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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Oktober 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2013, Az. 1 U 42/13
    § 3 UWG, § 4 Nr.11 UWG, § 8 Abs.1, 3 Nr. 1 UWG; § 936 ZPO, § 929 Abs. 2 ZPO

    Das OLG Saarbrücken hat entschieden, dass die Zustellung einer Urteilsverfügung nach Widerspruch im Parteibetrieb entbehrlich ist, wenn sie gegenüber der ursprünglichen Beschlussverfügung keine wesentlichen Änderungen enthält. Dabei liege auch dann keine wesentliche Änderung vor, wenn in der Widerspruchsverhandlung Anträge aus der ursprünglichen Beschlussverfügung zurück genommen würden, denn im Umfang der Rücknahme sei die Beschlussverfügung bereits vor Erlass des Urteils wirkungslos geworden. Deshalb bewirke der Wegfall des Tenors, der auf der Rücknahme beruhe, keine Inhaltsänderung. Auch eine Modifikation des Wortlauts von „in Absprache mit“ zu „bei den Ärzten“ sei keine wesentliche Änderung. Zitat:

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