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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Februar 2014

    BPatG, Beschluss vom 16.01.2014, Az. 30 W (pat) 55/12
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die angemeldete Wortmarke „Apocheck“ (u.a. für medizinische Dienstleistungen, pharmazeutische Erzeugnisse, Apparate zur Messung des Blutzuckers) als beschreibende Angabe nicht eintragungsfähig ist. Zwar sei der Wortbestandteil „Apo“ lexikalisch nicht nachweisbar, werde aber unproblematisch als Abkürzung für „Apotheke“ verstanden. „Check“ habe als „Prüfung, Kontrolle“ bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Da die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff „Apocheck“ als „Prüfung oder Untersuchung durch eine Apotheke bzw. in einer Apotheke“ verstehen, fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft für eine Marke. Zum Volltext der Entscheidung:

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