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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Dezember 2012

    BGH, Urteil vom 24.10.2012, Az. XII ZR 40/11
    § 307 BGB, § 306 Abs. 2 BGB; § 28 Abs. 2, 3 VVG

    Der BGH hat entschieden, dass die AGB-Klausel einer Autovermietung „Bei jedem Unfall/Schaden … ist sofort die Polizei hinzuzuziehen … bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen zur Schadenaufklärung verliert der Mieter seinen Versicherungsschutz“, die zur Folge hat, dass der Mieter den kompletten Schaden bei Nichtalarmierung der Polizei selbst zahlen muss, den Mieter ungemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Der Mieter, der ein zusätzliches Entgelt für eine Haftungsreduzierung vereinbare, dürfe darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspreche, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 22.03.2012, Az. I ZR 111/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 5 Abs. 1 u. 2 PAngV; Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und Abs. 5 Richtlinie 2006/123/EG

    Der BGH hat entschieden, dass eine deutschlandweit tätige Autovermietung nicht verpflichtet ist, Verzeichnisse mit den Preisen für ihre wesentlichen Leistungen in ihren jeweiligen Geschäftsräumen anzubringen. Die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 PAngV komme hier zum Tragen, da auf Grund der Vielzahl von angebotenen Leistungen umfassende Preisverzeichnisse erstellt würden, in denen sich nicht auf die wesentlichen Leistungen beschränkt würde. Eine Differenzierung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Leistungen sei bei dem angebotenen Leistungsspektrum auch kaum möglich. Die Möglichkeit, das Preisverzeichnis vor Ort an einem Rechner einzusehen, reiche für den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 PAngV auch aus, es müsse nicht in körperlicher Form vorliegen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 30.06.2011, Az. 29 U 1455/11
    §§ 3, 5, 8 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Bewerbung eines Fahrzeugs mit der Formulierung „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer / erste Hand“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn es sich bei dem Vorbesitzer um eine Autovermietung handelte. Aus Sicht des Verbrauchers sei bei einem solchen Wagen nämlich nicht nur lediglich ein Vorbesitzer eingetragen, sondern er verbinde damit auch die Vorstellung, dass das Fahrzeug eben nicht durch viele Hände gegangen sei und sich daher in einem besonders guten Zustand befinde. Dies beruhe auf der langjährigen Praxis von Fahrzeugherstellern, ihren Werksangehörigen einmal jährlich beim Kauf eines Neuwagens erhebliche Rabatte zu gewähren, so dass „Jahreswagen“ in der Regel von Werksangehörigen für ein Jahr nach Erstzulassung genutzt wurden. Ein als Mietwagen genutztes Fahrzeug sei deshalb nach der Verkehrsauffassung schon kein Jahreswagen. Zudem werde die Verwendung als Mietwagen vom Verkehr wegen der zahlreichen tatsächlichen Nutzer, die keine Veranlassung haben, das Fahrzeug in einer auf längeren Werterhalt angelegten Weise sorgsam zu behandeln, als abträglich angesehen und begründe einen merkantilen Minderwert. Die Entscheidung des OLG München steht in Einklang mit ähnlichen Entscheidung des OLG Hamm und des OLG Oldenburg.

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