IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juni 2011

    Aktuelles Update zum Vorwurf der „Raubkopie“ (s. unten)
    LG Berlin, Beschluss vom 21.06.2011, Az. 27 O 335/11
    §§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 185 StGB; Art. 2 Abs. 1; 1 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung als „Spitzel, geisteskrank, schwachsinnig, russischer Nazi“ keine zulässige Meinungsäußerung, sondern eine Beleidigung ist. Zum Volltext der einstweiligen Verfügung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. September 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.06.2009, Az. 2-03 O 179/09
    §§ 823, 1004 BGB; Art. 1, 2, 5 GG; §§ 22, 23 KunstUrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hatte in diesem Fall darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen ein bekannter Abmahnanwalt Gegenstand einer Bildberichterstattung sein darf. Der Verfu?gungskläger war nach Befund des Landgerichts ein in M… niedergelassener Rechtsanwalt, der fast ausschließlich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts tätig war. Hierbei habe er auch eine Vielzahl von Abmahnungen bearbeitet. Über den Kläger gebe es einen Eintrag bei Wikipedia. Der Kläger sei wegen Betrugs und Untreue zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, woru?ber in der Presse berichtet worden sei. In der konkreten Bildberichterstattung war der Kläger, welcher zuvor durch einen hohen Haaransatz und einen grauen Vollbart zu erkennen war, mittlerweile aber wohl nur noch Kürzung von Haupthaar und Entfernung des Vollbartes, mit einem schwarzen Balken über der Augenpartie verfremdet und war Gegenstand eines Beitrags mit satirischem Hintergrund. Das LG Frankfurt a.M. hielt die Verfremdung für unzureichend.
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  • veröffentlicht am 2. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2004, Az: 12 O 6/04
    §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 BGB

    Das LG Düsseldorf hat in diesem etwas älteren Fall entschieden, dass die einfache Entfernung einer negativen eBay-Bewertung auch zu höheren Streitwerten erfolgen kann (hier: 10.000,00 EUR), wenn ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse des Antragstellers dies rechtfertigt. Die Antragstellerin vertrieb über das Internetauktionhaus eBay unter dem Pseudonym „…-de“ einen Onlineshop für Sporternährung und Fitnessprodukte. Der Antragsgegner hatte bei ihr drei Packungen „…“ einer Nahrungsmittelergänzung für Sportler erworben. Bei „T.“ handelte es sich um einen pflanzlichen Wirkstoff, der u.a. die körperliche Ausdauer unterstützt und das Muskelwachstum förderte. In der Produktbeschreibung hatte die Antragstellerin die Ware mit der Bezeichnung „T. – 100 Kapseln à 750 mg“ und darunter „Das höchst dosierte T. auf dem Markt“ beworben. Der Antragsgegner beschwerte sich in der Folge, dass die Kapseln von dem gewünschten Wirkstoff nur 400 mg und nicht 750 mg des Wirkstoffes enthielten, was die Antragsstellerin nicht bestritt; bei den 750 mg handele es sich um die vom Hersteller auf der Verpackung angegebene Menge. Die Antragsstellerin erhielt daraufhin eine negative Bewertung mit dem Kommentar: „Beschwerde: statt der in der Werbung vorgegaukelten 750 mg T. nur 400 mg. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 28.04.2009, Az. 307 O 361/08
    §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 BGB analog BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Hamburg hat nach einer Mitteilung von telemedicus darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt schon mal einen zweifelhaften öffentlichen Ruf in Kauf nehmen muß, sich aber nicht die  Behauptung, er sei psychisch krank oder die Frage gefallen lassen  muß, ob er sich schon „mal psychisch hat behandeln lassen“. Das Gericht verurteilte den Betreiber einer Webseite hinsichtlich eines im Presserecht tätigen Rechtsanwalts zur Unterlassung der Äußerung „Fragen Sie Herrn …, ob er sich schon mal psychisch hat behandeln lassen!“ Der Rechtsanwalt betrachtete die Äußerung über seine Person als eine auf Herabwürdigung des Klägers zielende Schmähkritik. Insgesamt wandte er sich gegen folgende Lobeshymnen:  „(…) welches von kranken und lügenden Anwälten (…) missbraucht wird.“, „(…), dass Herr Anwalt … meines Erachtens nach psychisch krank und ein Lügner ist. (…) Das weiß er noch besser als ich.“, „Fragen Sie Herrn …, ob er sich schon mal psychisch hat behandeln lassen!“, „Er wird lügen (…).“, „(…) welche von einem solchen kranken und lügenhaften Anwalt vertreten wird, eine Unterlassungserklärung abgeben? Ihr Anwalt wird diese Tatsachen dann krankhaft und lügnerisch weiter nutzen.“ und „(…), als die Handlungen solcher Kranker und Lügner (…).“
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  • veröffentlicht am 20. Februar 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.07.2008, Az. 31 C 2575/07-17
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB

    Das AG Frankfurt a.M. hatte darüber zu befinden, inwieweit der technische Administrator eines Internet-Blogs verantwortlich sein kann für ehrverletzende Äußerungen, die ein Blogger verfasst hat. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass ein technischer Administrator nicht per se als Störer verantwortlich sei für die im Blog von anderen verfassten Beiträge. Eine Überwachungspflicht für beleidigende Einträge entsteht erst mit Kenntnis eines solchen Eintrags. Generelle Prüfungspflichten in dem Sinne, dass alle Einträge umgehend gesichtet werden müssten, bestehen nicht, auch nicht in einem politischen Blog, wie der Kläger behauptete. Somit entstand auch kein Unterlassungsanspruch gegen den Administrator; die Klage wurde abgewiesen. Anders hätte der Sachverhalt nach Auffassung des Gerichts entschieden werden können, hätte der Administrator den Beitrag redaktionell bearbeitet und ihn sich auf diese Weise zu eigen gemacht.

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