Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Bonn: Wenn ein Telefongespräch mit dem Rechtsanwalt stillschweigend einen Beratungsvertrag begründet / „Rechtsanwälte stehen gerichtsbekanntermaßen unter einigem wirtschaftlichen Druck“veröffentlicht am 6. August 2010
AG Bonn, Urteil vom 17.03.2010, Az. 115 C 112/09
§ 34 Abs. 1 RVG; §§ 611 Abs. 1; 612 Abs. 2 BGB
Das AG Bonn hat entschieden, dass ein 25-minütiges Telefonat mit einem Rechtsanwalt automatisch zum Abschluss eines Beratungsvertrags mit dem Rechtsanwalt führt. Dabei erklärte das Amtsgericht ganz zutreffend: „In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass in einem unstreitig 20-25-minütigen Gespräch zwischen den Parteien nur über Allgemeines ohne rechtliche Relevanz für das Anliegen des Beklagten gesprochen worden sein soll. Dies ist schon deswegen nicht glaubhaft, da Rechtsanwälte gerichtsbekanntermaßen unter einigem wirtschaftlichen Druck stehen und so frei über ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht verfügen, in dem sie einen allgemeinen Plausch mit ihnen Unbekannten über einen derart beachtlichen Zeitraum halten.“ Das Gericht hielt ein Honorar von 200,00 EUR zzgl. MwSt. für die Beratung für angemessen und führte dies näher aus. Vgl. auch AG Jülich (Urteil vom 28.10.2009, Az. 9 C 271/09) und AG Siegen (Urteil vom 28.10.2002, Az. 10 C 183/02). Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Braunschweig: Rechtsanwalt haftet, wenn er bei aussichtsloser Rechtslage nach einstweiliger Verfügung Mandanten nicht zur Abgabe einer Abschlusserklärung rätveröffentlicht am 21. Juni 2010
LG Braunschweig, Urteil vom 02.12.2009, Az. 22 O 1079/09
§§ 280, 675 BGB; § 140 Abs. 1 MarkenGDas LG Braunschweig hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt seine anwaltliche Beratungspflicht verletzt, wenn er es nach erfolglosem Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung und Aussichtslosigkeit der Hauptsache unterlässt, seinem Mandanten zur Abgabe einer Abschlusserklärung zu raten. Die Entscheidung findet Zustimmung, soweit es darum geht, den Mandanten über die grundsätzliche Möglichkeit einer Abschlusserklärung zu informieren. Kritischer sieht es dagegen aus, wenn der Rechtsanwalt wegen vermeintlicher Aussichtslosigkeit der Angelegenheit den Mandanten zur Abgabe einer solchen Erklärung drängen muss, um seiner Verantwortung gerecht zu werden. In Hinblick auf zahlreiche markenrechtliche Fälle, in denen nach vorinstanzlicher Bestätigung einer Rechtsauffassung der Bundesgerichtshof das Gegenteil angenommen hat, ist die Frage der „Aussichtslosigkeit“ in vielen unterinstanzlichen Auseinandersetzungen häufig kaum sicher zu beantworten. Das vorzeitige Geschlagengeben kann unter Umständen ebenso zur Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts führen. (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Ein Reiseveranstalter darf kein Gewinnspiel für Reisebüros veranstalten, wenn dadurch Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt werdenveröffentlicht am 25. August 2009
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.04.2009, Az. 6 U 48/08
§§ 3, 4, 8 UWGDas OLG Frankfurt hat in diesem Urteil einer Fluglinie untersagt, ein Gewinnspiel dergestalt zu veranstalten, dass ein Reisebüro, über welches in einem bestimmten Zeitraum die meisten Flüge dieser Fluglinie gebucht werden, einen Einkaufsgutschein über 5.000,- EUR erhält. Zwar sei eine Verknüpfung von Gewinnspielteilnahme und Erwerb einer Ware/Dienstleistung nur gegenüber Verbrauchern unzulässig, so dass grundsätzlich eine solche Ausschreibung für Reisebüros möglich erscheine. Im konkreten Fall sah das Gericht jedoch die Gefahr, dass eine mittelbare unsachliche Beeinflussung von Verbrauchern stattfinden könne. Obwohl ein Verbraucher sich bewusst sei, dass ein Reisebüro auch auf den eigenen Vorteil hinarbeite, so erwarte er doch eine kompetente, sorgfältige und sachlich richtige Beratung hinsichtlich Anreise, Unterkunft und anderer Details einer geplanten Reise. Diese sei dann gefährdet, wenn ein Anbieter von Reiseleistungen gegenüber anderen Anbietern, für die das Reisebüro zuständig ist, so große Vergünstigungen verspricht, dass eine massive Beeinflussung der Mitarbeiter stattfindet, die zu irreführender Beratung führen könne. Mit einem solchen Anreiz eines Buchungswettbewerbs könne der Verbraucher – im Gegensatz zu üblichen Provisionen – nicht rechnen und dies in der Folge auch nicht in seine Beurteilung der Beratung miteinfließen lassen, so dass er den Wert der Beratung nicht entsprechend relativieren könne.
- LG Dresden: Keine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, wenn Rechtsanwalt vorher die Inhalte geprüft hatveröffentlicht am 27. Juli 2009
LG Dresden, Urteil vom 23.01.2009, Az.: 10 O 2246/08
§§ 278, 282, 285, 831 BGB
Das LG Dresden hat darauf hingewiesen, dass ein Händler, der nach Erhalt einer Abmahnung einen Rechtsanwalt aufsucht und von diesem seine Website (Shop) überprüfen lässt, keine Vertragsstrafe schuldet, wenn trotz der Freigabe der Website durch den Anwalt ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung festzustellen ist. Die Verwirkung der Vertragsstrafe setze vorwerfbares Verhalten auf Seiten des Beklagten als Schuldner voraus. Das Verschulden müsse negativ vom Schuldner bewiesen werden, weil er sich für eine objektive Leistungsstörung zu entlasten habe (§§ 282, 285 BGB). (mehr …) - OLG Oldenburg: Ein Geschäftsführer, der auf eine Rechtsberatung durch Dritte verzichtet, kann für die Folgen der unterbliebenen Beratung persönlich haftenveröffentlicht am 21. Oktober 2008
OLG Oldenburg, Urteil vom 01.06.2006, Az. 1 U 34/03
§§ 52 Abs. 1, 25 Abs.1 Nr. 2 MitbestG, § 90 Abs. 4 AktG, § 43 Absatz 1 GmbHGDas OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass ein Geschäftsführer für Schäden der GmbH persönlich haften kann, wenn er im Rahmen seines Entscheidungsspielraums diesen überschreitet. Ein Indiz hierfür sei, dass „ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln [fehle], wenn die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt [werde] oder wenn das Verhalten des Geschäftsführers aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten [müsse]“. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Übernahme einer insolventen Klinik zugestimmt, ohne ausreichende Informationen von Fachleuten einzuholen und ohne den Aufsichtsrat vollständig zu informieren, insbesondere ohne entscheidungswesentliche Unterlagen vorzulegen. „Bei den vorhandenen Ungereimtheiten und Unsicherheiten in den vorhandenen betriebswirtschaftlichen Daten des vorherigen Klinikträgers, der Verlustlage beim vorausgegangenen Klinikbetreiber, einer eindeutig negativen Prognose nach den eigenen Ermittlungen der Geschäftsführer im November 1999 und dem hier vorhandenen Erwerb aus einer Insolvenz wäre jedenfalls vor der abschließenden Kaufentscheidung seitens der Beklagten eine umfassende Überprüfung … unter Einsatz unbeteiligter, objektiver Fachleute (z.B. von Wirtschaftsprüfern) erforderlich gewesen, um eine hinreichend abgesicherte Grundlage für die zu treffende unternehmerische Entscheidung zu haben und die vorhandenen Risiken zumindest in einem gewissen, mit zumutbarem Aufwand erreichbaren Umfang zu begrenzen.“ Dies war nicht geschehen. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers betrug konkret ca. 2,9 Mio. EUR. Zum Volltext der Entscheidung:
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