Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Menden: Zu niedrige Gebote bei einer eBay-Auktion rechtfertigen nicht deren vorzeitigen Abbruch / Zur Schadensersatzpflichtveröffentlicht am 15. November 2011
AG Menden, Urteil vom 24.08.2011, Az. 4 C 390/10
§ 281 BGB, § 280 Abs. 1 BGBDas AG Menden hat entschieden, dass der vorzeitige Abbruch einer eBay-Auktion durch den Verkäufer, weil diesem die Höhe der Gebote nicht ausreichend erscheint, zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden führt. Eine zu niedrige Gebotshöhe bzw. die Gelegenheit zu einem lukrativeren Verkauf außerhalb eBays sei kein rechtfertigender Grund für den Abbruch oder eine Anfechtung. Dem Höchstbietenden stehe daher, wenn der Kaufgegenstand nicht mehr übereignet werden könne, der Ersatz des Nichterfüllungsschadens zu. Dieser bestehe in der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem abgegebenen Höchstgebot.
- OLG Koblenz: Anfechtung und Schadensersatz bei Live-Auktion im Internetveröffentlicht am 20. September 2011
OLG Koblenz, Beschluss vom 24.06.2011, Az. 2 U 37/11
§ 122 BGB, § 281 BGBDas OLG Koblenz hat entschieden, dass bei einer versehentlichen Ersteigerung im Rahmen einer Live-Auktion (Mitbieten per Videofunktion in Echtzeit) auf einem Internetportal der Vertrag angefochten werden und der Betreiber des Auktionsportals sodann lediglich den sog. Vertrauensschaden ersetzt verlangen kann. Vorliegend konnte ein Gebot – nach Anmeldung und Registrierung – mit lediglich einem Mausklick abgegeben werden, was dem Beklagten versehentlich passierte, da er davon ausging, dass für die Gebotsabgabe mehrere Klicks erforderlich seien. Eine Anfechtung seines Gebots, welches den Zuschlag erhielt, sei somit wirksam möglich gewesen. Zu ersetzen sei in der Folge der Schaden, der dadurch entstanden sei, dass der Empfänger auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut habe. Dazu gehöre jedoch nicht ein Provisionsanspruch in Höhe von 3% bei einem Zuschlagspreis von 150.000 EUR.
- KG Berlin: Zur vereinbarten Beschaffenheit durch eine eBay-Auktionsbeschreibung / Ausschluss der Gewährleistung durch Privatverkäufer unwirksamveröffentlicht am 22. Juli 2011
KG Berlin, Urteil vom 17.06.2011, Az. 7 U 179/10 – rechtskräftig
§ 434 Abs 1 BGBDas KG Berlin hat entschieden, dass eine im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Beschaffenheitsangabe zur Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses bei einem Privatverkäufer führen kann. Das Angebot im Rahmen einer eBay-Auktion sei bereits ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Die in der Beschreibung enthaltenen Elemente seien Bestandteil des Kaufvertrages und hätten nicht nur werbenden Charakter, auch wenn sie in einem nach Abschluss der Auktion gefertigten Dokument nicht mehr aufgeführt seien. Vorliegend hatte der private Verkäufer eines Automobils dieses in der Artikelbeschreibung u.a. als „scheckheftgepflegt“ angepriesen. Da diese Anpreisung nicht den Tatsachen entsprach, sei der Käufer zum Rücktritt berechtigt gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BGH: eBay-Auktionsabbruch bei Verlust der Ware verpflichtet nicht zum Schadensersatzveröffentlicht am 10. Juni 2011
BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10
§ 10 Abs. 1 eBay-AGBDer BGH hat entschieden, dass ein eBay-Verkäufer eine bereits bebotene Auktion bei Verlust der Ware vorzeitig abbrechen darf, ohne dem Höchstbietenden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dies gelte jedenfalls, wenn die Ware dem Verkäufer gestohlen wurde. Dies ergebe sich bereits aus den eBay-Regeln selbst. Aus der Pressemitteilung Nr. 101/2011 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2011 (Zitat):
- AG Gummersbach: eBay-Auktion kann vom Onlinehändler nicht nur nach eBay-Vorgaben, sondern auch nach allgemeinen Maßstäben angefochten werdenveröffentlicht am 12. Juli 2010
AG Gummersbach, Urteil vom 28.06.2010, Az. 10 C 25/10
§§ 119, 145, 280, 281, 433 BGBDas AG Gummersbach hat entschieden, dass ein Onlinehändler eine eBay-Auktion nicht nur nach den von eBay vorgegebenen Möglichkeiten vorzeitig abbrechen kann, sondern auch nach den allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen der Anfechtung einer Willenserklärung. Zugleich stellte das Gericht aber Fest, dass „Probleme mit PayPal“ einen Anfechtungsgrund nicht enthalten würden, da nachträgliche Probleme mit PayPal weder einen Irrtum in der Erklärungshandlung noch einen Irrtum über den Erklärungsinhalt oder einen Eigenschaftsirrtum darstellten. Insbesondere seien die Probleme mit PayPal nicht ursächlich für die Erklärung des Beklagten gewesen, die Felgen in der Auktion zum Verkauf anzubieten. Vgl. auch AG Stollberg (Urteil vom 30.03.2006, Az. 3 C 0535/05).
- OLG München: Der Vertrieb von Waren über Auktionsplattformen im Internet darf verboten werdenveröffentlicht am 10. Juni 2010
OLG München, Urteil vom 02.07.2009, Az. U (K) 4842/08
§ 1; 2 Abs. 1, Abs. 3 S.1 GWB; Art. 81 Abs. 1, 3 EGV; Art. 2 Abs. 1 Vertikal-VODas OLG München hat entschieden, dass es der Vertriebsgesellschaft eines Sportartikelherstellers erlaubt ist, ihren Bestellern gegenüber folgende Vertragsklausel zu verwenden: „Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internet-Auktionsplattformen zu verkaufen.“ Das Verbot eines bestimmten Vertriebswegs verstoße nicht gegen das Kartellrecht. Die angegriffene Klausel habe keine Beschränkung der Möglichkeiten des Käufers zum Gegenstand, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen, und stelle auch keine Beschränkungen des Kundenkreises, an den der Käufer Vertragswaren verkaufen darf, dar. Einzig der vollständige Ausschluss von Internetverkäufen würde eine nach Art. 4 lit. b) Vertikal-VO unzulässige Kernbeschränkung bedeuten. Innerhalb der Gruppe der Interneteinkäufer könnten die Kunden von Internet-Auktionsplattformen jedoch nicht von anderen Interneteinkäufern sachlich abgegrenzt werden. Die Vorinstanz hatte die Frage bereits ebenso entschieden und ging insoweit konform mit der Rechtsprechung des LG Mannheim, des OLG Karlsruhe und des EuGH. Einzig das LG Berlin hatte in dieser Frage abweichend entschieden (LG Berlin I, LG Berlin II).
- OLG Brandenburg: Wenn das Finanzamt per Internetauktion gepfändete Möbel verkauft, darf es in der Artikelbeschreibung Unsinn erzählenveröffentlicht am 6. Mai 2010
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.04.2010, Az. 2 U 26/08
§§ 283 AO; 434 ff BGB; § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GGDas OLG Brandenburg hat entschieden, dass das Finanzamt, wenn es als Verkäufer gepfändeter Möbel im Internet auftritt, nicht für sachlich falsche Angaben verantwortlich zu machen ist und der Ausschluss der Gewährleistung aus § 283 AO für den Verkauf gepfändeter Gegenstände auch für Internetverkäufe solcher Möbel anwendbar ist. Auf die genaue Art der Veräußerung komme es für § 283 nicht an, sofern Gegenstand des Verkaufs ein gepfändeter Gegenstand sei. Damit solle das Vollstreckungsverfahren von materiellrechtlichen Problemen freigehalten werden. Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt in der Auktion eine inkorrekte Altersangabe eines Sekretärs getätigt. Die Übernahme einer freiwilligen Beschaffenheitsgarantie konnte das Gericht in der getätigten Altersangabe, die in der Auktion als Fettdruck hevorgehoben war, auch nicht erkennen. Der Wille, für diese Eigenschaft des Möbelstücks im Sinne einer Garantie einstehen zu wollen, sei weder ausdrücklich noch konkludent vermittelt worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach den oben dargestellten Umständen für den Kläger deutlich erkennbar gewesen sei, dass der Beklagte nicht über besonderen eigenen Sachverstand bezüglich der Beurteilung des angebotenen Sekretärs verfügt und der Beklagte solchen Sachverstand auch nicht für sich in Anspruch genommen habe. Die Beurteilung des Alters bzw. des Wertes antiquarischer Möbel falle für jeden offensichtlich nicht in den üblichen Aufgabenbereich des Finanzamtes.
- LG Hof: Bei eBay-Auktionen muss der Grundpreis nicht angegeben werdenveröffentlicht am 3. März 2010
LG Hof, Urteil vom 26.01.2007, Az. 24 O 12/07
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 2 Abs. 1 Satz 1 PAnGV
Das LG Hof hat entschieden, dass bei sog. „Startpreis“-Auktionen keine Grundpreisangaben erforderlich sind. So sei der verfahrensgegenständliche Verkauf von 2 Kg Leberkäs im Rahmen einer eBay-Auktion unter Unterlassung der Angaben zum Grundpreis kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAnGV. Bei der so genannten Auktion bestimme nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Es sei daher dem Verkäufer weder möglich, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. Die Preisangabenverordnung diene dem Schutz des Verbrauchers und zugleich des Wettbewerbs. Beide seien jedoch vorliegend nicht schutzbedürftig, da nicht der Unternehmer mit Preisen werbe, sondern der Kunde den Preis bestimme. Demgemäß schließe auch § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAnGV die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auf Warenangebote bei Versteigerungen aus. Unter Begriff der Versteigerung fielen auch Internet-Auktionen (Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 9 PAnGV RdNr. 6). (mehr …) - BGH: Die Pferdeauktion eines Pferdezuchtverbands gilt nicht als Verbrauchsgüterkaufveröffentlicht am 26. Februar 2010
BGH, Urteil vom 24.02.2010, Az. VIII ZR 71/09
§ 474 Abs. 1 S. 2 BGBDer BGH hat entschieden, dass dass eine von einem Pferdezuchtverband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, nicht dem Verbrauchsgüterkaufrecht unterfällt. Insoweit sei der in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Ausnahmetatbestand des Verkaufs gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung erfüllt. Diese Vorschrift lautet: „Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.“ Die Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkaufvorschriften ist zwar nur dann hinnehmbar, wenn der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Das sei jedoch bei einem öffentlich bestellten Versteigerer der Fall. Hingegen sei es nicht erforderlich, dass der Versteigerer selbst Veranstalter der Auktion ist. (mehr …)
- Google mit Auktionsplattform für Werbeplätzeveröffentlicht am 23. September 2009
Die Suchmaschine Google erweitert ein weiteres Mal ihr Angebot: Kürzlich wurde der Marktplatz für graphische Online-Werbung in Betrieb genommen, wie die FAZ berichtet (JavaScript-Link: FAZ). Bei „Doubleclick Ad Exchange“ werden freie Werbeflächen im Internet angeboten, die in einem Echtzeit-Auktionssystem an den Meistbietenden versteigert werden. Die Konkurrenz wird damit aufgeschreckt, eine Allianz zur Reichweitenerhöhung der Vermarkter Tomorrow Focus, IP Deutschland, SevenOne Media und Gruner + Jahr EMS soll geplant sein. Reichweite ist auch das Ziel von Google-Manager Laurent Cordier. Deswegen soll die Transparenz für Werbekunden auf dem zur Zeit stark fragmentierten Werbemarkt in Deutschland erhöht werden. Für mehr Liquidität sollen außerdem auf der neuen Werbeplattform von Google sowohl Unternehmen, die über Adwords werben, als auch Seitenbetreiber, die Google-Werbung (Adsense) auf ihren Seiten zeigen, als Anbieter und Nachfrager auftreten. Nach eigener Aussage von Google soll dies den „Werbekuchen“ vergrößern und so jedem Internet-Werbetreibenden zu Gute kommen (JavaScript-Link: Google Blog).