Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Koblenz: Zum Anspruch gegen den Ex-Partner auf Löschung von intimen Fotos und Videosveröffentlicht am 26. Mai 2014
OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, Az. 3 U 1288/13 – nicht rechtskräftig
§ 823 BGB; § 1004 BGBDas OLG Koblenz hat entschieden, dass auch nach Beendigung einer Liebesbeziehung kein umfassender Anspruch gegen den früheren Partner auf Löschung von überlassenen Dateien mit eigenen Foto- und Videoaufnahmen besteht, soweit es sich nicht um erotische oder intime Aufnahmen handelt. Zur Pressemitteilung des Senats vom 21.05.2014: (mehr …)
- OVG Lüneburg: Wer polizeiliche Einsätze filmt und solche Aufnahmen in der Vergangenheit veröffentlicht hat, hat sich auf Anforderung der Polizei auszuweisenveröffentlicht am 27. Juni 2013
OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.06.2013, Az. 11 LA 1/13
§ 22 KUG, § 23 KUG, § 33 KUG, § 13 Abs. 1 Nr 1 SOG NDDas OVG Lüneburg hat entschieden, dass bei denjenigem, der polizeiliche Einsätze filmt und dabei Polizeibeamte in Nahaufnahmen erfasst, die Identität festgestellt werden darf. Es handele sich um einen Verstoß gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG oder KunstUrhG). Es handele sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, da die beteiligten Polizeibeamten „im maßgeblichen Zeitpunkt der von ihnen getroffenen Maßnahme von der Gefahr der Begehung von Straftaten nach §§ 22, 23 KunstUrhG i.V.m. § 33 KunstUrhG durch den Kläger“ hätten ausgehen dürfen. Es sei zwar nicht verboten, Polizeieinsätze zu filmen, wohl aber, die Aufnahmen dann der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Im vorliegenden Fall hätte das Vorverhalten des Klägers eine solche unerlaubte Zugänglichmachung vermuten lassen, so dass dessen Identität habe festgestellt werden dürfen. Einen feinen Kommentar zu dieser Entscheidung finden Sie beim Kollegen RA Thomas Stadler (hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OVG Nordrhein-Westfalen: Pressefotograf hat kein Recht auf eigene Fotoaufnahmen bei Opernpremiereveröffentlicht am 14. März 2013
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2013, Az. 5 A 1293/11
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Pressefotograf keinen Anspruch auf eine Erlaubnis hat, Fotos bei Opernpremieren anfertigen zu dürfen. Aus presserechtlichen Vorschriften ergebe sich kein Recht für Journalisten, eigene Bilder anzufertigen. Die Oper Köln sei zwar grundsätzlich zur Auskunftserteilung auf konkrete Anfragen der Presse verpflichtet, jedoch stehe die Art und Weise der Auskunftserteilung in ihrem Ermessen (z.B. Mitteilung von Fakten zur Inszenierung und Zurverfügungstellung von eigenem Bildmaterial). Zur Pressemitteilung des OVG:
- LG Berlin: Ungenehmigte Gebäudeaufnahmen in einem Film können untersagt werdenveröffentlicht am 19. Juni 2012
LG Berlin, Urteil vom 10.05.2012, Az. 16 O 199/11
§ 59 UrhG, § 903 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Das LG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung von Filmaufnahmen, die ohne Genehmigung der Verkehrsbetriebe von Betriebsanlagen oder Verkehrsmitteln gefertigt wurden, im Rahmen eines Films über Graffiti zu untersagen ist. Das ungenehmigte Filmen von Gebäuden stelle – auch nach der Rechtsprechung des BGH – eine Eigentumsverletzung dar, wenn das Gebäude von dem Grundstück, auf dem es steht, aufgenommen werde. Dies sei hier der Fall gewesen, weshalb die Verkehrsbetriebe die Verwendung untersagen durften und zur Auskunft über den Umfang der kommerziellen Nutzung des Films berechtigt sind. - VGH Baden-Württemberg: SEK-Beamte dürfen bei Einsatz fotografiert werden / Zur Vermutung, dass Pressefotograf die Fotos nicht rechtswidrig veröffentlichtveröffentlicht am 26. Mai 2011
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010, Az. 1 S 2266/09
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 1, 3 PolGDer VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass einem Pressefotografen nicht ohne konkreten Anhaltspunkt für ein rechtswidriges Verhalten untersagt werden kann, SEK-Beamte bei einem Einsatz zu fotografieren und zwar selbst dann nicht, wenn durch eine Enttarnung eines oder mehrerer SEK-Mitglieder nach Veröffentlichung der Fotos die Funktionsweise des SEK gefährdet ist. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - KG Berlin: Google Street View-Aufnahmen sind nur unter besonderen Umständen rechtswidrigveröffentlicht am 21. März 2011
KG Berlin, Beschluss vom 25.10.2010, Az. 10 W 127/10
§§ 823, 1004 BGBDas KG Berlin hat entschieden, dass der Google Inc. Aufnahmen eines Hauses von offener Straße aus nicht untersagt werden dürfen. Den entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wies der Senat zurück. Etwas anderes gelte nur, soweit Aufnahmen unter Überwindung einer Umfriedung angefertigt würden und/oder die Wohnung zeigten, weil dies eine Persönlichkeitsrechtverletzung darstellen könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. In diesem Zusammenhang auch von Interesse BGH, Urteile vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10, 45/10 und 46/10. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: TV-Sender darf nicht pauschal zur Unterlassung heimlicher Fernsehaufnahmen in Geschäftsräumen verurteilt werdenveröffentlicht am 30. Juli 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2010, Az. I-20 U 188/09
§§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 BGB; § 201 StGB; Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 GGDas OLG Düsseldorf hat eine Entscheidung des LG Düsseldorf aufgehoben und entschieden, dass ein TV-Sender, der in den Praxisräumen des Klägers heimlich Bild- und Tonaufnahmen angefertigt hat, nicht dazu verpflichtet werden darf, auch kerngleiche Verletzungshandlungen – wenn eine völlig identische Wiederholung tatsächlich unmöglich ist – zu unterlassen. Der Bundesgerichtshof habe für die Frage der Veröffentlichung von Bildern entschieden, dass selbst die erneute Veröffentlichung eines Bildes nicht verboten werden könne, weil sich die Veröffentlichung stets in einem anderen Kontext auch ohne Einwilligung des Abgebildeten als zulässig erweisen könne und dass dies erst recht für solche Bilder gelte, die zum Zeitpunkt des Verbots noch gar nicht gefertigt seien und bei denen insbesondere der Kontext, in dem sie veröffentlicht würden, nicht bekannt sei. Auch sei die einstweilige Verfügung auf Grund der verkürzten Verteidigungsmittel der falsche Weg, um eine solche Rechtsfrage zu entscheiden; der Kläger habe keinerlei Ausführungen zu der erforderlichen Dringlichkeit seines Anliegens gemacht und dies ergebe sich auch nicht ohne Weiteres aus den Umständen. (mehr …)