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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 30. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 13.08.2012, Az. 33 O 434/11
    § 185 StGB, § 186 StGB, § 187 StBG, Art 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein bekannter deutscher Rapper wegen der Beleidigung einer „Big Brother“-Teilnehmerin u.a. mit den Worten „Die Nutte!“ und „Die Kacke!“ an diese ein Schmerzensgeld zu zahlen habe. Die nicht bestrittenen günstigen wirtschaftlichen Verhaltnisse des Beklagten, der stark beleidigende Charakter der Äußerungen mit seinen Auswirkungen auf die Psyche der Klägerin, die Dauer der allgemeinen Abrufbarkeit der Äußerungen im Internet und die zweifellos erforderliche Genugtuung der Klägerin erforderten eine Geldentschädigung von 8.000,00 EUR. Ein höherer Betrag erschien dem Gericht unangebracht: Bei der Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung sei zu berücksichtigen, dass Äußerungen von Rappern wie B… mit ihrer teilweise unsachlichen und überzogenen Tendenz vom verständigen Durchschnittsbürger nicht für bare Münze genommen würden. Weiter sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Klägerin freiwillig in eine Situation begeben habe, die zwangsläufig die teilweise Preisgabe mindestens ihrer Privatsphäre bewirkt habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es der Klägerin letztlich nur um den Erhalt einer möglichst hohen Zahlung ging: Dafür spreche die deutlich überzogene Forderung von 100.000,00 EUR bei gleichzeitiger Wiederholung der angegriffenen Äußerungen gegenüber der Presse. Die Klägerin habe gegenüber einem völlig neuen und großen Adressatenkreis (Leser des Berliner Kuriers und RTL-Konsumenten) die Äußerungen freiwillig überhaupt erst in Umlauf gebracht. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

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