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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. November 2012

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.10.2012, Az. 4 U 83/12
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 3 UWG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Bewerbung eines Insolvenzverkaufs von Orientteppichen mit der Fotografie eines Rechtsanwalts, der den „rechtlichen Ablauf des großen lnsolvenzverkaufs“ begleite, irreführend ist, wenn diese Werbung mit dem Anwalt nicht abgestimmt ist. Es werde der Eindruck erweckt, der Anwalt überwache den angekündigten Verkauf, so dass die angesprochenen Verkehrskreise von einem besonders seriösen Ablauf ausgingen. Tatsächlich habe der abgebildete Anwalt die Beklagte lediglich beim Abschluss des Verwertungsvertra­ges mit dem Insolvenzverwalter umfassend rechtlich beraten und stand zur Verfügung, um sie bei et­waigen Problemen in der Abwicklung von Kaufverträgen gegenüber den End­käufern zu vertreten. Die Werbeanzeige und deren Inhalt waren ihm nicht bekannt, so dass es sich um eine erhebliche, wettbewerbsrechtlich relevant Irreführung handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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