IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Januar 2011

    BGH, Urteil vom 26.10.2010, Az. VI ZR 230/08
    §§ 823 Ah, 1004 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 GG;
    22, 23 KUG

    Der BGH hat entschieden, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Hinblick auf Presseberichterstattungen unterschiedlich zu bewerten und davon abhängig ist, ob es sich um eine Wort- oder Bildberichterstattung handelt. Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte trügen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeute, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiere, es sich so verfügbar mache und der Allgemeinheit vorführe. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 19. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 19.05.2009, Az. VI ZR 160/08
    §§ 823 BGB; Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Artikel über einen ehemaligen deutschen Außenminister und dessen erworbenes Wohnhaus nebst der Frage, wovon der Kläger dies bezahlt habe, wobei ein Foto des Hauses abgedruckt war, den Ex-Außenminister nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, selbst wenn dieser seit mehreren Jahren nicht mehr politisch tätig ist. Grundsätzlich könne ein Eingriff in die Privatsphäre auch dann vorliegen, wenn Fotos von der Außenansicht des Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht und verbreitet würden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt werde. Das Berufungsgericht habe einen Eingriff bejaht, weil zumindest anderen Bewohnern  oder Besuchern des Stadtteils, die das Haus kennen würden, die Identität des Klägers  zur Kenntnis gebracht werde, weil das Foto das Haus von der Straße aus zeige  und Passanten den Blickwinkel, den die Aufnahme zeige, verifizieren könnten und weil die Leser des Artikels, die das Haus kennen würden, erführen, dass der Kläger hier einziehen werde. Gleichwohl bestehe hinsichtlich des Artikels ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Kläger habe eine wesentliche Stellung im politischen Leben ausgeführt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. November 2010

    OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2010, Az. 6 U 14/10
    Art. 5 Abs. 3 GG

    Das OLG Brandenburg hat gemäß einer Pressemitteilung entschieden, dass die Kunstfreiheit dem Urheberrecht vorgehen kann: Der Beklagte hatte in einem Buch, welches sich mit politischen und sozialen Erscheinungen in einem bestimmten Bezirk beschäftigte, Zeitungsartikel und Lichtbilder des klagenden Zeitungsverlages eingefügt. Dieser klagte auf Unterlassung wegen der Verletzung von Urheberrechten. Das OLG nahm zwar einen Eingriff in das Urheberrecht an, sah diesen allerdings als durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt an. Das Buch stelle eine literarische Collage dar, zudem sei der urheberrechtliche Eingriff nur geringfügig. Der wirtschaftliche Wert bei Tagesereignissen sei zudem bei der damaligen Veröffentlichung überwiegend erschöpft gewesen. Der Beklagte habe auch nicht um Erlaubnis fragen müssen; durch eine solche Auflage werde die künstlerische Freiheit zu sehr eingeschränkt. UPDATE: Das Urteil wurde zwischenzeitlich vom BGH aufgehoben (hier).

  • veröffentlicht am 17. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Urteil vom 11.05.2010, Az. 4 O 292/06
    §§ 4, 97,
    101a UrhG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass das Herausgeberurheberrecht des Herausgebers einer Zeitschrift (Sammelwerk) nicht verletzt wird, wenn Artikel aus dem Zeitschriftenverbund herausgelöst und zum Abruf in einer Onlinedatenbank bereitgestellt werden. In einem Sammelwerk sei die Auswahl oder Anordnung der Beiträge eine persönliche geistige Schöpfung, ebenso die herausgeberische Gestaltung, wenn sie sowohl die Festlegung des Themenkreises beinhalte, über den informiert werden solle, als auch die Verteilung des Schwergewichts der aufzunehmenden Beiträge unter Berücksichtigung der Aktualität der behandelten Fragen. Die Auswahl der Artikel und ihre Zusammenstellung in einem Heft und damit dessen jeweilige thematische Ausrichtung oblag im entschiedenen Fall dem Kläger mit der Folge, dass zu seinen Gunsten ein Urheberrecht an dem jeweiligen Sammelwerk bestehe. Dieses bestehe jedoch nur an der Sammlung als solcher und nicht an den darin enthaltenen einzelnen Werken oder Beiträgen. Beruhe die Schutzfähigkeit eines Sammelwerks gerade auf dessen systematischer und methodischer Ordnung und finde nun durch die Herauslösung und Einstellung in eine Datenbank eine vollständige Neuordnung statt, so liege keine Verletzung des Rechts am Sammelwerk vor.

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  • veröffentlicht am 24. Mai 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2009, Az. 325 O 69/09
    § 823, Abs. 1; 1004 BGB

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Betreiber eines Portals, dass Nutzern für deren Kommentare Prämien verspricht, auch dann für deren Inhalte haftet, wenn es noch nicht Kenntnis von einer darin enthaltenen Rechtsverletzung habe. Zwar gelte das Prinzip der Störerhaftung, wonach eine Haftung erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes gelte. Anders sei jedoch zu entscheiden, wenn der Portalbetreiber sich die eingestellten Texte zu eigen mache, was dann der Fall sei, wenn der Betreiber den Autoren Prämien für deren Texterstellung verspreche. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Dr. Martin Bahr.

  • veröffentlicht am 17. März 2009

    Das dmc Digital Media Center berichtet in einer Studie über Erfolgskonzepte für Onlineshops, die Modeartikel anbieten. So soll es für einen solchen Modeshop den Umfragewerten zufolge besonders wichtig sein, den Modeartikel auf einen „Merkzettel“ ablegen und mit anderen Modeartikeln vergleichen zu können. 75,2 % der Befragten gaben an, dass ein Produktbild für sie unerlässlich sei – wen wundert’s – und 66,2 % der Befragten legten Wert auf eine „umfangreiche Produktbeschreibung“. Hinweise auf Sonderangebote zu ähnlichen Artikeln empfanden 73,2 % der Befragten als wichtige Zusatzinformation.

  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    Frank Weyermann (onlinemarktplatz.de)Der heute mit 14,5 Millionen aktiven Mitgliedern wohl beliebteste Online-Marktplatz in Deutschland, eBay.de, feiert sein zehnjähriges Jubiläum, berichtet onlinemarktplatz.de. eBay stelle zum Geburtstag einige aktuelle Veränderungen vor. Über die neue Seite „WOW! Angebote“ (www.ebay.de/wow) würden voraussichtlich in den nächsten Wochen Markeninhaber und Hersteller die Möglichkeit haben, eigene Markenshops bei eBay einzurichten und den Online-Marktplatz so als alternativen Vertriebskanal zu nutzen. Darüber hinaus vereinfache eBay für Käufer und Verkäufer die Rückgabe von Artikeln. Voraussichtlich Mitte Juni 2009 werde ein neuer Prozess in den Online-Marktplatz integriert, mit dem die Rückgabe eines Artikels bequem und übersichtlich direkt über das eBay-System abgewickelt und dokumentiert werden könne (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: onlinemarktplatz.de).

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    LG Berlin, Urteil vom 13.01.2009, Az. 27 O 927/08
    § 339, 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass die Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes in Form eines unzutreffenden Berichtes (hier: Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht) nur dann als ausgeräumt gilt, wenn a) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, b) der Bericht samt der Verlinkung auf den Bericht gelöscht wird und c) bei Google unter Hinweis auf die Verletzung fremder Rechte auf eine Sperrung des Berichts in der Ergebnisanzeige hingewirkt wird. Im vorliegenden Fall war die Kontaktanzeige einer Prominenten nicht vollständig gelöscht worden; jedenfalls konnte nach Eingabe des Namens der Prominenten noch die Überschrift des streitgegenständlichen Artikels gefunden werden. Nachvollziehbar ist, dass im Falle einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, wie der Abgemahnte in der – regelmäßig – äußerst kurz bemessenen Antwortfrist die Löschung des Berichts bei Google bewirken soll. Die Firma tut sich in vielen Fällen mit einer „zeitnahen“ Beantwortung solcher Fragen schwer.

  • veröffentlicht am 19. November 2008

    Die Auswüchse und Folgen der Markenpiraterie auf die Gesamtwirtschaft sind bekanntlich erheblich. Der Verbraucher scheint hiervon indessen ungerührt zu bleiben. Wie Marcus von Landenberg im Wirtschaftsmagazin brand eins berichtet, geben 28 % der europäischen Konsumenten an, schon einmal einen gefälschten Markenartikel gekauft zu haben, 61 % waren sich darüber im Klaren, dass das Material der gefälschten Ware gesundheitsschädlich sein könnte und 74 % gaben an, dass bei der Herstellung und dem Verkauf der Nachahmungen kriminielle Banden beteiligt seien. (Quelle: brand eins, 10. Jahrgang, Heft 11, November 2008, S. 14).

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie von sog. Anti-Piracy-Ermittlungsfirmen (z.B. Logistep, MediaProtector, Zarei, Ipoque, Evidenza, Gedast) häufig verwendete und angeblich beweissichere Ermittlung von IP-Adressen ist offensichtlich nicht ganz so „beweissicher“ wie behauptet. So veröffentlichte ein Team des Departement of Computer Science and Engineering der University of Washington am 01.06.2008 im University of Washington Technical Report den englischsprachigen Artikel „Challenges and Directions for Monitoring P2P File Sharing Networks – or – Why My Printer Received a DMCA Takedown Notice“ (UW-CSE-08-06-01). Die Autoren Michael Piatek, Tadayoshi Kohno und Arvind Krishnamurthy banden einen Netzwerkdrucker und einen WLAN-Router, denen eine eigene IP-Adresse zugeteilt worden war, in das populäre BitTorrent Filesharing-Netzwerk ein. Diese automatisch funktionierenden Geräte wurden dann fälschlicherweise als Raubkopierer identifiziert und erhielten eine sog. „takedown notice“ nach dem Digital Millenium Copyright Act (DMCA), die US-amerikanische Form der Abmahnung zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Diese Resultate zeigen, dass die Ermittlung der IP-Adresse nicht zwingend einen Urheberrechtsverstoß belegt.

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