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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. August 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2015, Az. 14c O 55/15
    Art. 19 Abs. 2, Abs. 1 GGV, Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Damenbluse mit Flamingo-Motiven als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein kann. Werde eine ähnliche Bluse von einem Dritten vertrieben, die auf Grund von Schnitt, Farbgestaltung und Motivanordnung denselben Gesamteindruck erwecke und sich daher als Nachahmung darstelle, bestehe diesbezüglich Anspruch auf Unterlassung und Auskunft. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. März 2015

    OLG Hamburg, Urteil vom 11.12.2014, Az. 3 U 108/12
    § 4 MarkenG, § 5 Abs. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 MarkenG, § 15 Abs. 2, 3 und 4 MarkenG, § 25 Abs. 1 und 2 MarkenG, § 26 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EGV 40/94, Art. 102 EGV 40/94

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zwischen den Marken „ASOS“ und „Anson’s“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Deswegen könne der Inhaber der Marke „Anson’s“ keine Unterlassungs- und weiteren Ansprüche gegen den Inhaber der Marke „ASOS“ geltend machen. Es bestünden zwischen den beiden Zeichen so erhebliche Unterschiede in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht, dass eine Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne zu verneinen sei. Die Vorinstanz hatte dies noch gegenteilig bewertet. Das Verfahren ist nunmehr beim BGH anhängig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Januar 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2014, Az. 6 U 141/14
    § 14 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück in der Regel als markenmäßige Benutzung anzusehen ist. Sei dieser Vorname (hier: „Sam“) markenrechtlich für Bekleidung geschützt, stelle die Verwendung durch einen Dritten eine Verletzung dieser Marke dar. Dabei sei der Markeninhaber nicht gehalten, gegen den im Ausland (USA) ansässigen Hersteller vorzugehen, sondern könne sich auf die Abmahnung der Händler im Inland beschränken, da die Marke lediglich in Deutschland geschützt sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. November 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 01.07.2014, Az. 27 W (pat) 521/14
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „MIR REICHT’S. ICH GEH SCHAUKELN“ nicht als Marke für Bekleidung eintragungsfähig ist. Solchen sog. Fun-Sprüchen mangele es an Unterscheidungskraft, so dass sie nicht als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Markeninhaber dienen könnten. Auch wenn der Spruch nicht auf der Ware selbst (z.B. T-Shirt), sondern lediglich auf einem Etikett an der Ware aufgebracht werde, genüge dies nicht für eine herkunftshinweisende Funktion. Entsprechend hat das DPMA auch schon für andere Fun-Spruch-Marken entschieden (z.B. hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Januar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 18.10.2013, Az. 6 U 75/13
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verwendung eines als Bildmarke geschützten Zeichens (hier: drei Dreiecke, wobei zwei Dreiecke nebeneinander und das dritte darüber gezeigt wird) als Verzierung eines Pullovers keine markenmäßige Benutzung darstellt. Der Markeninhaber werde in seinen Rechten nicht verletzt, da vorliegend eindeutig kein Hinweis auf die Herkunft des Pullovers gegeben werde (anders bei Verwendung des Zeichens nur einmal in Brusthöhe oder auf dem Etikett). Im streitigen Fall sei der Pullover mit dem Zeichen geradezu „übersät“, so dass für den Verkehr unzweifelhaft nur auf ein Dekor des Kleidungsstücks und nicht auf seine Herkunft geschlossen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.05.2013, Az. 4 HK 1975/13
    § 3 UWG, § 4 Nr. 10 UWG

    Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Handelsplattform eBay das Recht hat, den Handel mit bestimmten Bekleidungsmarken, die der rechtsextremen Szene zugeordnet werden, auszuschließen. Darin liege kein unzulässiger Boykott, da die betroffenen Händler die Möglichkeit hätten, auf andere Plattformen auszuweichen und eBay insoweit nicht marktbeherrschend sei. Das Interesse eBays am Imageschutz sei deshalb höher zu bewerten, als das Interesse der Händler, ihre Produkte dort verkaufen zu können. Zur Pressemitteilung 7/13:

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  • veröffentlicht am 23. April 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012, Az. I-20 U 193/11
    Art. 102 Abs. 1 GMV, Art. 9 Abs. 1 lit. a GMV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es für den Unterlassungsanspruch wegen der unerlaubten Benutzung einer Marke nicht entscheidend darauf ankommt, ob es sich bei den mit dem streitgegenständlichen Zeichen versehenen und in Verkehr gebrachten Produkten um Plagiate oder um nicht erschöpfte Ware handelt. In beiden Fällen werde die Marke widerrechtlich benutzt und entsprechender Vortrag der Markeninhaberin genüge der Darlegungspflicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Januar 2013

    BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. I ZR 58/11, Az. I ZR 59/11, Az. I ZR 60/11, Az. I ZR 61/11, Az. I ZR 65/11
    §§

    Der BGH hat entschieden, dass die Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf auch im norddeutschen Raum mit dieser Bezeichnung werben darf, ohne die Rechte der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Hamburg zu verletzen. Voraussetzung sei, dass die Werbung einen Hinweis darauf enthalte, dass es sich um zwei selbständige Unternehmen handele und welchem Unternehmen die Werbung zuzurechnen sei. Dabei sei es ausreichend, dass der Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei, er müsse in Größe und Gestaltung nicht der übrigen Werbung entsprechen. Auf diese Weise könne die Gleichgewichtslage zwischen den beiden seit Jahrzehnten bestehenden Unternehmen gewahrt werden. Zur Pressemitteilung Nr. 13/2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hannover, Urteil vom 08.04.2008, Az. 18 O 23/06
    §§ 138, 242 BGB; 6 Abs. 2 AVBAS

    Das LG Hannover hat entschieden, dass es einem Fußballverein nicht per Satzung des übergeordneten Verbandes untersagt werden kann, Werbung auf den Hosen der Fußballspieler anzubringen. Die Klausel „(1) Als Werbefläche dienen ausschließlich die Vorderseite und ein Ärmel im Oberarmbereich des Trikots. (2) Werbung auf anderen zur Spielkleidung gehörenden Ausrüstungsgegenstände ist verboten“ in den allgemeinverbindlichen Vorschriften sei unwirksam. Dieses Verbot der Werbung auf Spielerhosen stelle eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs dar, weil der Kläger daran gehindert sei, in dem von ihm angestrebten Ausmaße auch während des Spielbetriebs Werbung zu betreiben und dadurch Einnahmen zu erzielen. Grundsätzlich sei jede fremdbestimmte und gesteuerte Beeinträchtigung des freien unternehmerischen Entschlusses, in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern zu agieren, als unzulässige Beschränkung des Wettbewerbes aufzufassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. November 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 24.06.2010, Az. I ZB 115/08 (TOOOR!)
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Marke „TOOOR!“ jedenfalls für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Sportbekleidung durchaus unterscheidungskräftig sein und als Herkunftshinweis  auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst werden kann. Zuvor hatte das Bundespatentgericht die Eintragung für oben genannte Waren abgelehnt und ausgeführt, dass für den Fall, dass sich der Schutz der Wortmarke nur aus ihrer Position ergebe, der Markeninhaber die Form der Positionsmarke hätte wählen müssen. Bei einer Positionsmarke handelt es sich um eine Marke, die sich durch eine gleichbleibende Platzierung auf den markierten Waren auszeichnet. Der BGH war anderer Auffassung und führte aus, dass zu den Umständen, die in die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke einzubeziehen sind, auch die üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warensektor gehörten. Im Eintragungsverfahren genüge es, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gebe, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, für die es eingetragen werden soll, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weiteres als Marke verstanden werde. Die Angelegenheit wurde zur Prüfung dieser Frage zurückverwiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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