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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Oktober 2015

    LG Saarbrücken, Urteil vom 14.08.2015, Az. 10 S 174/14
    § 437 Nr. 3, § 434 BGB

    Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass ein pauschaler Haftungsausschluss bezüglich eines Autokaufs über das Internet nicht für Teile gilt, über welche eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Dies sei bezüglich einer Standheizung der Fall, wenn diese angeboten werde und der Verkäufer auf Nachfrage des Käufers erkläre, dass er diese vor zwei bis drei Wochen ausprobiert habe. Für Mängel der Standheizung bestünde in diesem Fall eine Haftung. Der Käufer müsse dem Verkäufer auch in diesem Fall aber eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen und könne nicht sofort Schadensersatz verlangen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Krefeld, Urteil vom 01.02.2008, Az. 1 S 119/07
    §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 348, 444 BGB

    Das LG Krefeld vertritt mit diesem Urteil die Rechtsansicht, dass ein Gewährleistungsausschluss unwirksam ist, wenn der Verkäufer in einer eBay-Auktion feststellt, dass die Ware „keine nennenswerten Fehler“ aufweise und „tadellos funktioniere“. Vielmehr werde durch diese Formulierung eine Beschaffenheit der Ware vereinbart, die nicht nachträglich revidiert werden könne. Demnach gelte, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH, eine vertragliche Haftungsausschlussklausel nicht für diejenigen Eigenschaften, die in der Beschaffenheitsangabe selbst enthalten sind.
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  • veröffentlicht am 13. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Krefeld, Urteil vom 01.02.2008, Az. 1 S 119/07
    §§
    434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 346 Abs. 1, 348 BGB

    Das LG Krefeld beschäftigt sich mit der Frage, ob genau bestimmte Eigenschaften eines Kaufgegenstandes zur  Unanwendbarkeit eines Gewährleistungsausschlusses für diesen Kaufgegenstand führen können. Bloße Anpreisungen wie „Top Zustand“ sowie „sieht echt klasse aus“ erzielten diesen Effekt noch nicht. Würden jedoch einzelne Teile des Kaufgegenstandes (so wie im vorliegenden Fall das Display eines Plasmabildschirms) beispielsweise mit den Worten „keine nennenswerten Fehler und funktionierte immer“ so beschrieben, dass der Käufer erwarten könne, dass keine über den normalen Gebrauch hinausgehenden Fehler vorhanden sein sollten, sei nach Ansicht des Gerichts der Gewährleistungsausschluss so auszulegen, dass er nicht für das Fehlen dieser vereinbarten Beschaffenheit gelten solle. Diese Entscheidung zeigt erneut, dass bei der Formulierung von Artikelbeschreibungen, sowohl bei eBay als auch auf jeder anderen Handelsplattform, viele Fehlerquellen bestehen, die sich dem Onlinehändler nicht ohne Weiteres erschließen.

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