IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. VII ZR 224/08
    § 631 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Vertrag über die umfangreiche Anpassung einer Software an die Bedürfnisse der Bestellers und die in diesem Rahmen notwendige Schaffung von Schnittstellen zu einer anderen Software insgesamt als Werkvertrag zu bewerten ist. Es soll dabei darauf hingewiesen werden, dass der BGH die unterlassene Beanstandung vorgenannter vertragstypologischen Einstufung als „zutreffend“ bezeichnet hat, sodann aber auch erklärt hat, dass die Frage, welche rechtliche Qualität dem „Vertrag für ein P. Software-System“ zukomme, dahingestellt bleiben könne, weil die Klägerin auf dessen Grundlage keine Ansprüche geltend gemacht habe.

  • veröffentlicht am 5. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Urteil vom 13.11.2009, Az. 5 U 68/07
    §§ 3, 5 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Werbung mit durchgestrichenen höheren Preisen bei der Eröffnung der Filiale eines Bekleidungshauses wettbewerbswidrig ist, wenn nicht zugleich von dem Bekleidungshaus darauf hingewiesen wird, welcher Art der durchgestrichene, niedrige Preis ist. Ein Verständnis der Werbung, es handle sich bei den durchgestrichenen höheren Preisen um solche, die in sonstigen Filialen gefordert würden, scheide für solche Verbraucher aus, die nicht wüßten, dass es solche Filialen gebe. Das OLG Düsseldorf hatte jüngst die entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten. Zum Volltext der Berliner Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Teilurteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 191/05
    §§ 87a, 87b UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Frage, ob für eine Datenbank im Sinne von § 87a UrhG „nach Art oder Umfang wesentlichen Investition“ vorgenommen worden sind, nur solche Kosten zu berücksichtigen sind, die der Entwicklung der Datenbank selbst, also der Datenbankstruktur dienten. Demgemäß ist nicht erfasst der Erwerb einer fertigen Datenbank oder einer entsprechenden Lizenz an einer solchen Datenbank. Bei der Auslegung des Begriffs einer für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Elemente der Datenbank „nach Art oder Umfang wesentlichen Investition“ i.S. von § 87a Abs. 1 UrhG könne auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Datenbank-RL zurückgegriffen werden, deren Umsetzung § 87a UrhG diene. Das Ziel des durch die Richtlinie geschaffenen Schutzes bestehe darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zur Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben. (mehr …)

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