IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Februar 2012

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2011, Az. OVG 10 N 48.09
    § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 31 Abs. 1 S. 1 HSchulG BE, § 9 Abs. 1 PrOWI vom 29.04.2003, § 15 Abs. 3 S. 1 PrOWI vom 29.04.2003

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Täuschung vorliegt, wenn die Hausarbeit eines Studenten im Vergleich mit einem  Artikel der Netzeitung erkennen lässt, dass sich der Student an über zwölf verschiedenen Stellen der Hausarbeit durch wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen ohne jede Kenntlichmachung von „Zwischen-“ oder „Letzt-„Quellen bedient hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Juli 2011

    LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2011, Az. 4 Sa 2132/10
    §§ 3, 88 TKG; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber auf dienstliche E-Mails seiner Mitarbeiter zugreifen darf, sofern die eingehenden E-Mails im Posteingang bzw. die versendeten im Postausgang belassen werden. Der Zugriff werde in diesem Fall nicht durch das Fernmeldegeheimnis beschränkt. Auch wenn den Mitarbeitern die private Nutzung ihres dienstlichen E-Mails-Accounts gestattet sei, dürfe dem Arbeitgeber nicht der Zugriff auf das elektronische Postfach vollständig verweigert werden. Ein Arbeitgeber werde allein durch die Gestattung privaten E-Mail Verkehrs unter Nutzung des dienstlichen Rechners und des dienstlichen Accounts nicht zum Dienstanbieter. Auch ein Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin liege nicht deswegen vor, weil durch die Öffnung des dienstlichen E-Mail-Accounts angesichts der auch privaten Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse ein Zugriff auf private EMails zumindest potentiell möglich gewesen sei. Die Beklagte konnte darlegen, dass tatsächlicher Zugriff nur auf solche als dienstlich erkennbare E-Mails erfolgt sei. Als „privat“ gekennzeichnete E-Mails seien nicht geöffnet worden. Die Daten der dienstlichen E-Mails seien hingegen dem Arbeitgeber zuzuordnen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

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