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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Januar 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, Az. I-2 U 30/15
    § 15 Abs. 3 PatG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass nur ein ausschließlicher Lizenznehmer eines Patents aktiv legitimiert ist, gegen Verletzungen des Patents aus eigenem Recht vorzugehen. Die Ausschließlichkeit der Lizenz ist von ihm nachzuweisen. Hat der Patentinhaber jedoch vor Erteilung der so bezeichneten ausschließlichen Lizenz bereits einfache Lizenzen vergeben, so werden diese nicht unwirksam, d.h. der „ausschließliche“ Lizenznehmer kann das Patent gerade nicht unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen. Aus diesem Grund sei die Klägerin als einfache Lizenznehmerin anzusehen, welche nicht aus eigenem Recht aus den § 139 ff PatG vorgehen könne. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 15. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 05.04.2011, Az. X ZR 86/10
    §§ 139 PatG; 249 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass einem Patentinhaber bei Verletzung seines Patents auch dann eigene Schadensersatzansprüche zustehen, wenn er einem Dritten eine ausschließliche Nutzungslizenz erteilt hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn er selbst durch die Verletzungshandlung betroffen sei. Dies sei wiederum anzunehmen, wenn der Patentinhaber als Gesellschafter der ausschließlichen Lizenznehmerin an deren Erträgen aus der Patentbenutzung beteiligt sei. Die für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Schutzrechtsinhaber aus der geltend gemachten Verletzungshandlung ein eigener Schaden entstanden sei, liege in der Regel vor, wenn der Schutzrechtsinhaber an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiere. Die Beteiligung an der Gesellschaft der Lizenznehmerin sei dafür ausreichend.

    Vorinstanzen:
    OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2010, Az. I-2 U 98/09
    LG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009, Az. 4b O 210/08

  • veröffentlicht am 1. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, Az. 7 U 29/08
    §§ 286 BGB, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr 1 BGB, §§ 45h Abs. 1, 45i Abs. 1 TKG, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG,
    § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler seine Kunden, auch Verbraucher, per Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichten kann, Online-Rechnungen statt Papierrechnungen zu akzeptieren. Nach dem Vorbringen beider Parteien sei die beanstandete Klausel so zu verstehen, dass die Beklagte beim Online-Tarif dem Kunden eine Rechnung ausstelle, aber nicht übermittele, und zwar weder als Brief noch als E-Mail; vielmehr müsse der Kunde selbst tätig werden, indem er das Internet-Portal der Beklagten aufruft: dort könne er die – ihm erteilte – Rechnung einsehen oder auch als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken. Auf Wunsch informiere ihn die Beklagte, dass eine neue Rechnung vorliegt; diese Information erfolgt durch SMS oder E-Mail. Eine solche Klausel der Beklagten, die dem Kunden eine Rechnung nur in der zuvor beschriebenen Weise ermögliche, führe zu keiner unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

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