Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Augsburg: Wer anderen Online-Rollenspielern virtuelle Gegenstände entwendet, macht sich strafbarveröffentlicht am 27. Oktober 2010
AG Augsburg, Urteil vom 20.10.2010, Az. [unveröffentlicht]
§ 303a StGBDas AG Augsburg hat einen 16-Jährigen Teilnehmer des Online-Rollenspiels „Metin 2“ wegen unbefugter Datenveränderung zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit und 1.000 EUR Schadensersatz verurteilt, nachdem er den Avataren zweier anderer Teilnehmer des Rollenspiels „überlebenswichtige“ Rüstungsgegenstände gestohlen hatte. Bei dem Massively Multiplayer Online-Spiel handelt es sich um ein sog. Free-to-play-Game, also ein Rollenspiel, bei dem die Teilnehmer keine monatlichen Abonnement-Gebühren zahlen, zur Beschleunigung des Spielfortschritts aber in sog. Item-Shops z.B. Rüstungsgegenstände für reale Euros kaufen können. Es soll nach Auffassung der Augsburger Zeitung das erste Mal gewesen sein, dass es in Deutschland wegen Diebstahls von virtuellen Gegenständen in einem Online-Rollenspiel zu einem realen Prozess kam. Übrigens: (mehr …)
- LG Augsburg: Zur irreführenden Werbung „Zu 85 % aus gesunder Milch“, wenn dem Produkt 36 % Sahne beigemischt istveröffentlicht am 6. Oktober 2010
LG Augsburg, Urteil, Az. 1 HK O 1146/10
§§ 3; 5 UWGDas LG Augsburg hat entschieden, dass eine Molkerei das als Zwischenmahlzeit für Kinder beworbene Produkt „Monte“ nicht mit dem Hinweis „zu 85 Prozent aus gesunder Milch gemacht“ bewerben darf, wenn es tatsächlich nur zu 49 Prozent aus Vollmilch und zu 36 Prozent aus Sahne hergestellt ist. Der Anteil an Sahne und der dadurch bedingte höhere Fettanteil des Produkts werde durch die Werbung, so die Kammer, eindeutig verschleiert. Hierin liege eine Irreführung. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt, da die Molkerei der Auffassung ist, dass auch Sahne „aus gesunder Milch“ gemacht sei. Die Berufung ist anhängig beim OLG München unter dem Az. 6 U 4168/10.
- LG Augsburg: Amerell erwirkt gegen DFB-Präsident Zwanziger Einstweilige Verfügung wegen einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechtsveröffentlicht am 17. März 2010
LG Augsburg, Beschluss vom 16.03.2010
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGBDas Landgericht Augsburg hat DFB-Präsident Theo Zwanziger nach einem Bericht u.a. von t-online verboten, die Affäre um den ehemaligen Schiedsrichtersprecher Amerell und Bundesliga-Referee Michael Kempter nicht mehr mit den Missbrauchsfällen in der katholischen Kirche vergleichen. Anlass war die öffentliche Äußerung Zwanzigers: „Nur durch den Mut von Herrn Kempter konnten wir die Missstände aufdecken und können nun darauf reagieren. In anderen Bereichen dauert es bis zu 40 Jahre, ehe sich die Leute zu so etwas äußern.“ Hierin sah das Gericht dem Vernehmen nach einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ex-Schiedsrichtersprechers, da Zwanziger „eine Beziehung zweier Erwachsener“ mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern im kirchlichen Umfeld gleichgestellt habe. (mehr …)
- LG Augsburg: „Mit fremden Federn schmücken“ – Werbung mit der Leistung anderer ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 14. Dezember 2009
LG Augsburg, Urteil vom 08.09.2009, Az. 2HK O 1630/09
§§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG; 66a TKGDas LG Augsburg hat entschieden, dass eine Werbung, welche die (Dienst-)Leistung eines Dritten als eigene Leistung ausgibt, wettbewerbswidrig ist. Im streitigen Fall hatte der Beklagte, ein Abschleppunternehmen für überwachte Parkplätze, in der Bildergalerie auf seiner Internetpräsenz Lichtbilder von Abschleppvorgängen gezeigt. Dabei waren auf einigen Bildern von der Klägerin durchgeführte Vorgänge abgebildet. Das Gericht erachtete dies als Irreführung, insbesondere über die Menge der vom Beklagten erbrachten Leistungen. Es komme nicht darauf an, ob der Beklagte die Leistungen auch selbst hätte erbringen können oder dass er die Fahrzeuge der Klägerin anonymisiert habe. Des Weiteren untersagte das Gericht dem Beklagten, innerhalb seiner Internetpräsenz darauf hinzuweisen, dass er Mitglied im Bundesverband der Polizei-Basis-Gewerkschaften e.V. sei.
- LG Augsburg: Eine Rückvergütung für Sammelbestellung von Büchern verstößt gegen Buchpreisbindungveröffentlicht am 16. Juli 2009
LG Augsburg, Beschluss vom 17.06.2009
§ 3 BuchPrGDas LG Augsburg hat dem Weltbildverlag per einstweiliger Verfügung untersagt, Kunde wie Quelle, für deren Buchgroßbestellungen einen „Unkostenvergütung“ von 12 % zu versprechen. Die Quelle GmbH hatte für ein Profi-Partner-Programm ihres eigenen Unternehmens geworben, das auch Buchbestellungen bei Weltbild einbezog und Mitbestellern die oben genannten Vergütung zusagte. Das Landgericht teilte nicht die Auffassung des Weltbild Verlages, dass die Sammelbesteller als Wiederverkäufer aufträten und somit nicht der Preisbindung (BuchPrG) unterlägen. § 3 BuchPrG formuliert insoweit: „Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 [BuchPrG] festgesetzten Preis einhalten.“ Vielmehr seien Sammelbesteller als Letztabnehmer anzusehen und träten selbst als Käufer auf. Die Weitergabe der Bücher sei nicht als Weiterverkauf zu werten, da damit kein eigener wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
- LG Augsburg: Fehlende Angabe von Auslandsversandkosten ist wettbewerbsrechtlich unerheblich / „Bagatelle“veröffentlicht am 6. April 2009
LG Augsburg, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 2 HK O 777/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 PAngVDas LG Augsburg hat entschieden, dass eine fehlende Angabe von Auslandsversandkosten zwar gegen die Preisangabenverordnung verstoße und insoweit ein Wettbewerbsverstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vorliege. Das Landgericht hielt es aber für weitgehend unzumutbar, die Versandkosten in über 190 Staaten aufzulisten oder die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen könne; die viel zitierte, zu einem anderen Ergebnis kommende Entscheidung des OLG Hamm (Link: OLG Hamm) lasse hierzu auch keinen Lösungsansatz erkennen. Das Augsburger Gericht konnte auch keinen erheblichen Wettbewerbsverstoß feststellen. Interessanterweise solle insoweit berücksichtigt werden, dass der Verkäufer den Verbraucher vor einem Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordere, da der Verbraucher beim Auslandsversand ohnehin damit rechne (!). Aus Sicht des Verbrauchers wäre es einfacher, beim Verkäufer die Kosten für den Auslandsversand individuell anzufragen, als eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zu durchforsten. Die Rechtsauffassung der Augsburger Richter ist bemerkenswert, entspricht aber wohl nicht der herrschenden Meinung. Zu einem Meinungsüberblick: Link Auslandsversandkosten.