IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 21.07.2009, Az. 16 O 164/09
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eBay bei Markenrechtsverstößen auf der Internethandelsplattform nicht zur Auskunft über die Daten des Markenverletzers verpflichtet ist. Das Gericht sah eBay weder als Täter noch Teilnehmer der Markenverletzung an. Auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung sah es keinen Anlass, der Klage stattzugeben. Eine täter- oder teilnehmerschaftliche Handlung durch ein etwaiges „zu eigen machen“, die zur Auskunft u.a. verpflichte, scheide aus. Auch wurden keine Prüfungspflichten verletzt. Die Erstellung der von den eBay-Mitgliedern erzeugten Auktionen einschließlich der Artikelbeschreibungen erfolgt automatisiert. Die von eBay eingesetzten Filterprogramme reichten demnach aus, um den für einen Plattformbetreiber in solchen Fällen gebotenen Prüfungspflichten (BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04) zu entsprechen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Juni 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2009, Az. 6 W 39/09
    § 101 Abs. 2 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Inhaber eines Telefon-/ Internetanschlusses, der vom Provider in einem Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG benannt wurde, diesen Beschluss nicht selbst anfechten kann. Das Auskunftsverfahren nach § 101 wird häufig benutzt, um an Hand von IP-Adressen die dazugehörigen Anschlussinhaber ausfindig zu machen. Besonders die Rechteinhaber an Musikstücken, Filmen u.a., die durch das Filesharing in Tauschbörsen betroffen sind, strengen solche Auskunftsverfahren an, um die Tauschbörsennutzer zu identifizieren und abzumahnen. Im vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte ein Abgemahnter Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, der die Auskunftserteilung durch seinen Provider bestimmte. Er war der Auffassung, dass der Beschluss nicht rechtmäßig sei, da keine Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß vorgelegen habe, was wiederum Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit des Beschlusses sei. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dem Betroffenen kein eigenes Beschwerderecht zustehe, da es an einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines Rechts des dem Gericht bei Beschlusserlass unbekannten und am landgerichtlichen Verfahren naturgemäß nicht beteiligten Anschlussinhabers durch die angefochtene Entscheidung fehle. Adressat des Beschlusses sei lediglich der Auskunftspflichtige, also der Provider. Zwar diene die Vorschrift, dass die Auskunft nur auf richterlichen Beschluss zu erteilen ist, auch dem (Daten-)Schutz des Anschlussinhabers, er könne daraus aber keine direkten Ansprüche herleiten.

  • veröffentlicht am 11. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2009, I-20 W 130/08
    § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 Satz 3
    UrhG, § 3 Nr. 30 TKG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass der im Bereich des illegalen Filesharings von urheberrechtlich geschützten Werken wichtige Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht an beliebigen Gerichtsorten geltend gemacht werden kann. Der Rechteinhaber kann sich damit nicht die für ihn günstige Rechtsprechung frei aussuchen. Für die begehrte Anordnung sei nach § 101 Abs. 9 Satz 2 und 3 UrhG zwar das Landgericht, dort die Zivilkammer, sachlich und funktionell zuständig. Örtlich sei für die begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete „seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung“ habe; zwischen einer Haupt- und einer Zweignieder lassung unterscheide das Gesetz nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    LG Köln, Beschluss vom 05.09.2008, Az. 28 AR 6/08
    § 101 UrhG

    In diesem Beschluss des LG Köln stellt das Gericht die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gegen einen Provider dar. Solch ein Anspruch ist laut Gesetz nur bei Verletzungen des Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß gegeben. Anhaltspunkte für gewerbliches Ausmaß sind Anzahl und Schwere der stattgefundenen Rechtsverletzungen. Im zu entscheidenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzung schon als erfüllt an, und zwar bei der unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung eines Musikalbums, welches zum Tatzeitpunkt zwar schon mehr als 1 Jahr veröffentlicht, war, aber immer noch zu den meistverkauften Alben in Deutschland zählte.

  • veröffentlicht am 16. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Zweibrücken, Urteil vom 27.10.2008, Az. 3 W 184/08
    §§
    101 Abs. 9 S. 6 UrhG, § 22  FGG, § 3 Nr. 30 TKG

    Das OLG Zweibrücken hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Provider zur Auskunft verpflichtet werden kann, weil ein Filesharer über ihn ein drei Monate altes PC-Spiel zum Download angeboten hat. Auch der Drittauskunftsanspruch setze entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin neben der Erbringung der Dienstleistung in „gewerblichem Ausmaß“ durch den Dritten voraus, dass die Rechtsverletzung selbst in „gewerblichem Ausmaß“ begangen worden sei. Dies belegten die Gesetzgebungsmaterialien. Der Begriff finde weder in der Richtlinie noch in der Gesetzesbegründung eine nähere Präzisierung. Der Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“ sei zumindest einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen müsse. Durch diese Einschränkung sei klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet (z. B. über Tauschbörsen) ein Umfang erreicht werden müsse, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde. Für den Fall der Rechtsverletzung stelle, so der Zweibrückener Zivilsenat, § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG klar, dass für das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend sein solle, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzungen das Vorliegen eines „gewerblichen Ausmaßes“ begründen könne. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Dezember 2008

    OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2008, Az. 6 W 123/08
    §§ 18, 30, 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 1 RVG, § 31 Abs. 3 KostO

    Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass für den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch ein Gegenstandswert von 3.000,00 EUR angemessen sein kann, wenn es sich um die Verletzung von Urheberrechten an einem einzigen Musikalbum (auf die Zahl der Einzeltitel kommt es insoweit nicht an) durch Veröffentlichung der entsprechenden Datei unter drei verschiedenen IP-Adressen handelt.
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