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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. März 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az. 4 U 102/13
    § 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 475 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass sog. B-Ware nicht als Gebrauchtware anzusehen ist und demgemäß die gesetzliche Gewährleistungsfrist auch nicht auf 1 Jahr verkürzt werden darf. Einmal ausgepackte und vorgeführte Ware oder Ware mit fehlender oder beschädigter Originalverpackung sei keine Gebrauchtware, da die Ware dadurch noch nicht bestimmungsgemäß genutzt („gebraucht“) worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Essen, Urteil vom 12.06.2013, Az. 42 O 88/12 – nicht rechtskräftig
    § 4 Nr. 11 UWG; § 475 Abs. 2 BGB

    Das LG Essen hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass ein Händler die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für nicht gebrauchte, so genannte B-Ware nicht auf ein Jahr verkürzen kann. Das Gesetz sehe die Möglichkeit einer Verkürzung der Gewährleistung nur für gebrauchte Ware vor. Werde B-Ware aber wie im vorliegenden Fall als Ware definiert, die nicht mehr original verpackt ist oder bei der die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte oder die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurde, handele es sich nicht um gebrauchte Artikel. Ein erhöhtes Sachmängelrisiko, welches eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist rechtfertige, bestehe dort  nicht.

  • veröffentlicht am 25. Februar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10
    §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 307 BGB

    Das LG Bonn hat – wie bereits zuvor das LG Kiel – entschieden, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit „Für Verbraucher im Sinne des §13 BGB gilt: … “ wettbewerbswidrig ist, ohne dass dies allerdings in der Beschlussverfügung näher begründet wurde. Auch wurden die Ausführungen zum Wertersatz beanstandet. Hier dürfte die Formulierung „Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ gefehlt haben. Für insgesamt 11 Wettbewerbsverstöße wurde ein Streitwert von 30.000,00 EUR angenommen. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

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