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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C?393/09
    Richtlinie 91/250/EWG

    Der EuGH hat entschieden, dass die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms keinem urheberrechtlichen Schutz als Ausdrucksform eines Programms unterliegt. Streitig war, ob die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen eine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne der EG-Richtlinie 2001/29 darstelle. Dies verneinte das Gericht. Die grafische Benutzeroberfläche sei eine Interaktionsschnittstelle, die eine Kommunikation zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer ermögliche. Daher ermögliche es die grafische Benutzeroberfläche nicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern stelle lediglich ein Element dieses Programms dar, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 22.12.2010, Az. C?393/09
    Art. 1 Abs. 2 EU-RL 91/250; Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29

    Der EuGH hat entschieden, dass eine grafische Benutzeroberfläche keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen darstellt. Demgemäß könne sie nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle könne jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstelle. Ferner entschied das höchste europäische Gericht, dass die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstelle.

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