Gericht den Einlassungen des Anschlussinhabers Glauben geschenkt, dass weder er noch ein Mitglied seiner Familie das Internet zum Tatzeitpunkt genutzt hätte. Jedoch war unstreitig, dass der genutzte WLAN-Router nicht gegen Zugriffe von außen gesichert war. Der Verfügungsbeklagte gab in der mündlichen Verhandlung eine Unterlassungserklärung ab, so dass das Gericht nur noch hinsichtlich der Kosten zu entscheiden hatte. Diese wurden dem Verfügungsbeklagten auferlegt, da er ohne Abgabe der Unterlassungserklärung voraussichtlich unterlegen wäre. Zur Störerhaftung äußerte sich das Gericht wie folgt:

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  • veröffentlicht am 26. Februar 2010

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 Qs 33/09
    §§ 161a, 406e StPO; Art. 1, 12, 14, 2 GG

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass nach Erstattung einer Strafanzeige wegen Filesharings kein Recht auf Akteneinsicht des Rechteinhabers besteht, wenn ein Bagatellfall vorliegt. Im entschiedenen Fall war das Strafverfahren wegen des Down-/Uploads eines Films gegen den Anschlussinhaber mangels Tatnachweises eingestellt worden. Der Rechteinhaber begehrte Akteneinsicht, um zwecks der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Inhaber der geloggten IP-Adresse vorgehen zu können. Das Gericht lehnte den Einsichtsantrag ab. Gemäß § 406e Abs. 2 StPO könne die Akteneinsicht versagt werden, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten dem berechtigten Interesse des Rechteinhabers entgegenstehen. Dies sei in Bagatellfällen regelmäßig der Fall; jegliche mit Grundrechtseingriffen verbundenen Maßnahmen seien dann unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig. Das Gericht bezieht sich dabei auf Rechtsprechung, die Bagatellfälle im Bereich Filesharing bei bis zu 5 Filmen oder 50 einzelnen Musikstücken angenommen hat. Danach sei bei einem Film jedenfalls von einer Bagatelle auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Februar 2010

    LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az. 28 O 241/09
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 2; 2 Abs. 2; 97 UrhG; §§ 670, 1004 BGB

    Das LG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses zur Verantwortung für illegales Filesharing gezogen werden kann, wenn er mit einer bestimmten IP-Adresse in Verbindung gebracht werden könne. Diese liefere ein Indiz dafür, dass der Urheberrechtsverstoß von dem Inhaber des Anschlusses oder in dessen Verantwortung als Störer begangen worden sei. Sodann sei es Sache des Anschlussinhabers, die vorgetragenen Ermittlungen und insbesondere deren Ergebnisse hinreichend substantiiert zu bestreiten. Dies erfolge nicht, wenn er sich schemahaft mit den Argumenten einer im Internet öffentlich verfügbaren „Mustererwiderung“ verteidige und sich im Übrigen in verschiedenen Verfahren zum gleichen Sachverhalt unterschiedlich einlasse. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az. 6 W 95/09
    § 19a UrhG

    Das OLG Köln hat auf die Voraussetzungen hingewiesen, nach denen das öffentliche Zugänglichmachen einer Musikdatei im Verfügungsverfahren als glaubhaft gemacht gilt. Anders als im Rahmen einer Zivilklage ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht der Beweis der für eine Partei günstigen Tatsachen erforderlich, es genügt die ledigliche Glaubhaftmachung. So sei es nach Auffassung des Gerichts legitim für den Antragsteller, sich auf die Unterlagen eines anderen Verfahrens zu berufen (das Verfahren, welches einen Provider zur Auskunft über die Inhaberschaft einer IP-Adresse verpflichtet), wenn sichergestellt sei, dass auch der Antragsgegner, der an diesem Verfahren nicht beteiligt war, Einsicht in diese Unterlagen nehmen könne. Weiterhin reiche es für die Verifizierung der streitgegenständlichen Datei aus, wenn ein Zeuge aus der mit Ermittlungen beauftragten Firma an Eides Statt versichere, dass er die angebotene Datei abgerufen und einem Hörvergleich unterzogen habe. Berufe der Antragsgegner sich darauf, dass sein Internetanschluss missbräuchlich genutzt worden sei, sei dies wiederum von ihm glaubhaft zu machen, die bloße Behauptung genüge nicht. Grundsätzlich werde seine Verantwortlichkeit als Anschlussinhaber vermutet.

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