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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Hamm, Urteil vom 14.09.2011, Az. 17 C 157/11
    § 304 ZPO; eBay-AGB

    Das AG Hamm hat entschieden, dass bei Abbruch einer eBay-Auktion ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt, wenn der Verkäufer keinen (nach den eBay-AGB) triftigen Grund zur Beendigung hat. Dies gelte auch, wenn die Auktion noch mehr als 12 Stunden gelaufen wäre. Die bloße Meinungsänderung über den Verkaufswillen sei kein solcher Grund und könne zu Schadensersatzverpflichtungen führen. Für einen Abbruch ohne Rechtsfolgen sei Voraussetzung: 1. Der Abbruch erfolgt mehr als 12 Stunden vor Auktionsende und 2. Es gibt einen Beendigungsgrund (z.B. Artikel verloren oder beschädigt oder es liegt ein Anfechtungsgrund (Irrtum) vor). Zum Volltext der Entscheidung:

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