IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Juli 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 01.10.2014, Az. 5 U 530/14
    § 434 Abs. 1 S. 1 BG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Beschreibung einer zum Verkauf stehenden Eigentumswohnung in einer Internetofferte eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen kann. Die Differenzierung zwischen „Dachgarten“ als nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Personen geeignetem Dachteil und einer zusätzlich vorhandenen Dachterrasse gebe die vorhandene Beschaffenheit der Wohnung aus objektiver Betrachtungsweise jedoch so genau wieder, als dass daraus Minderungsansprüche (weil das Dach nicht voll zugänglich war) abgeleitet werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. März 2015

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOVG Koblenz, Urteil vom 11.02.2015, Az. 8 A 10959/14.OVG
    § 25 WeinG

    Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Bezeichnung „Aperitivo Sprizz“ für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk zulässig ist. Verbraucher würden dadurch nicht in die Irre geführt, da der Ausdruck „Aperitivo“ bzw. „Aperitif“ keine besondere Qualitätsvorstellung wecke. Insoweit komme es nicht darauf an, ob es sich bei dem Getränk um aromatisierten Wein oder lediglich um ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. März 2015

    AG Köln, Urteil vom 13.01.2014, Az. 142 C 201/13
    § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass Medizinprodukte nicht in allen Fällen den gesetzlichen Ausnahmen zum Widerrufsrecht (u.a. zur Rücksendung ungeeignet oder schnell verderblich) unterfallen. Vorliegend konnte das Widerrufsrecht für einen Nasenstent nicht ausgeschlossen werden. Bestehe bei Medizinprodukten eine Wiederverkäuflichkeit – wenn auch nur beschränkt – sei das Widerrufsrecht nicht per se ausgeschlossen. Für einen Widerrufsausschluss bei einer tatsächlichen Ingebrauchnahme des Stents oder eine darauf beruhende Wertersatzforderung wäre eine entsprechende Belehrung erforderlich gewesen, welche vorliegend jedoch nicht erteilt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Januar 2013

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2012, Az. I-3 W 228/12
    § 444 Alt. 2 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Angabe einer Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne Einschränkung in einer Internetanzeige dazu führt, dass der Verkäufer sich an dieser Angabe festhalten lassen muss, auch wenn er sie im späteren Kaufvertrag nicht verwendet. Vorliegend (der Verkäufer war gewerblicher Gebrauchtwagenhändler) sei sogar von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auszugehen, was jedoch immer im Einzelfall zu prüfen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 17. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG München, Urteil vom 11.12.2009, Az. 122 C 6879/09
    §§ 433, 437, 440, 443 BGB

    Das AG München hat entschieden, dass ein privater (Auto-)Verkäufer bei einer eBay-Auktion nicht bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs versprechen und sodann jedoch die Gewährleistung ausschließen kann. Der Käufer hatte das Fahrzeug bei eBay ersteigert und sodann mit dem Verkäufer noch einen Kaufvertrag nach Muster des ADAC abgeschlossen. Laut Auktionsbeschreibung sei das Fahrzeug in „gebrauchtem, aber gut erhaltenen Zustand“. Es sei „unfallfrei, scheckheftgepflegt und mit Standheizung und Tempomat ausgestattet“. Nach Übergabe stellte sich heraus, dass Standheizung und Tempomat nicht vorhanden und die letzte Wartung nicht durchgeführt worden war. Der Käufer erklärte den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Kaufpreis zurück. Das Gericht gab ihm Recht. Auch wenn im ADAC-Kaufvertragsformular vereinbart worden sei, dass der Käufer das Fahrzeug wie besehen erwerbe, stelle dies keinen wirksamen Gewährleistungsausschluss für die in der Auktionsbeschreibung geschilderten Attribute dar. Diese seien gemäß dem Angebot geschuldet gewesen und nicht erfüllt worden. Der Käufer habe auch sofort zurücktreten dürfen, da der Verkäufer arglistig gehandelt habe. Er habe Beschaffenheiten zugesichert, die gar nicht vorlagen. Auf Grund dessen habe der Käufer sich nicht wegen einer Nachbesserung an den Verkäufer wenden müssen.

  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    OLG Brandenburg, Urteil vom 15.04.2010, Az. 2 U 26/08
    §§ 283 AO; 434 ff BGB;
    § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass das Finanzamt, wenn es als Verkäufer gepfändeter Möbel im Internet auftritt, nicht für sachlich falsche Angaben verantwortlich zu machen ist und der  Ausschluss der Gewährleistung aus § 283 AO für den Verkauf gepfändeter Gegenstände auch für Internetverkäufe solcher Möbel anwendbar ist. Auf die genaue Art der Veräußerung komme es für § 283 nicht an, sofern Gegenstand des Verkaufs ein gepfändeter Gegenstand sei. Damit solle das Vollstreckungsverfahren von materiellrechtlichen Problemen freigehalten werden. Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt in der Auktion eine inkorrekte Altersangabe eines Sekretärs getätigt. Die Übernahme einer freiwilligen Beschaffenheitsgarantie konnte das Gericht in der getätigten Altersangabe, die in der Auktion als Fettdruck hevorgehoben war, auch nicht erkennen. Der Wille, für diese Eigenschaft des Möbelstücks im Sinne einer Garantie einstehen zu wollen, sei weder ausdrücklich noch konkludent vermittelt worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach den oben dargestellten Umständen für den Kläger deutlich erkennbar gewesen sei, dass der Beklagte nicht über besonderen eigenen Sachverstand bezüglich der Beurteilung des angebotenen Sekretärs verfügt und der Beklagte solchen Sachverstand auch nicht für sich in Anspruch genommen habe. Die Beurteilung des Alters bzw. des Wertes antiquarischer Möbel falle für jeden offensichtlich nicht in den üblichen Aufgabenbereich des Finanzamtes.

  • veröffentlicht am 30. April 2009

    OLG Celle, Urteil vom 08.04.2009, Az. 3 U 251/08
    § 443 Abs. 1 BGB

    Das OLG Celle hat entschieden, dass durch die Angabe in einem Verkaufsangebot, dass ein Gerät getestet wurde, noch keine Übernahme einer Garantie für die Funktionstüchtigkeit des Gerätes im späteren Einsatz enthalten ist, insbesondere, wenn der Verkäufer in dem Angebot ausdrücklich erklärt, keine Garantie übernehmen zu wollen. Im entschiedenen Fall hatte der private Verkäufer eine Segelyacht mit nicht angeschlossenem Motor über die Internethandelsplattform eBay zum Verkauf angeboten. Er gab an, den Motor in einer Wassertonne getestet zu haben („Motor läuft und fördert auch genügend Kühlwasser (in Wassertonne getestet)“). Im weiteren Auktionstext wies der Verkäufer außerdem darauf hin, dass er die Gewährleistung für die Ware ausschließe und keine Garantien übernehme. Das Gericht erachtete den Ausschluss als wirksam. Insbesondere sei der Motortest in der Wassertonne nicht als Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auszulegen in dem Sinne, dass der Motor auch nach Einbau im Betrieb mit der Segelyacht eine bestimmte Leistung erbringe. Dies hätte der Verkäufer, der ausdrücklich auf seinen Laienstatus hingewiesen hatte, erkennbar nicht leisten können und wollen. Das OLG stellte klar, dass die stillschweigende Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den Verkäufer nur in seltenen Fällen und zurückhaltend angenommen werden könne. Im Falle der ausdrücklichen Ablehnung einer Garantieübernahme durch den Verkäufer sei dies nicht möglich.

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Krefeld, Urteil vom 01.02.2008, Az. 1 S 119/07
    §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 348, 444 BGB

    Das LG Krefeld vertritt mit diesem Urteil die Rechtsansicht, dass ein Gewährleistungsausschluss unwirksam ist, wenn der Verkäufer in einer eBay-Auktion feststellt, dass die Ware „keine nennenswerten Fehler“ aufweise und „tadellos funktioniere“. Vielmehr werde durch diese Formulierung eine Beschaffenheit der Ware vereinbart, die nicht nachträglich revidiert werden könne. Demnach gelte, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, eine vertragliche Haftungsausschlussklausel nicht für diejenigen Eigenschaften, die in der Beschaffenheitsangabe selbst enthalten sind.
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  • veröffentlicht am 28. Oktober 2008

    AG Hannover, Urteil vom 03.07.2008, Az. 506 C 235/08
    §§ 433, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Ans. 1 BGB

    Das AG Hannover ist der Rechtsansicht, dass die Erklärung „Ich bin von der Originalität überzeugt“ noch keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von §§ 447 BGB darstellt. Die Beklagte schulde im vorliegenden Falle zwar grundsätzlich eine sog. „Fendi Spy Bagg“. Durch den Hinweis, sie sei von der Originalität der Tasche überzeugt, habe sie jedoch deutlich gemacht, dass sie sich gerade nicht sicher ist, ob es sich bei der Tasche um ein Original handele. Im Gegenteil habe sie durch diesen Satz erst Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich tatsächlich um ein Original der Firma Fendi handele. Ohne einen solchen Zusatz dürfe ein potentieller Kunde davon ausgehen, dass sich hinter dem Angebot einer sog. Fendi Spy Bag auch tatsächlich eine Originaltasche der Firma Fendi verbirgt. Weise der Verkäufer jedoch darauf hin, von der Originalität überzeugt zu sein, führe dies dazu, dass dem Käufer bewusst sein muss, dass er das Risiko eingeht, lediglich ein Plagiat zu erwerben. Die Klägerin hatte auf die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Neupreis für eine Originaltasche der Firma Fendi geklagt. Die Beklagte hatte im Vorfeld des streitgegenständlichen Verkaufs bereits mehrfach Taschen der Firma Fendi über Ebay verkauft.
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  • veröffentlicht am 13. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Krefeld, Urteil vom 01.02.2008, Az. 1 S 119/07
    §§
    434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 348 BGB

    Das LG Krefeld beschäftigt sich mit der Frage, ob genau bestimmte Eigenschaften eines Kaufgegenstandes zur  Unanwendbarkeit eines Gewährleistungsausschlusses für diesen Kaufgegenstand führen können. Bloße Anpreisungen wie „Top Zustand“ sowie „sieht echt klasse aus“ erzielten diesen Effekt noch nicht. Würden jedoch einzelne Teile des Kaufgegenstandes (so wie im vorliegenden Fall das Display eines Plasmabildschirms) beispielsweise mit den Worten „keine nennenswerten Fehler und funktionierte immer“ so beschrieben, dass der Käufer erwarten könne, dass keine über den normalen Gebrauch hinausgehenden Fehler vorhanden sein sollten, sei nach Ansicht des Gerichts der Gewährleistungsausschluss so auszulegen, dass er nicht für das Fehlen dieser vereinbarten Beschaffenheit gelten solle. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass bei der Formulierung von Artikelbeschreibungen, sowohl bei eBay als auch auf jeder anderen Handelsplattform, viele Fehlerquellen bestehen, die sich dem Onlinehändler nicht ohne Weiteres erschließen.

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