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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Mai 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2013, Az. 2a O 42/13
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betroffene einer unberechtigten markenrechtlichen Abmahnung Anspruch auf Erstattung seiner zur Verteidigung notwendigen Rechtsanwaltskosten hat. Vorliegend hatte die Beklagte die Sperrung einer Domain „markenboerse.de“ aus einer Wort-/Bildmarke „Markenbörse“ verlangt. Diese Aufforderung war unzulässig, da keine Verwechslungsgefahr vorlag. Da die Marke kaum Unterscheidungskraft besitze, verletze die Übernahme nur des Wortbestandteils die Markenrechte nicht. Dies hätte der Markeninhaber vorher prüfen müssen. Daher stelle die Sperrungsaufforderung einen unzulässigen und zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. Februar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013, Az. 310 S 6/13
    § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass für die Abmahnung der unerlaubten Verbreitung einer Musik-DVD über eBay eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 10.000 EUR an Anwaltskosten abgerechnet werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Januar 2014

    AG Köln, Urteil vom 30.12.2013, Az. 147 C 139/12
    § 823 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG

    Das AG Köln hat entschieden, dass ein eBay-Händler, der sich gegen eine unberechtigte negative Bewertung richtet, Anspruch auf Erstattung der doppelten Abmahnkosten hat, also sowohl der Kosten für die Abmahnung der Firma eBay (Aufforderung zur Löschung) als auch des konkret bewertenden eBay-Mitglieds. Es handele sich, so die Kammer, um unterschiedliche Angelegenheiten gemäß § 15 Abs. 2 RVG. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Leipzig, Urteil vom 13.04.2011, Az. 109 C 6853/10 – nicht rechtskräftig –
    §§ 398; 611; 612; 675 BGB

    Das AG Leipzig hat im Ergebnis die Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts abgelehnt, der für die Bearbeitung einer Filesharing-Angelegenheit ein Honorar von 2.028,36 EUR (berechnet nach dem RVG) forderte. Das Gericht führte u.a. aus, dass im vorliegenden Fall statt der angesetzten 1,5-fachen Geschäftsgebühr wegen der Verwendung von vorgefertigten Textbausteinen bei identischem Sachverhalt lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr anzusetzen sei. Das Amtsgericht bezog sich dabei auf eine Entscheidung des AG Charlottenburg (hier). Der Beklagte wurde von der Kanzlei Dr. Damm & Partner vertreten.

  • veröffentlicht am 30. August 2011

    BGH, Urteil vom 12.07.2011, Az. VI ZR 214/10
    §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO

    Der BGH hat entschieden, dass die Abmahnung eines Zeitungsartikels – jedenfalls kostenrechtlich – nicht getrennt nach der Wort- und Bildberichterstattung erfolgen kann. Die Abmahnungen beträfen dieselbe Angelegenheit, so dass die diesbezüglich erbrachten anwaltlichen Leistungen in einem inneren Zusammenhang stünden und einheitlich zu beurteilen seien. Bei der Bewertung eines Zeitungsartikels auf Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien die Wort- und die Bildberichterstattung nicht getrennt voneinander zu betrachten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 21. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2009, Az. 1 K 2786/09
    § 80 VwVfG

    Die Dauer der Registrierungsverfahren nach dem ElektroG bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register sind berüchtigt. Nunmehr hat das Frankfurter Verwaltungsgericht – wenn auch nicht in einer die EAR-Stiftung betreffenden Angelegenheit – entschieden, dass die schleppende Bearbeitung eines Widerspruchs durch eine deutsche Behörde kein Grund ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Kläger, der bereits von der Behörde telefonisch die Mitteilung erhalten hatte, dass sein Widerspruch begründet sei, wartete mehr als 4 Monate vergeblich auf den schriftlichen Bescheid, den er wegen der Auszahlung eines Förderbetrags dringend benötigte. Schließlich schaltete er einen Rechtsanwalt ein. Dessen Kosten muss der Kläger nun selbst tragen, da das Gericht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts verneinte. Dessen Einschaltung sei nur zulässig, wenn die Sache selbst Tat- und Rechtsfragen aufwürfe, die sich nicht ohne Weiteres beantworten ließen. Die rechtlichen Fragen seien zum Zeitpunkt der Einschaltung jedoch schon geklärt gewesen, es sei nur noch um die Frage gegangen, wann die Behörde die bereits getroffene Entscheidung in schriftliche Form fassen würde. Etwaige Verluste, die dem Kläger durch die verzögerte Bearbeitung entstanden seien, könnten höchstens im Wege einer Schadensersatzklage geltend gemacht werden.

  • veröffentlicht am 12. April 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 8.02.2010, Az. 4 U 158/09
    § 678 BGB; § 11 UWG

    Einen interessanten Fall hat das OLG Hamm mit einer noch interessanteren Begründung entschieden: Eine abgemahnte Partei nahm den Abmahner auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch, da die Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Die Vorinstanz verurteilte die insoweit Beklagte aus § 678 BGB zur Zahlung der geltend gemachten Anwaltskosten sowie der Kosten für die vorprozessuale Erstattungsaufforderung. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Beklagte habe mit der Abmahnung ein fremdes Geschäft ohne Auftrag für den Kläger besorgt. Die Abmahnung habe mit dem mutmaßlichen Willen des Klägers als Geschäftsherrn in Widerspruch gestanden, da sie unbegründet gewesen sei. Dies habe die anwaltlich vertretene Beklagte erkennen können. Der Beklagten habe ein Unterlassungsanspruch nicht zugestanden. Die Beauftragung seines Anwalts sei zur Rechtsverteidigung gegen die Abmahnung erforderlich gewesen. Der Kläger habe sich aufgrund der Schreiben der Gegenseite herausgefordert fühlen dürfen, selbst aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Februar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09
    §§ 155; 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB

    Das LG Mannheim hat den Betreiber einer sog. Abo-Falle verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten eines Verbrauchers zu übernehmen, der auf dem entsprechenden Portal Software heruntergeladen hatte, in der von der Aufmachung der Website geleiteten Annahme, dass dieses kostenlos möglich sei. Die Argumentation ist dabei interessant. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei. Zwar habe das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger davon habe ausgehen können, dass die Beklagte ihr Angebot kostenlos zur Verfügung stelle (wird näher ausgeführt). Demgegenüber habe die Beklagte ihr nach Anmeldung zugängliches Angebot jedoch nicht kostenlos zur Verfügung stellen wollen. In der Folge sei ein Dissens gemäß § 155 BGB entstanden, der dazu geführt habe, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Dementsprechend hätte dem Verbraucher auch keine Rechnung gestellt werden dürfen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. Januar 2010

    LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09
    §§ 280 I, 311 Abs. 2 BGB

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass der Betreiber einer bekannten Abo-Falle einem Nutzer, der sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die gestellte Forderung verteidigte, diese Anwaltskosten ersetzen muss. Dabei ging das Gericht davon aus, dass dem Betreiber zumindest fahrlässig bewusst gewesen sein müsse, dass die gestellte Rechnung unberechtigt sei. Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen, da die Kostenpflichtigkeit des Angebots verschleiert und dem Kunden nicht bewusst gewesen sei. Der Beklagten sei auch auf Grund zahlreicher Verbraucherbeschwerden bewusst gewesen, dass ihr Angebot missverständlich sei. Auch müsse sie nach Auffassung des Gerichts von der Bedenklichkeit ihres Vorgehens gewusst haben, da sie die Forderung sofort hat fallen lassen, als der Kläger sich per anwaltlichem Schreiben zur Wehr setzte.

  • veröffentlicht am 18. November 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2007, Az. 7 U 93/05
    §§ 249, 250 BGB, § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG

    Das OLG Hamburg hat in diesem älteren Urteil zu den Voraussetzungen ausgeführt, unter denen ein Abmahner die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten erstattet verlangen kann. Problematisiert wurde, ob eine Erstattung auch dann möglich ist, wenn die entstandenen Kosten vom Abmahner noch nicht ausgeglichen worden sind. Dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung von Interesse, da diese immer dann gegeben ist, wenn der Abmahner das mit der Abmahnung verbundene Kosteninteresse nicht zu tragen hat. Anwaltsgebühren, so das Oberlandesgericht, entstünden aufgrund der Verwirklichung von bestimmten gesetzlichen Gebührentatbeständen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn feststände, dass eine andere Vereinbarung zwischen dem Abmahner und seinem Anwalt bestände, wonach dessen Leistungen nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden solle. (mehr …)

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