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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. November 2012

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK O 14/12
    § 3 UWG§ 4 Nr. 11 UWG; § 5 TMG

    Das LG Aschaffenburg hat entschieden – anders als das LG Düsseldorf (hier) -, dass auch eine so genannte „Baustellenseite“ im Internet ein Impressum benötigt. Dies sei jedoch nur unter besonderen Umständen der Fall: Vorliegend sei die Seite nicht vollständig leer gewesen, sondern enthielt einen Hinweis „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“ sowie das Logo der beklagten Firma und eine Printausgabe zum Download. Dies sei nach Auffassung des Gerichts bereits eine geschäftliche Tätigkeit, da durch die Bereitstellung des Magazins bereits geworben werde.

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2011

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 UWG, § 5 TMG

    Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass auch Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Az. 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07), anderenfalls ein Verstoß gegen § 5 TMG vorliegt. Dabei vertrat die Kammer die Auffassung, dass keine Notwendigkeit bestehe, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befinde, wie das angebotene Telemedium. Es sei auch zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken. Dann müsse aber das verlinkte Impressum vollständig sein (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) und erkennbar sein, auf welche Telemedien sich das Impressum beziehe. An letzterem fehlte es. Im Übrigen müssten die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Auch an dieser Stelle krankte der Auftritt der Verfügungsbeklagten, da man nur über den Facebook-Punkt „Info“ zur Webseite und damit zum Impressum der Beklagten kam. Die leichte Erkennbarkeit war damit nach Auffassung des Landgerichts  nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung, welche der Kollege Thomas Stadler zur Verfügung stellte (hier): (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juni 2011

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 30.10.2008, Az. 1 HK O 159/08
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Aschaffenburg hat darauf hingewiesen, dass der auf dem Briefkopf einer Kanzlei befindliche Hinweis “Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten” eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Zu weiteren Hinweisen und zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. April 2011

    LG Aschaffenburg, Beschluss vom 17.03.2011
    §§ 3 Abs. 1, Abs. 2; 4 Nr. 1 UWG

    Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass der private Radiosender Galaxy mit seinem Gewinnspiel „Gewinne Deine eigene Beerdigung“ (hier), in welchem eine Sterbegeldversicherung für 3.000,00 EUR verlost wurde, nicht gegen geltendes Recht verstößt. Der Sender hatte zu Folgendem aufgerufen: „Schick uns Deine letzten Worte an aschaffenburg@radio-galaxy.de Wer uns die coolste Antwort liefert, gewinnt seine eigene Beerdigung!„. Nachdem der Bundesverband deutscher Bestatter e.V. beklagte, mit der Werbung werde die Pietät zu Grabe getragen (hier) und das unterirdische Gewinnspiel der galaktischen Brüder konsequent mit gerichtlicher Hilfe beerdigen wollte, entschied die Kammer, dass es sich bei dem Gewinnspiel zwar kaum, wie behauptet, um den Versuch gehandelt habe, eine „gesellschaftskritische Diskussion zur Enttabuisierung des Todes“ zu schaffen. Andererseits handele es sich aber auch noch nicht um eine, für einen Wettbewerbsverstoß notwendige „spürbare Beeinträchtigung“ des Wettbewerbs. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde abgelehnt. Was wir davon halten? Zunächst achte man auf den feinsinnigen Wortwitz des Senders „die coolste Antwort“ … Sodann stelle man fest, dass das Bild vom abgestumpften Verbraucher des Landgerichts in unmittelbarer Übereinstimmung mit der schmerzbefreiten Rechtsansicht des Bundespatentgerichts zu der Eintragungsfähigkeit der Marke „Fickshui“ steht, allerdings weniger mit der Rechtsauffassung des gleichen Gerichts zur Eintragungsfähigkeit der Marke „Arschlecken24“ harmoniert. Requiescat in pace!

  • veröffentlicht am 25. Februar 2009

    LG Aschaffenburg, Urteil vom 30.10.2008, Az. 1 HK O 159/06
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das LG Aschaffenburg hat darauf hingewiesen, dass der auf dem Briefkopf einer Kanzlei befindliche Hinweis „Vertretungsbefugt bei allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten“ eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Durch das zum 01.06.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft wurde eine weit reichende Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) durchgeführt. In der Folge sind alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ungeachtet ihrer jeweiligen Zulassungsdauer berechtigt, an allen Orten und vor sämtlichen Gerichten (in Zivilsachen z.B. Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht) in Deutschland aufzutreten. Eine Ausnahme gilt lediglich für Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Aschaffenburger Richter werteten daher die oben zitierte Werbung als eine mit Selbstverständlichkeiten. Die Personengruppe der rechtsuchenden Bürger und Unternehmen, also die durch die Werbung auf dem Briefkopf angesprochenen Verkehrskreise, könnten zu der fehlerhaften Vorstellung (mehr …)

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