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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Januar 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtVG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2014, Az. 7 K 8148/13
    § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 HeilBerG NRW

    Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit der Bezeichnung „Augenzentrum“ für eine augenheilkundliche Facharztpraxis nicht irreführend ist. Eine Legaldefinition für die Anforderungen an ein „Augenzentrum“ gebe es nicht. Die Frage nach dem Verkehrsverständnis dieses Begriffes könne offen bleiben, weil eine irreführende Werbung des Klägers für seine Praxis mit dieser Bezeichnung schon deshalb nicht festzustellen sei, weil die Praxis tatsächlich ein deutliches „Mehr“ an Kompetenz und Leistungsangebot gegenüber dem durchschnittlichen Hausaugenarzt anbiete und dem einer Uni-Augenklinik zumindest nahekomme, wenn nicht teilweise übersteige. Zum Volltext der Entscheidung:

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