OLG Düsseldorf: Berechtigungsanfrage kann nicht als Abmahnung gewertet werden
Freitag, 8. Juni 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2012, Az. I-2 U 1/12
§ 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UWG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Berechtigungsanfrage zur Nutzung einer patentverletzenden Anlage nicht als Abmahnung gedeutet werden kann, wenn keine ernstliche Unterlassungsaufforderung enthalten ist. Eine Irreführung durch die Anfragende liege ebenfalls nicht deshalb vor, weil sie keine Einzelheiten zum Patent-Erteilungsverfahren bekannt gegeben habe. Sie habe sich auf eine Benennung der geltend gemachten Schutzrechte anhand der Veröffentlichungsnummer beschränken dürfen und habe nicht auf dagegen geltend gemachte, aber noch nicht abgeschlossene Rechtsbestandsverfahren hinweisen müssen. Von einem einschlägig tätigen Fachunternehmen könne im Übrigen erwartet werden, den Inhalt einer Berechtigungsanfrage zutreffend zu erfassen. Zum Volltext der Entscheidung:


