IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. September 2015

    BGH, Beschluss vom 25.08.2015, Az. X ZB 5/14
    § 11 RVG

    Der BGH hat entschieden, dass die Vergütung des Patentanwalts gegen seinen Auftraggeber (!) nicht nach § 11 RVG  festgesetzt werden kann. Der Patentanwalt sei weder ein Rechtsanwalt im Sinne der Norm, noch sei seine Vergütung gesetzlich bestimmt. Einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift stehen ihr Ausnahmecharakter und ihr Sinn und Zweck entgegen. § 11 RVG erlaube die Schaffung eines schnell erreichbaren Titels allein für den Rechtsanwalt, dessen Vergütung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ohne Schwierigkeiten zu bestimmen sei. § 143 Abs. 3 PatG und § 140 Abs. 3 MarkenG sprächen gleichfalls nicht für eine Anwendung des § 11 RVG auf den Patentanwalt, da diese Vorschriften allein das Verhältnis zwischen den Prozessparteien beträfen, nicht aber das Verhältnis des Parteivertreters zum eigenen Mandanten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2014

    OLG Köln, Urteil vom 29.07.2005, Az. 19 U 4/05
    § 254 BGB, § 631 BGB,
    § 634 BGB

    Das OLG Köln hat entschieden, dass es grundsätzlich Sache des Auftraggebers einer Softwareentwicklung (Besteller) sei, für den Auftragnehmer (z.B. Systemhaus) das für die Programmierung der Software erforderliche Anforderungsprofil zu erstellen. Der Auftragnehmer müsse dann aber daran in der Weise mitwirken, dass er von sich aus die innerbetrieblichen Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen ermittle, für ihn erkennbare Unklarheiten aufkläre, bei der Formulierung der Bedürfnisse helfe und Organisationsvorschläge zur Problemlösung unterbreite. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.08.2011, Az. 6 U 182/10
    § 8 Abs. 4 UWG,
    § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen, welches ein Call-Center für Werbeanrufe bei potentiellen Kunden beauftragt, für dessen Wettbewerbsverstöße (Anruf bei Verbrauchern ohne deren wirksame Einwilligung) haftet. Der Unterlassungsanspruch gegen den Auftraggeber bestehe neben dem Unterlassungsanspruch gegen das Call-Center. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn beide auf Unterlassung in Anspruch genommen würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 3. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 29.05.2008, Az. 31 O 845/07
    §§ 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5, 8 Abs. 2 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Auftraggeber eines wettbewerbswidrigen Internet-Werbespots nicht nur zur Unterlassung der Ausstrahlung verpflichtet ist, sondern auch dafür zu sorgen hat, dass dieser Werbespot nicht durch Dritte weiterverbreitet wird. Das streitgegenständliche „Viral“ war auch nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auf der Internetplattform YouTube abrufbar.  Das Landgericht war der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte nicht ausreichend auf die verantwortlichen Werbeagenturen eingewirkt habe. Virals sind Internet-Werbespots, die von der Verbreitung durch Internet-Nutzer leben, die sie weiterleiten oder -verlinken. Um eine hohe Aufmerksamkeit durch Nutzer zu erreichen, sind Virals oft humorvoll und außerhalb der Konventionen von Fernseh- oder Kinowerbung angelegt. Der streitgegenständliche Spot warb für ein Navigationsgerärt der Marke „Lucca“, indem er das Produkt des Konkurrenten „TomTom“ ins Lächerliche zog.
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  • veröffentlicht am 23. März 2009

    KG Berlin, Urteil vom 11.03.1983, Az. 5 U 537/82
    §§ 683, 823 ff. BGB, § § 13 Abs. 3 UWG

    Eine bemerkenswerte, wenn auch betagte Entscheidung des KG Berlin kommt zu dem Schluss, dass der zu Unrecht Abgemahnte, der zunächst den falschen Eindruck erweckt, er sei für den abgemahnten Wettbewerbsverstoß verantwortlich, und damit ein Gerichtsverfahren provoziert, mit den Kosten des Verfahrens nicht belastet werden darf. Im vorliegenden Fall hatte die Verfügungsbeklagte auf eine außergerichtliche Abmahnung rechtsanwaltlich geantwortet, eine Unterlassungserklärung verweigert und den Eindruck erweckt, sie sei für die streitgegenständliche Werbung verantwortlich gewesen. Erst im einstweiligen Verfügungsverfahren gab die Verfügungsbeklagte an, nicht sie, sondern ihre Vertriebsgesellschaft sei die tatsächlich Verantwortliche. Daraufhin zog der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und wurde mit den Kosten belastet. Was der Kläger dabei übersah: Hätte er die Klage nicht zurückgenommen und die Anpassung des Antrags verlangt, wären ihm die Kosten nicht auferlegt worden. Das Kammergericht war der Ansicht, dass auch derjenige Verletzer bzw. Störer sein kann, der Auftraggeber einer wettbewerbswidrigen Handlung ist. Nach Änderung bzw. Anpassung des Antrags hätte der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegt. Nach Rücknahme der Klage jedoch sah das Gericht keine Möglichkeit, die Beklagte mit den Kosten zu belasten, da ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers sich aus dem Gesetz nicht herleiten ließ. Nach den Ausführungen des Gerichts „ist … in einer unvollständigen oder mißverständlichen Antwort auf eine Abmahnung keine schuldhafte und zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung vertragsähnlicher Beziehungen zu erblicken.“

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