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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 26. Juni 2015

    EuG, Urteil vom 06.03.2015, Az. T-257/14
    Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Das EuG hat entschieden, dass zwischen zwei Marken, die jeweils das gleiche Wort beinhalten, nicht notwendigerweise eine begriffliche Ähnlichkeit vorliegt. Vorliegend war die Verwechslungsgefahr der Wort-/Bildmarken „Black Jack TM“ und „Black Track“ zu beurteilen. Nach Auffassung des Gerichts bedeute die Tatsache, dass beide Marken das Wort „Black“ verwenden, nicht, dass notwendigerweise eine begriffliche Ähnlichkeit vorliege. Da vorliegend jedes der einander gegenüberstehenden Zeichen für den englischsprachigen Verbraucher in der Gesamtbetrachtung einen Ausdruck mit eindeutiger und spezieller Bedeutung darstelle, könne von dem Vorliegen des Wortes „Black“ in beiden Kennzeichen gerade keine begriffliche Ähnlichkeit abgeleitet werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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