Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Generalanwalt beim EuGH: Neues zu Google AdWords / AdWords-Werbung ist markenrechtswidrig, wenn klar differenzierende Hinweise des werbenden Konkurrenten in der Anzeige fehlen oder fremde Marke als Gattungsbegriff verwendet wirdveröffentlicht am 14. April 2011
Generalanwalt beim EuGH Jääskinen
Art. 5 Abs. 1 lit. a EU-RL 89/104; Art. 9 Abs. 1 lit. a EU-VO Nr. 40/94Der Generalanwalt bei EuGH Jääskinen hat zum Thema „Werbung anhand von Schlüsselwörtern (‚keyword advertising‘), die der Marke eines Mitbewerbers des Werbenden entsprechen“ ausgeführt und damit Stellung genommen zum Missbrauch der Google AdWord-Werbung durch Trittbrettfahrer mehr oder minder bekannter Marken. Der EuGH ist nicht gezwungen, der Ansicht des Generalanwalts zu folgen und hat in diversen Entscheidungen auch abweichende Urteile erlassen. Zunächst wies er auf die in der Verwendung von AdWords liegende markenmäßige Benutzung hin: „Ein mit einer Marke identisches Zeichen wird „für Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne dieser Vorschriften benutzt, wenn es als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers gewählt wurde und das Erscheinen von Anzeigen auf der Grundlage des Schlüsselworts erfolgt. Dem Inhaber einer Marke ist es gestattet, ein solches Verhalten unter den oben genannten Umständen zu verbieten, wenn ein durchschnittlicher Internetnutzer auf der Grundlage dieser Anzeige nicht oder nur mit Schwierigkeiten feststellen kann, ob die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anzeige bezieht, vom Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammen. Ein Irrtum in Bezug auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen entsteht, wenn die Anzeige des Mitbewerbers bei einigen Mitgliedern des Publikums dazu führen kann, dass sie fälschlich glauben, der Mitbewerber gehöre dem Vertriebsnetz des Markeninhabers an. Daraus ergibt sich, dass der Markeninhaber das Recht hat, die Benutzung des Schlüsselworts durch den fraglichen Mitbewerber in der Werbung zu verbieten. Weiter (Unterstreichung durch den Verfasser): (mehr …)
- KG Berlin: Wenn gut Ding Weile haben will – und nicht bekommt / Im Berufungsverfahren wegen abgelehntem Erlass einer einstweiligen Verfügung darf die Frist nicht ausgenutzt werdenveröffentlicht am 29. August 2010
KG Berlin, Beschluss vom 16.04.2009, Az. 8 U 249/08
§§ 935, 520 Abs. 2 S. 3 ZPODas KG Berlin hat in einem Hinweisbeschluss erklärt, dass es sich nicht vereinbaren lässt, wenn gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Berufung eingelegt wird und die Berufungsfrist sodann bis zum vorletzten Tag ausgenutzt wird. Hierin läge eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. (Hinweis: Es handelte sich um eine mietrechtliche Angelegenheit, die der Senat jedoch ausdrücklich mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts beurteilte.) Zitat: (mehr …)
- OLG Hamburg: Unwirksame AGB-Klausel nicht immer Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 4. Januar 2007
OLG Hamburg, Urteil vom 13.11.2006, Az. 5 W 162/06
§§ 266, 307 Abs.1, 2 Nr. 1, 320, 439 Abs.3, 475 Abs. 1,BGB
§§ 4 Nr. 2, und Nr. 11, 5 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG.Das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass nicht jede unwirksame Klausel in AGB einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die §§ 307 ff. BGB seien zwar Verbraucher schützende Normen, jedoch nicht im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, das Marktverhalten zu regeln. Bei den §§ 307 ff. BGB handele es sich um Vorschriften, die ausschließlich darauf gerichtet seien, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zueinander zu regeln. Es liege auch keine Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit des Verbrauchers im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG vor. Ein „Ausnutzen“ wäre nur dann gegeben, wenn die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der fragliche Klausel gezielt einsetze, um den Abschluss eines Vertrages zu erreichen. Bei einer Klausel, die die Rechtsstellung des Kunden verschlechtere, sei dies fernliegend.