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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. August 2015

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.07.2015, Az. 6 W 71/15
    § 5 UWG; § 926 ZPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung, welche eine Aufbrauchfrist enthält, die Wiederholungsgefahr mit Ablauf dieser Frist entfällt. Sei dem Unterlassungsschuldner eine bestimmte Frist eingeräumt worden, innerhalb derer er Produkte abverkaufen dürfe, müsse er im Regelfall nicht allgemein darauf hinweisen, dass er nach Fristablauf dieses Produkt nicht mehr liefern könne. Zum Volltext der Entscheidung:

     

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  • veröffentlicht am 27. August 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2013, Az. 14c O 94/13
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung nicht mit einer gerichtlichen Aufbrauchfrist zu versehen ist, wenn der sofortige Vollzug des Verbots keine schweren Nachteile nach sich zieht. Im vorliegenden Fall fanden sich die beanstandeten Werbeaussagen nicht auf den Produktverpackungen selbst, sondern „lediglich“ im Fernsehen bzw. Internet geschalteten Werbespots. Diesbezüglich fehlten jedoch jegliche Angaben dazu, in welchem Umfang Werbeverträge und mit welcher Laufzeit abgeschlossen wurden. Ohne dies lasse sich, so die Kammer, die für die Gewährung einer Aufbrauchfrist erforderliche Abwägung der Interessen des Schuldners auf der einen sowie des Gläubigers und der Allgemeinheit auf der anderen Seite nicht vornehmen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. April 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2008, Az. 38 O 74/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass es fallbedingt erforderlich sein kann, zur Erfüllung einer Unterlassungserklärung nicht nur ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, sondern unter bestimmten Umständen auch ein Einwirken auf Dritte erforderlich sein kann, deren Verhalten wiederum einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung darstellen kann. Die Parteien vertrieben unter anderem Computersicherheitsprogramme. Die Beklagte warb auf Verkaufsverpackungen für ihre Software, indem sie vergleichende Angaben zu der von der Klägerin vertriebenen Software machte. Die Klägerin hielt diese Angaben für unlauter und irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG.

    Auf eine Abmahnung verpflichtete sich die Beklagte am 25.04.2008 strafbewehrt zur Unterlassung, diese jedoch unter dem Vorbehalt einer Umstellungsfrist von vier Wochen. Die Klägerin nahm die Erklärung für den Zeitraum ab dem 23.05.2008 an, erwirkte jedoch für den Zeitraum bis zu diesem Datum eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung vom 02.05.2008, die der Beklagten am 21.05.2008 zugestellt wurde.  Bei Testkäufen und Prüfungen in Einzelhandelsgeschäften stellte die Klägerin sodann fest, dass weiterhin Softwareprogramme der Beklagten mit den vergleichenden Angaben angeboten und verkauft wurden. Die Klägerin war der Auffassung, durch die – zahlreichen – Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung sei erneut eine Wiederholungsgefahr eingetreten. Dem folgten die Düsseldorfer Richter: Die Rechtsverstöße indizierten die Wiederholungsgefahr. Zwar habe die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die sich auf die fraglichen Aussagen beziehe. Diese Erklärung betreffe jedenfalls den in Rede stehenden Zeitraum ab dem 23.05.2008. Die Beklagte habe jedoch nach diesem Zeitpunkt gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, so dass ernsthaft und greifbar weitere Verletzungen zu besorgen gewesen seien. Es sei eine neue Wiederholungsgefahr entstanden.

    Die Unterlassungspflicht könne, so das Landgericht, nicht durch bloße Untätigkeit erfüllt werden. Die Beklagte habe einen wettbewerbsrechtlichen Störungszustand geschaffen, der durch aktive Maßnahmen zu beseitigen gewesen sei. Die Beklagte habe zur Erfüllung der ihr nach Vertrag und Gesetz obliegenden Unterlassungspflichten alles zu unternehmen, um die weitere Verbreitung der inhaltlich von ihr stammenden Aussagen zu verhindern. Dies betreffe nicht etwa nur die zukünftig von ihr an die Distributoren vorzunehmenden Lieferungen, sondern auch solche, die sich schon im Einzelhandel befänden. Dass zwischen ihr und diesen Händlern keine vertraglichen Beziehungen bestünden, sei ohne Bedeutung. Zum einen ergäben sich Möglichkeiten vertraglicher Einflussnahme durch die vier Verteilungszentren. Zum anderen habe die Beklagte selbst vorgetragen, Außendienstmitarbeiter hätten in Einzelfällen Aufkleber in Einzelhandelsgeschäften zur Verfügung gestellt. Es könne als selbstverständlich unterstellt werden, dass Einzelhändler nach Hinweis auf eine möglicherweise auch sie selbst treffende Verantwortlichkeit Maßnahmen zur Verhinderung von Wettbewerbsverstößen bereitwillig mitgetragen hätten, wenn ihnen der Ernst der Situation deutlich vor Augen geführt worden wäre. Hierzu reiche ein Schreiben der Art, wie es an einige Einzelhändler gerichtet wurde, nicht aus. Es sei im Wesentlichen um Unterstützung gebeten worden. Hinweise auf Folgen bei Nichtbeachtung seien nicht erkennbar gewesen. Wie auch bei den Schreiben an weitere Verteiler werde auf den Ernst der Situation nicht ausreichend deutlich hingewiesen. Hierzu habe jedoch sowohl Zeit als auch Anlass bestanden. Die Beklagte habe seit der Abmahnung von April 2008 gewusst, dass es wettbewerbsrechtliche Bedenken gegeben habe. Sie mag diese Bedenken nicht geteilt haben oder teilen, jedenfalls aber habe nach Abgabe der Unterlassungserklärung und damit noch vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 21.05.2008 die Möglichkeit bestanden, sicherzustellen, dass jedenfalls ab dem 23.05.2008 auch aus dem Handel die streitigen Packungen entfernt worden seien. Eben hierfür waren Umstellungsfristen gefordert worden, die entbehrlich wären, wenn man konsequent der Auffassung der Beklagten folge. Dass für den Fall von weiteren Verstößen mit erheblichen rechtlichen und gerichtlichen Konsequenzen zu rechnen gewesen sei, hätten die Empfänger der Schreiben nicht erkennen können. Die Beklagte habe auch selbst nicht behauptet, eigene Kontrollen über die Einhaltung angeordnet zu haben. Solche Kontrollen hätten lediglich bei Gelegenheit stattgefunden, obwohl Mitarbeiter erkannt hätten, dass dem Verbot nicht flächendeckend Rechnung getragen worden sei.

    Die Beklagte habe somit nicht das Erforderliche veranlasst, um identische weitere Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Sie treffe jedenfalls ein Organisationsverschulden. Maßgeblich sei nicht in erster Linie die Frage, welche Maßnahmen rechtlicher Art die Beklagte etwa dann hätte ergreifen können, wenn sich Einzelhändler geweigert hätten, die fragliche Ware in abgeänderter Verpackung anzubieten. Entscheidend sei vielmehr, dass weder den Distributoren noch deren Abnehmern die Bedeutung der Änderung ausreichend und so deutlich vor Augen geführt worden sei, dass Konsequenzen zukünftigen Fehlverhaltens unübersehbar waren.

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2008, Az. 37 O 148/08
    §§ 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die vom Unterlassungsschuldner mit einer Aufbrauchfrist für die Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes versehen war, geeignet war, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Im Streit befanden sich zwei Softwarehersteller, von denen der eine sein Programm auf der Umverpackung in irreführender Weise bewarb. Der in dieser Weise  wettbewerbswidrig werbende Hersteller wurde verpflichtet, die bereits ausgelieferten Softwarepakete mit der streitgegenständlichen Verpackung aus dem Handel zurückzurufen. Bereits die zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung war mit einer 3-monatigen Aufbrauchfrist verbunden worden und von der Antragstellerin zurückgewiesen worden. Die Kammer billigte keine Aufbrauchfrist zu: „Die Bewilligung einer Aufbrauchfrist, die ihre Grundlage letztlich in § 242 BGB findet, setzt voraus, dass die der Antragsgegnerin entstehenden Nachteile bei Abwägung mit den Interessen der Antragstellerin als verletzter Wettbewerberin und der Verbraucher (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG), eine solche Frist geboten erscheinen ließe (vgl. vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG 26. Auflage, § 8, RN 1.58ff.; Gloy / Loschelder – Samwer, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 86, RN 15ff.). Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Umstände des Sachverhalts ist dies indes nicht der Fall. Die Antragsgegnerin verstößt mit der Werbung auf den Produktverpackungen in erheblicher Weise gegen Wettbewerbsrecht. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Verstöße in subjektiver Hinsicht unverschuldet oder entschuldbar sind. Auch wenn die Umstellung für die Antragsgegnerin angesichts der bereits im Handel befindlichen Ware mit erheblichem organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden ist, müssen diese Gesichtspunkte hinter dem grundsätzlichen Interesse der Wettbewerber und der übrigen Marktteilnehmer am Schutz vor irreführender Werbung zurückstehen, zumal die beanstandete Werbung geeignet ist, sich konkret auf die Kaufentscheidung möglicher Erwerber auszuwirken.“ Der Streitwert des Verfahrens betrug 250.000,00 EUR.

  • veröffentlicht am 16. Dezember 2008

    BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 168/05
    §§ 242, 339 Abs. 1 Satz 2, § 343 BGB; 348 HGB

    Der BGH hat entschieden, dass eine Gesamtvertragsstrafe in Höhe mehrerer Millionen Euros nach dem Grundsatz von Treu und Glauben herabzusetzen ist, wenn die Strafe in einem groben Missverhältnis zur Bedeutung des Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung steht. Im vorliegenden Fall hatte die Unterlassungsverpflichtete außerhalb eines vereinbarten Abverkaufszeitraums für Restbestände 7.000 Stück der streitgegenständlichen Ware mit einem Netto-Umsatz von weniger als 50.000,00 EUR verkauft. Bei einer vereinbarten Vertragsstrafe pro Verstoß in Höhe von 7.500,00 EUR wäre eine Gesamtstrafe in Höhe von mehr als 52 Mio. EUR angefallen, wovon 1 Mio. eingeklagt wurde. Das Handelsgesetzbuch legt in § 348 fest, dass eine zwischen Kaufleuten vereinbarte Vertragsstrafe nicht gemäß § 343 BGB wegen unverhältnismäßiger Höhe auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann. Nach Auffassung des BGH lag bei dem krassen Missverhältnis von Zuwiderhandlung und Strafe jedoch ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Um nicht den oben genannten Vorschriften direkt zuwiderzuhandeln, setzte der BGH die geforderte Vertragsstrafe nicht auf ein angemessenes Maß, sondern auf ein „gerade noch hinnehmbares“ Maß herab. Dieses belief sich auf 200.000,00 EUR.

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