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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2012

    AG Hamburg, Urteil vom 19.07.2012, Az. 32 C 57/12 – nicht rechtskräftig
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass die Erklärung „Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau – und das weiß er auch“ eine zulässige Meinungsäußerung ist.  Die Bezeichnung „arme Sau“ sei keine reine Schmähkritik. Dies setze voraus, dass es sich nicht um eine sachbezogene Äußerung handele, sondern vielmehr die Schmähung in den Vordergrund trete, es sich also um Äußerungen handele, die den Angriff auf die Person bezwecke, ohne der sachbezogenen Kritik zu dienen. In diesen Fällen trete der Schutz der Freiheit der Rede regelmäßig zurück. So verhalte es sich hier indes nicht. Die Redewendung „Arme Sau“ bezeichne umgangssprachlich einen bemitleidenswerten Menschen. Eine Vergleichbarkeit mit der Titulierung als „Schwein“ oder „Sau“ oder ähnlichen Formalbeleidigungen sei also nicht ohne Weiteres gegeben. Die Bezeichnung lasse vorliegend auch nicht jeden Sachbezug fehlen, sondern gründe auf der vom Kläger jedenfalls nicht als unwahr angegriffenen Darstellung, wonach er, der in der Öffentlichkeit für sein Selbstbewusstsein und sein harsches Umgehen mit anderen bekannt sei, tatsächlich weit weniger gut mit eigenen Rückschlägen und Niederlagen umzugehen vermöge. Zum Volltext der Entscheidung:
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