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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Februar 2016

    LG Bielefeld, Beschluss vom 13.01.2016, Az. 20 S 132/15
    § 195 BGB, § 852 BGB; § 102 S. 2 UrhG

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass für Ansprüche auf Lizenzschadensersatz wegen urheberrechtswidrigen Filesharings die normale 3-jährige Regelverjährungsfrist gilt. Die 10-jährige bereicherungsrechtliche Verjährungsfrist für die Herausgabe des Erlangten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung finde dagegen keine Anwendung. Ein privater Filesharer verfolge in der Regel kein kommerzielles Interesse und erhalte auch keinen weitergehenden vermögenswerten Vorteil. Der Hauptzweck des typischen Nutzers einer Internettauschbörse liege darin, das jeweilige Werk selbst zu erhalten und zu nutzen und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 23. Juli 2015

    LG Bonn, Urteil vom 22.04.2015, Az. 9 O 163/14
    § 823 BGB; § 22 KUG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass der Inhaber eines Schuhgeschäfts, der mit einem Fotomodell gefertigte Werbeplakate nach Ablauf der Lizensierungszeit von einem Jahr weiterverwendete, nicht zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist. In diesem konkreten Fall entfalle das Verschulden, weil der Ladeninhaber von der Werbeagentur, die das Bildmaterial übersandte, nicht über die zeitliche Begrenzung der Lizensierung informiert wurde. Von dem Inhaber eines Einzelgeschäfts könne auch nicht erwartet werden, dass er sich im Model- und Werbegeschäft besonders gut auskenne. Daraus folgend war der Inhaber zwar zur Unterlassung verpflichtet, musste aber keinen Lizenzschadensersatz leisten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Mai 2015

    AG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2015, Az. 57 C 9342/14
    § 97 UrhG; § 249 ZPO; § 287 BGB, § 812 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Grundsätze der Lizenzanalogie bei der Berechnung des Schadensersatzes im Falle des Filesharings zurückhaltend anzuwenden sind. Der Filesharer sei durch seine Tat nicht bereichert und dürfe nicht unangemessen in Anspruch genommen werden. Marktübliche Pauschallizenzen seien daher zur Berechnung ungeeignet. Statt dessen sei eine Orientierung an einer möglichen Verbreitung innerhalb der vierfachen Downloadzeit mit abschließender Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. März 2014

    AG Trier, Urteil vom 12.03.2014, Az. 31 C 422/13
    § 812 BGB, § 818 BGB

    Das AG Trier hat entschieden, dass eine Verkäuferin, die eine gebrauchte Hose über das Internet versteigerte, versehentlich zu viel erhaltenes Geld zurückzahlen muss. Vorliegend hatte die Käuferin, die den Kaufpreis von 9,50 EUR auf 10,00 EUR aufrunden wollte, durch einen Lesefehler der Bank versehentlich 1.000,00 EUR überwiesen. Auf den Versuch der Verkäuferin, sich über einen möglichen Fehler zu vergewissern, antwortete die Käuferin unaufmerksam „passt schon so“, woraufhin die Verkäuferin den unerwarteten Geldsegen zur Anschaffung verschiedener Güter nutzte. Dies habe sie nach Auffassung des Gerichts nicht tun dürfen. Da unklar war, inwieweit durch die Ausgaben Entreicherung eingetreten war, einigten die Parteien sich auf die Rückzahlung des ungefähr hälftigen Betrages. Da hat der Verkäuferin die Rückfrage leider auch nicht geholfen. Zur Pressemitteilung des AG Trier:

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  • veröffentlicht am 18. Februar 2012

    BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 187/10
    § 823 Abs. 1 BGB, § 812 Abs. 1 S.1 2. Alt. BGB

    Der BGH hat entschieden, dass allein durch die Registrierung eines Domainnamens der Domaininhaber noch kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB erhält. Bei einem Domainnamen handele es sich nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass ein Domainname von der DENIC nur einmal vergeben werde, sei allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründe kein absolutes Recht. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 12. Oktober 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2007, Az. 4a O 146/07
    § 821 BGB
    , § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB analog

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unterlassungsversprechen nicht nachträglich „aufgekündigt“  (juristisch korrekt: als ungerechtfertigte Bereicherung mangels Rechtsgrundes herausgefordert) werden kann, weil es angeblich für die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaupt keinen Rechtsgrund gegeben habe. Eine Unterlassungserklärung könne, gerade wenn sie in Anbetracht einer unsicheren Rechtslage abgegeben werde, nicht ohne weiteres kondiziert werden, da der Schuldner sich grundsätzlich daran festhalten lassen müsse , dass er mit der Unterlassungserklärung zum Ausdruck gebracht habe, er wolle keinen Rechtsstreit führen, in dem die Rechtsfrage geklärt würde (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, Vorb. vor § 13 Rn. 223). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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