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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 22.01.2009, Az. I ZR 196/07
    §§ 3, 4 Nr. 4 UWG

    Der BGH hat durch die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OLG Karlsruhe entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, im Rahmen einer Rabattwerbung mit folgenden Sternchenhinweisen zu werben: „* ausgenommen Werbeware“ sowie „* ausgenommen in Prospekten und Anzeigen beworbene Waren“ (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2007, Az. 6 U 68/07). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale Presseerklärung). Das beklagte Möbelhandelsunternehmen habe eingewendet, dass es sich bei der Werbung gar nicht um Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift (§ 4 Nr. 4 UWG) handele, da es nicht um Preisnachlässe, sondern um Preisreduzierungen gehe. Der Bundesgerichtshof erklärte inzident, dass es sich bei der Werbung des Möbelhauses um Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG handeln würde und bereits in der Werbung dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen seien, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls ein Aufklärungsbedürfnis bestehe.  Obwohl der BGH sachlich nur über die Zulässigkeit der Revision entschieden habe, so die Wettbewerbszentrale, sei nach diesem höchstrichterlichen Beschluss davon auszugehen, dass oben genannte Werbeankündigungen den Anforderungen des Transparenzgebotes des § 4 Nr. 4 UWG nicht genügten.

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