IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2009

    LG Freiburg, Beschluss vom 31.07.2009, Az. 8 AR 1/09 + 2/09
    §§ 406 e, 161a StPO

    Das LG Freiburg hat mit diesem Beschluss entschieden, dass bei einer Urheberrechtsverletzung, die lediglich den Download eines Musiktitels betraf und deren strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts eingestellt wurde, keine Akteneinsicht zur Erlangung der Personendaten gewährt werden darf. Die Rechteinhaberin hatte Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet, nachdem sie eine IP-Adresse erfahren hatte, über welche der Down-/Upload eines Musikstücks erfolgt sein sollte. Die Staatsanwaltschaft ermittelte den Anschlussinhaber der IP-Adresse, stellte das Verfahren jedoch ein, da nicht ermittelbar war, wer aus dem ermittelten Haushalt die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Der Anzeigeerstatterin, die gegen den Anschlussinhaber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen wollte, wurde die Auskunft jedoch verwehrt. Das Landgericht war der Auffassung, dass in einem solchen „Bagatellfall“ der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des ehemals Beschuldigten dem Interesse an der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vorgehe. Die Aufdeckung der Identität des Anschlussinhabers sei unverhältnismäßig, zumal auch nur ein geringer Tatverdacht bestand. Zudem sei die Zuverlässigkeit der Ermittlung der dynamischen IP-Adresse nicht unbedingt gewährleistet.

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  • veröffentlicht am 31. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/08
    §§ 97 UrhG; 683, 670 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass es bei Filesharing-Verstößen über Internet-Tauschbörsen nicht ausreichend ist, wenn Eltern ihren Kindern ausdrücklich verbieten, (Musik-)Dateien aus dem Internet herunterzuladen. Im entschiedenen Fall hatte das minderjährige Kind insgesamt 964 Audio-Dateien zum Download angeboten. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Eltern neben dem ausdrücklichen Verbot solcher Aktivitäten weitere Sicherungsmaßnahmen für ihren Internetanschluss treffen müssen. Dies sei durch die Einrichtung von Benutzerkonten und/oder die Installation einer Firewall, die Downloads verhindert, möglich gewesen. Auf Grund der unzureichenden Sicherung bestehe eine Störerhaftung der Eltern als Anschlussinhaber für die entstandenen Abmahnkosten. Diese belaufen sich bei einem Streitwert von 400.000 EUR auf immerhin über 5.800 EUR. Eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 EUR komme nach den Ausführungen des Gerichts nicht in Betracht, da bei der Anzahl der Dateien kein unerheblicher Rechtsverstoß mehr vorliege.

  • veröffentlicht am 6. Juli 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der als Anschlussinhaber für ein ungesichertes WLAN-Netz eingetragen ist, für Filesharing-Verstöße haftet, die andere Personen mittels dieses Netzes begehen. Nach Auffassung des Gerichts sei der Anschlussinhaber zwar nicht selbst Täter der Urheberrechtsverletzung, würde aber auf Grund des Betriebs des Netzwerks als so genannter Störer haften. Der Anschlussinhaber habe gewissen Prüfpflichten nachzukommen, um solche Verstöße zu verhindern. Tue er dies nicht, könne er selbst zur Verantwortung gezogen werden. Dies gelte auch, wenn sich Dritte illegal Zugang zu einem WLAN-Netz verschafften. Teil der Prüf- und Kontrollmaßnahmen eines Anschlussinhabers sei es, geeignete Vorkehrungen zu treffen, die Rechtsverletzungen so weit wie möglich zu verhindern in der Lage seien. Es sei bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden könnten, um über einen fremden Internetanschluss in das Internet zu gelangen. Dagegen könne beispielsweise ein Passwortschutz eingerichtet werden. Sei der Anschlussinhaber selbst dazu nicht in der Lage, sei es ihm auch zumutbar, dafür fachkundige, entgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das OLG Frankfurt a.M. teilt diese strenge Rechtsauffassung des LG Hamburg nicht. Nach dortiger Auffassung sind für die Auslösung von Prüf- und Kontrollpflichten konkrete Hinweise erforderlich, dass ein Missbrauch des Anschluss vorliegt (Link: OLG Frankfurt).

  • veröffentlicht am 9. Juni 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2009, Az. 6 W 39/09
    § 101 Abs. 2 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Inhaber eines Telefon-/ Internetanschlusses, der vom Provider in einem Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG benannt wurde, diesen Beschluss nicht selbst anfechten kann. Das Auskunftsverfahren nach § 101 wird häufig benutzt, um an Hand von IP-Adressen die dazugehörigen Anschlussinhaber ausfindig zu machen. Besonders die Rechteinhaber an Musikstücken, Filmen u.a., die durch das Filesharing in Tauschbörsen betroffen sind, strengen solche Auskunftsverfahren an, um die Tauschbörsennutzer zu identifizieren und abzumahnen. Im vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte ein Abgemahnter Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, der die Auskunftserteilung durch seinen Provider bestimmte. Er war der Auffassung, dass der Beschluss nicht rechtmäßig sei, da keine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorgelegen habe, was wiederum Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit des Beschlusses sei. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dem Betroffenen kein eigenes Beschwerderecht zustehe, da es an einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines Rechts des dem Gericht bei Beschlusserlass unbekannten und am landgerichtlichen Verfahren naturgemäß nicht beteiligten Anschlussinhabers durch die angefochtene Entscheidung fehle. Adressat des Beschlusses sei lediglich der Auskunftspflichtige, also der Provider. Zwar diene die Vorschrift, dass die Auskunft nur auf richterlichen Beschluss zu erteilen ist, auch dem (Daten-)Schutz des Anschlussinhabers, er könne daraus aber keine direkten Ansprüche herleiten.

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