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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 57/09
    §§ 3, 5, 5a, 6, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hatte auch in dieser Angelegenheit über die Zulässigkeit einer Werbung als „beliebtester Anbieter“ für Telefon- und IT-Dienstleistungen zu entscheiden. In einer parallel bearbeiteten Angelegenheit war das OLG zu dem Schluss gekommen, dass die benutzte Anpreisung als beliebtester Anbieter dann nicht irreführend sei, wenn es sich um den Marktführer in dem beworbenen Bereich handele. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei dem Werbenden jedoch um einen Anbieter, der in einigen Bundesländern nicht vertreten, dessen Tätigkeit also regional begrenzt war. In der Werbung stellte sich die Antragsgegnerin jedoch als „beliebtester Anbieter Deutschlands für Internet, Telefon und TV“ dar. Dies erwecke nach Auffassung des Gerichts den irreführenden Eindruck beim Verbraucher, dass die Antragsgegnerin deutschlandweit tätig sei. Nun sei das Angebot der Antragsgegnerin jedoch nicht nur durch übliche „Versorgungslücken“ begrenzt, sondern die Dienstleistung könne in bevölkerungsreichen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen oder Hessen gar nicht erbracht werden, so dass ein falscher Eindruck beim Verbraucher entstehe. In einer parallel entschiedenen Angelegenheit hatte das OLG die Werbung als „beliebtester Anbieter“ als zulässig erachtet, da es sich in jenem Fall bei dem Werbenden um den Marktführer handelte.

  • veröffentlicht am 21. Juni 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009, Az. 5 U 214/08
    §§ 3, 5, 5a, 6, 8 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung eines DSL-Anbieters mit der Aussage, er sei der „beliebteste DSL-Anbieter Deutschlands“ dann nicht irreführend ist, wenn es sich um den Marktführer handelt. Die Antragstellerin hielt die Aussage für irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil durch sie der Eindruck erweckt werde, dass die Mehrheit der Bevölkerung nachprüfbar mit der Antragsgegnerin sympathisiere. Das Gericht ließ jedoch die unbestrittene Marktführungsposition als Indiz auch für die eigentlich subjektiv zu bewertende Beliebtheit ausreichen. Eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung liege nicht vor und die Bevorzugung des Anbieters durch die Nutzer lasse sich an der Größe des Kundenstammes als objektive Größe ermitteln. Dafür müssen die objektiven Angaben allerdings der Wirklichkeit entsprechen. Werden Testergebnisse aus dem Zusammenhang gerissen und damit ein regional tätiger Kabelbetreiber als deutschlandweit günstigste Alternative dargestellt, stellt dies nach einer Entscheidung des OLG Köln sehr wohl eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar.

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