Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Bielefeld: Die Werbung mit einer nicht zugelassenen Indikation eines Arzneimittels ist unzulässigveröffentlicht am 11. Mai 2015
LG Bielefeld, Urteil vom 28.01.2015, Az. 16 O 2/15
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 3 HWG, § 3a HWGDas LG Bielefeld hat entschieden, dass die Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel für Anwendungsgebiete, für welche eine Zulassung nicht gegeben ist, irreführend und daher unzulässig ist. Darunter falle auch die Darstellung, wenn der Anwendungsbereich eines Arzneimittels mit einem Oberbegriff bezeichnet werde, zu dem neben dem Anwendungsgebiet, für welches das Mittel zugelassen sei, auch ein Anwendungsgebiet gehöre, für das es an einer Zulassung fehle. Sei eine Indikation nicht von einer Zulassung erfasst, müsse eindeutig darauf hingewiesen werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Heilmittel-Werbung für ein nicht von der Zulassung erfasstes Anwendungsgebiet ist unzulässigveröffentlicht am 29. November 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.2013, Az. 3 U 171/12
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 3a S. 2 HWG; § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Heilmittel, die ein von der Zulassung dieses Mittels nicht erfasstes Anwendungsgebiet darstellt, ebenso unzulässig ist wie die Werbung für ein Heilmittel ohne Zulassung. Vorliegend war die Werbung für eine Creme streitig, die zur „Behandlung eines freigelegten Nagelbettes infolge einer keratolytischen [nagelablösenden] Nagelpilztherapie“ diente. In der beanstandeten Werbung war auch die Anwendung der Creme auf dem Nagel dargestellt. Eine solche Anwendung sei von der Zulassung nicht erfasst. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Werbung für Arzneimittel mit Wirkungsweisen, für die sie nicht zugelassen sind, ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 16. Mai 2011
LG Köln, Urteil vom 03.02.2011, Az. 31 O 403/10
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 3a HWG; 109a Abs. 3 AMGDas LG Köln hat entschieden, dass ein Arzneimittel, welches für die „Besserung des Allgemeinbefindens“ zugelassen ist, nicht mit der Angabe „für ein besseres Gedächtnis und eine höhere Konzentration“ beworben werden darf. Diese spezifische Wirkungsweise würde sich nicht aus der Basisindikation „Besserung des Allgemeinbefindens“ ergeben. Zwar könne anhand von Beispielen erläutert werden, wodurch sich das Allgemeinbefinden bessern könne bzw. die Wirkungsweise dürfe erklärt werden; es dürfe jedoch nicht der Eindruck erweckt werden, dass das Mittel speziell für Gedächtnisprobleme vorgesehen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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