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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Juni 2014

    LG Köln, Urteil vom 27.05.2014, Az. 14 S 38/13
    § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 19a UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass für die unrechtmäßige Nutzung einer Produktfotografie auf einer Internethandelsplattform Schadensersatz von mehr als 10,00 Euro anfällt. Zu dieser bescheidenen Summe hatte in der Vorinstanz das Amtsgericht Köln gefunden, da es sich nicht um ein Lichtbild eines Berufsfotografen gehandelt habe, es dafür aus diesem Grund keinen Markt gäbe und daher die Lizenzentschädigung entsprechend niedrig ausfallen müsse. Dem stimmte das Landgericht nicht zu. Auch bei qualitativ hochwertigen privat gefertigten Fotografien seien die Grundsätze der MFM-Empfehlungen für die Schätzung des Schadensersatzes heranzuziehen. Im Ergebnis sei hier ein Schadensersatz in Höhe von 120,00 EUR angemessen gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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