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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. September 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Ravensburg, Urteil vom 25.08.2015, Az. 8 O 34/15
    § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 4 Abs. 3 lit. (a) der Verordnung Nr. 1924/2006 (EG)

    Das LG Ravensburg hat entschieden, dass ein Bier nicht mit dem Adjektiv „bekömmlich“ beworben werden darf. Dabei handele es sich um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe, weil dadurch eine besondere Verträglichkeit suggeriert werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Februar 2013

    BVerwG, Urteil vom 14.02.2013, Az. 3 C 23.12
    Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung)

    Das BVerwG hat entschieden, dass die Bewerbung eines Weins als „bekömmlich“ und der Hinweis auf „sanfte Säure“ unzulässig ist. Diese Frage war dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt und im beschriebenen Sinne entschieden worden (hier). Diese Art der Etikettierung und Werbung verstoße gegen das europäische Recht, da es sich um gesundheitsbezogene Angaben handele, die in Verbindung mit Wein bzw. allgemein mit alkolholhaltigen Getränken nicht verwendet werden dürften. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 9/2013:

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  • veröffentlicht am 10. September 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 06.09.2012, Az. C-544/10
    Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

    Der EuGH hat entschieden, dass die Bezeichnung eines alkoholhaltigen Getränks mit mehr als 1,2 Volumenprozent (z.B. Wein) als „bekömmlich“ nicht zulässig ist. Für solche Getränke sei die Bezeichnung bzw. Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben generell untersagt. Bei dem Wort „bekömmlich“ handele es sich nach Ansicht des Gerichts um eine eben solche Angabe. Sie suggeriere, dass der fragliche Wein aufgrund eines reduzierten Säuregehalts gut an die Verdauung angepasst oder leicht verdaulich sei und der Wein damit eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung haben solle. Gerade in Betracht eines häufigen oder regelmäßigen Konsums von Wein sei eine solche Angabe jedoch zu unterlassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammVG Trier, Urteil vom 23.04.2009, Az. 5 K 43/09
    Art. 2 der EG Verordnung Nr. 1924/2006

    Das VG Trier hat entschieden, dass Weine nicht als „bekömmlich“ bezeichnet werden dürfen, weder auf dem Flaschenetikett noch in der Werbung. Nach Auffassung des Gerichts stelle die Bezeichnung „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe dar. Solche Angabe seien jedoch für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent verboten. Eine Ausnahme wegen traditioneller Bedeutung des Begriffs komme nicht in Betracht, da eine solche in Bezug auf Wein mit der Bezeichnung „bekömmlich“ nicht existiere.

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