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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Februar 2016

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2015, Az. I-16 U 85/15
     § 56 Abs. 1 S. 2 RStV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch auf Gegendarstellung wegen einer wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptung in einem Online-Pressebericht noch nicht dadurch erfüllt wird, dass der Berichtende den Artikel lediglich – ohne weitere Hervorhebung – ergänzt. Auch der bloße Hinweis auf eine Aktualisierung ohne weitere Angaben zum Umfang und Inhalt der Aktualisierung und ohne den Zusatz, dass, anders als zuvor, hier der Betroffene „zu Wort kommt“, sei deshalb nicht ausreichend und lasse das berechtigte Interesse des Betroffenen nicht entfallen. Einzig die Konstellation, dass der ursprüngliche Bericht bereits eine zutreffende Stellungnahme des Betroffenen enthalte, könne den Anspruch auf Gegendarstellung ausnahmsweise entfallen lassen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Oktober 2015

    OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az. 3 U 59/15
    § 12 BGB, § 226 BGB; Art. 14 GG; § 4 Nr. 10 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Internetdomain „creditsafe.de“ nicht auf Wunsch der Creditsafe Deutschland GmbH aus namensrechtlichen Gründen zu löschen ist, wenn diese Namensrechte der Klägerin erst später entstanden sind. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Domain durch die Beklagte habe diese in keine Namens- oder sonstigen Rechte eingegriffen, so dass keine Namensanmaßung vorgelegen habe. Habe der Domaininhaber zudem ein berechtigtes Interesse am Halten des Domainnamens, sei die Domain nicht zu löschen. Für das berechtigte Interesse genüge es, wenn der Domaininhaber diese zur unternehmensinternen Kommunikation verwenden will. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. August 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 21.01.2015, Az. 408 HK O 41/14
    § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass Software, hinsichtlich derer Erschöpfung eingetreten ist, auch ohne Originalverpackung weitervertrieben werden darf. Die Entfernung bzw. Ersetzung der ursprünglichen Verpackung stelle keinen Markenrechtsverstoß dar, denn es trete keine Verschlechterung des Produkts in einer Weise ein, die dem Markeninhaber ein berechtigtes Interesse an der Unterbindung dieser Form des Weiterverkaufs gebe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Januar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 09.01.2014, Az. 6 U 106/13
    § 19c MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines wegen einer Markenverletzung ergangenen Urteils durch den Rechtsinhaber von einer umfassenden Interessenabwägung abhängt. Art und Umfang der Veröffentlichung bestimme das Gericht. Ziel der Veröffentlichung sei es, einen durch die Verletzung eingetretenen Störungszustand zu beseitigen und darüber hinaus potentielle Verletzer abzuschrecken und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auch nach Abstellen der Verletzung z.B. im Internet könne die bereits entstandene Marktverwirrung für ein berechtigtes Interesse des Rechtsinhabers sorgen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2013

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.09.2013, Az. 6 U 183/12
    § 5 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine durch eine Werbung hervorgerufene Fehlvorstellung auch dann eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen kann, wenn diese Fehlvorstellung beim Empfänger vor Treffen einer Kaufentscheidung korrigiert werde. Allein die Veranlassung zur näheren Befassung mit dem Angebot könne diesbezüglich relevant sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. September 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 22.06.2010, Az. 17 O 41/10
    §§ 14 Abs. 2; 24 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass der Verkauf einer Motorsäge, die nicht von dem Markenhersteller STIHL stammt mit einem Motorenöl der Marke „STIHL“ gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die beklagte eBay-Händlerin könne sich gegenüber dem Markeninhaber (hier: der Klägerin) nicht auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung seiner Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt. Vom Vorliegen berechtigter Gründe des Markeninhabers sei insbesondere dann auszugehen, wenn die Werbung geeignet sei, den Ruf der Marke zu schädigen. Dies sei hier nach Auffassung der Kammer der Fall, da es sich um  branchenverwandte Vertriebs- und Werbeaktivitäten gehandelt habe. Die Beklagte habe die Sogwirkung der Marke Stihl kostenlos und zu Lasten der Klägerin als Inhaber der Marke Stihl ausgenutzt, um von deren Ansehen und Ruf zu profitieren. Hätte die Beklagte allein Wert darauf gelegt, ihr Motorsägenangebot mit einem 2-Takt-Öl zu kombinieren, hätte sie genauso gut auf 2-Takt-Öle von spezialisierten Ölherstellern – wie z.B. Castrol bzw. LiquiMoly – zurückgreifen können. Zur Entscheidung im Volltext:
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