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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2012

    BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 182/11
    § 85 Abs. 1 UrhG, § 24 Abs. 1 UrhG; Art. 5 Abs. 3 GG

    Der BGH hat entschieden, dass die Benutzung von Tönen oder Klängen von einem fremden Tonträger für eigene Zwecke unzulässig ist, wenn eine gleichwertige Tonaufnahme selbst hergestellt werden könnte. Vorliegend sei eine etwa 2 Sekunden lange Rhythumssequenz kopiert und der Titel der Beklagten damit fortlaufend unterlegt worden. Dies greife in das Tonträgerherstellerrecht ein. Eine freie Benutzung sei ausgeschlossen, wenn es möglich sei, die aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen, da es in diesem Fall für einen Eingriff in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung gebe. Zum Text der Pressemitteilung 210/2012:

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2009, Az. 12 O 273/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Düsseldorf hat dem Fernsehsender RTL verboten, heimlich Film- und Tonaufnahmen in den Räumen eines Arztes anzufertigen. In dem Film wurde gezeigt, wie sich eine Patienten bei dem Antragssteller in Düsseldorf vorstellte und angab, aufgrund eines wichtigen unmittelbar bevorstehenden beruflichen Termins unter starker Nervosität zu leiden. Nach eingehender Untersuchung der Patientin und Darstellung der üblichen sonstigen Behandlungsmethoden, welche seitens der Patientin abgelehnt wurden, war zu sehen, wie der Mediziner ein Beruhigungsmittel verschrieb. Das Medikamt wurde in einer sehr niedrigen Dosierung verschrieben. Gleichzeitig empfahl der Verfügungskläger gegenüber der Patienten, unmittelbar nach Durchführung des beruflichen Termins die sofortige Absetzung des Medikaments. Der Verfügungskläger wurde trotz einer Schraffierung seines Gesichts von Patienten auf den Bericht angesprochen und beschwerte sich bei RTL, zumal in dem fraglichen Beitrag auch der unzutreffende Eindruck erweckt worden sei, dass er leichtfertig und ohne Behandlung abhängig machende Psychopharmaka verschrieben habe. (JavaScript-Link: Pressetext). Der Beschluss wurde zwischenzeitlich vom OLG Düsseldorf aufgehoben.

  • veröffentlicht am 9. Juni 2009

    BGH, Urteil vom 22.04.2009, Az. I ZR 216/06
    § 87 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Anbieter eines sog. „internetbasierten“ Videorecorders (hier: Shift.tv) gegen geltendes Urheberrecht verstößt (JavaScript-Link: Pressemitteilung). Die Klägerin strahlte das Fernsehprogramm „RTL“ aus. Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung „Shift.TV“ einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfing über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten konnten aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese wurden dann auf einem „Persönlichen Videorecorder“ gespeichert. Dabei handelte es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen war. Der Kunde konnte die auf seinem „Persönlichen Videorecorder“ aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. März 2009

    Das Regierungspräsidium Darmstadt hat darauf hingewiesen, dass die weit verbreitete Praxis, Hotline-Gespräche stets aufzuzeichnen, gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Gegenstand der Entscheidung war eine Praxis der Frankfurter Credit-Europe-Bank N.V., wonach selbst unverbindliche Auskünfte an Nichtkunden für eine nicht näher definierte Dauer und zu einem nicht näher definierten Zweck gespeichert wurden, ohne dass der Anrufer in diese Verfahrensweise einwilligte. Hierauf weist der Datenschutz-Blog daten-speicherung.de hin (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: RP Darmstadt, Az. I 17-3v-04/03-944/08). Ein berechtigtes Interesse für die Aufzeichnung der Telefonate konnte die Bank nicht nachweisen. Ihr Verhalten wurde daher verboten. Der oben genannte Datenschutzblog weist zutreffend darauf hin, dass das unbefugte Aufzeichnen von Telefonaten auch in das Persönlichkeitsrecht des Anrufers eingreife und auch für Unternehmen eine Straftat gemäß § 201 StGB darstelle. „Genauso wenig, wie die vorherige Ankündigung sonstiger Straftaten diese zu rechtfertigen vermag, genügt es auch, einfach per Ansage auf die bevorstehende Zwangsaufzeichnung hinzuweisen.“ erklärt der Autor Jonas.

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