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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. April 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.01.2015, Az. 6 U 63/14
    § 1 AÜG; § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung (hier: Hostessen für Messeservice) ohne behördliche Erlaubnis keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Bei der Erlaubnispflicht handele es sich um eine Marktzutrittsregel, nicht um eine für einen Wettbewerbsverstoß erforderliche Marktverhaltensregel. Die Erlaubnispflicht diene lediglich dem Schutz der überlassenen Arbeitnehmer, nicht dem der Marktpartner. Zum Volltext der Entscheidung:

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