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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie DEKRA Certification GmbH wirbt derzeit wieder per Postzusendung mit einer „Zertifizierung für Juristen“, die sich augenscheinlich stark dem Anforderungsprofil und Prüfungsschema des gesetzlich verankerten Fachanwalts annähert. Möglich sein soll u.a. eine Zertifizierung für „Marken & Patentrecht“. Wohlgemerkt: Nach dieser „Zertifizierung“ ist der geneigte Interessent kein (!) Fachanwalt, wenn er es vorher nicht schon war, hat sich demgemäß auch keiner Prüfung durch die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer unterzogen, sondern gilt lediglich als „DEKRA zertifiziert“. Die Prüfungen nehmen von der DEKRA Certification GmbH in Zusammenarbeit mit der Deutsches Anwalts Zentrum GmbH betraute Juristen, darunter wohl auch der Kollege Dr. Volker Römermann als „Vorsitzender des Zertifizierungsausschusses“, vor. Die Berliner Rechtsanwaltskammer droht mit Standesverfahren. „Das Dekra-Siegel ist irreführend, weil das rechtsuchende Publikum die Vorstellung hat, dass es sich um eine staatlich anerkannte Zertifizierung handelt“, meinte etwa die Berliner Kammerpräsidentin Margarete von Galen: „Die Bürger kennen die Dekra eben nicht als irgendein Fortbildungsinstitut, sondern weil sie wie der TÜV im Auftrag des Staates bestätigen darf, dass ein Auto technisch in einwandfreiem Zustand ist.“ (JavaScript-Link: Zeit). Was wir davon halten? Mmh. § 7 Abs. 2 BORA? LG Köln, Urteil vom 03.02.2009, Az. 33 O 353/08 (Link: LG Köln)? Wir bevorzugen, ganz konservativ, die Investition in Fachanwaltschaften.

  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 03.02.2009, Az. 33 O 353/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit einer „Anwaltszertifizierung“ wettbewerbswidrig ist, wenn auf die Umstände der Zertifizierung (nicht neutral) nicht ausreichend hingeweisen wird. Der DEKRA war im November 2008 die Versendung von Werbung für bestimmte Fortbildungsveranstaltungen für Rechtsanwälte untersagt worden. Aus der  dazu gehörigen Pressemitteilung: „Die zuständige Kammer beurteilt die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem ihm erteilten Zertifikat im wettbewerbsrechtlichen Sinne als irreführend und damit als unzulässig. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten müsse die Werbung des „zertifizierten Rechtsanwalts“ so verstanden werden, dass diesem das Zertifikat auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist. Dies folge u.a. aus der Verwendung des Begriffs „Zertifikat“ bzw. „Zertifiziert im (z.B. Arbeitsrecht)“. Im Bereich der sog. freien Berufe sei das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geprägt durch die Bezeichnungen „Fachanwalt“ oder „Facharzt“, die ihrerseits darauf verweisen, dass der so auftretende Rechtsanwalt oder Arzt vorgegebene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllt, die von diesen Fachkreisen bestimmt worden sind und allgemein akzeptiert werden. (mehr …)

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