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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. September 2013

    LG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2013, Az. 2a O 371/10
    § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 93 ZPO, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass vor der Klage auf Löschung bzw. Verzicht auf eine Internet-Domain eine Abmahnung im technischen Sinne nicht erforderlich ist. Werde der spätere Beklagte vor der Klage auf die Rechte des Klägers hingewiesen und zur Löschung/Freigabe der Domain aufgefordert, sei dies ausreichend. Nach Klageerhebung könne der Beklagte sich nicht durch ein sofortiges Anerkenntnis von der Kostenforderung befreien, da er durch sein vorheriges Verhalten Anlass zur Klage gegeben habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juni 2010

    Hinweis: Der Bundesgerichtshof wird nach einer Revision gegen die Entscheidung OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.11.2009, Az. 6 U 130/09, über die Frage entscheiden, ob § 140 Abs. 2 MarkenG auch für die außergerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts in Markenrechtssachen anwendbar ist. Die zugelassene Revision wird unter dem Az. I ZR 181/09 geführt. Das OLG Frankfurt a.M. schloss sich dem OLG Düsseldorf an (Urteil vom 30.10.2007, Az. I-20 U 52/07). Das OLG Stuttgart war zumindest der Auffassung, dass vorgerichtliche Patentanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann festzusetzen sind, wenn sie in ausreichend engem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sind (Beschluss vom 23.01.2006, Az. 8 W 20/06). Das OLG Frankfurt a.M. wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass der BGH in der Entscheidung BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 219/06 – Thermoroll, ebenfalls zu der Auffassung neige, dass außergerichtliche Patentanwaltskosten gemäß § 140 Abs. 3 erstattungsfähig seien; jedoch enthalte die Entscheidungsbegründung „hierzu keine näheren Ausführungen“. Die Entscheidungsbegründung lautete: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 96 O 60/09
    §§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Abmahner – zur Meidung eines Kostenrisikos – mit seinem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung abschließt, gegenüber den Abmahnungsopfern dann aber später nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und somit höher abgerechnet wird. Ein Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG liege insbesondere dann vor, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen entstehen zu lassen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Bundestag hat in seinem Gesetzesbeschluss vom 17.12.2008/22.04.2009 nunmehr die Verfahrensweise bei der Anrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz klar gestellt. Diese wird in dem neuen § 15 a RVG geregelt werden (JavaScript-Links: BT-Gesetzentwurf, BT-Bericht). Bislang war nach einer Entscheidung des BGH (VIII ZR 86/06 vom 07.03.2007) die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr so zu bewerkstelligen, dass die Verfahrensgebühr nur zur Hälfte entstand, sofern eine außergerichtliche Tätigkeit vorausgegangen war. Dies führte immer wieder zu Problemen in Kostenfestsetzungsverfahren , da geprüft werden musste, ob eine außergerichtliche Tätigkeit, deren Kosten nicht im Festsetzungsverfahren berücksichtigt werden, stattgefunden hat. Nach der Neuregelung soll eine gerichtliche Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren immer in voller Höhe festgesetzt werden können. Im Verhältnis zum Mandanten darf der Rechtsanwalt selbstverständlich insgesamt nicht mehr als den um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag der Gebühren fordern. Die neue Regelung soll sofort nach Verkündung in Kraft treten.

    Zu diesem Thema finden Sie bei uns folgende Urteile:

    BGH, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07 (Link: BGH)

    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07 (Link: AG Wesel)
    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
    LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    (Link: LG Berlin)
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
    (Link: OLG Stuttgart)
    OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09 (Link: OLG Celle)

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.10.2008, Az. 6 W 89/08
    §§ 12 UWG; 91 ZPO

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in diesem Beschluss über eine Kostenbeschwerde nochmals klargestellt, dass ein sofortiges Anerkenntnis einer einstweiligen Verfügung unter Vermeidung der Kostenlast bei vorheriger außergerichtlicher Abmahnung nicht möglich ist. Im zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt bestritt die Verfügungsbeklagte jedoch den Zugang der Abmahnung und gab an, diese wäre nicht an Sie, die …-GmbH adressiert gewesen, sondern an eine – von ihr betriebene – Spielhalle. Dies sah das Gericht jedoch als unschädlich an. Nach Auffassung der Richter habe es auf der Hand gelegen, dass die Verfügungskläger mit der Adressierung der Abmahnung an die Spielhalle sich an deren Betreiber wenden wollten. Hinzu kam, dass nach Kenntnis der Richter die Ladung für den gerichtlichen Verhandlungstermin auch problemlos unter der Adresse der Spielhalle zugestellt werden konnte. Die Beklagte musste die Kosten der einstweiligen Verfügung tragen.

  • veröffentlicht am 23. Juli 2008

    BGH, Urteil vom 12.12.2006, Az. VI ZR 224/05
    §§ 280, 311, 677 ff., 823, 826 BGB, §§ 91 ff. ZPO

    Der BGH ist der Rechtsansicht, dass die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen nach sich zieht. Im vorliegenden Fall forderte der Beklagte mit Schreiben seines Rechtsanwalts von der Klägerin die Rückzahlung eines Geldbetrages und drohte an, andernfalls Klage zu erheben. Die Klägerin beauftragte nunmehr einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten Anspruch als unbegründet zurückwies. Die angedrohte Klage erhob der Beklagte nicht. Der BGH wies jegliche rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien, die für einen Erstattungsanspruch hätten herangezogen werden können (Vertrag, Verzug, culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung [§§ 280, 311 BGB], Geschäftsführung ohne Auftrag [§§ 677 ff. BGB] oder Delikt [§§ 823, 826 BGB]) zurück und erklärte: „Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebens- risiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen … , wie dies etwa bei … wettbewerbsrechtlichen Verhältnissen der Fall ist“. Zu diesem Thema hat der Carl Heymanns Verlag im Jahr 2004 die Monographie von Thomas Hösl „Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung“ veröffentlicht.

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