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Artikel-Schlagworte: „Beschränkung“

LG Lübeck: Auf Abgabebeschränkung bei einem Sonderangebot muss bereits in der Werbung hingewiesen werden

Freitag, 21. Dezember 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG Lübeck, Beschluss vom 11.12.2012, Az. 11 O 65/12 - rechtskräftig
§ 3 UWG; § 5 UWG

Das LG Lübeck hat entschieden, dass bei Sonderangeboten, wie vorliegend einer besonders günstigen Festplatte, auf Abgabebeschränkungen an Verbraucher (1 Festplatte pro Verbraucher) in der betreffenden Werbung deutlich und unmissverständlich hingewiesen werden muss. Ein Elektronikmarkt hatte eine höhere Abgabemenge mit dem Hinweis abgelehnt, es würden nur “haushaltsübliche Mengen” abgegeben. Dies wertete die Kammer als Irreführung und damit als wettbewerbswidrig.

OLG Frankfurt a.M.: Bei Verstoß gegen Buchpreisbindung darf die Unterlassungserklärung nicht auf den abgemahnten Titel beschränkt werden

Donnerstag, 8. November 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.05.2011, Az. 11 W 15/11
§ 5 BuchPrG, § 9 BuchPrG, § 91a ZPO

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht auf den konkreten, zuvor abgemahnten Buchtitel beschränkt werden darf, da hierdurch ein Mangel an Ernsthaftigkeit zum Ausdruck komme. Vielmehr habe der Rechtetreuhänder hinsichtlich sämtlicher preisgebundener Bücher einen Unterlassungsanspruch. Zum Volltext der Entscheidung (hier).

OLG München: Gültigkeit von Gutscheinen darf nicht per AGB auf ein Jahr beschränkt werden

Dienstag, 24. Juli 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG München, Urteil vom 14.04.2011, Az. 29 U 4761/10
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB

Das OLG München hat entschieden, dass die Gültigkeit eines im Internet erworbenen Gutscheins (hier: für Erlebnisgeschenke wie Fallschirmsprünge oder Segeltouren) nicht per Verkäufer-AGB auf die Dauer von einem Jahr beschränkt werden darf. Dadurch werde der Käufer unangemessen benachteiligt. Das Argument des Verkäufers, dass er anderenfalls für zu lange Zeit das Preisrisiko trage, da er Leistungen Dritter vermittle, wog beim Senat nicht so schwer wie die Tatsache, dass die Käufer durch die Regelung einen nicht verjährten Anspruch verlieren könnten, zumal keine Erstattungsregelung in den AGB existiere, so dass ein Käufer bei Verfall des Gutscheins letztendlich keine Gegenleistung erhalte. Das LG Berlin bewertete eine ähnliche Sachlage bezüglich Groupon-Gutscheinen allerdings anders.

LG Köln: Viele Haftungsbeschränkungen der Textilreiniger sind unwirksam

Freitag, 15. Juni 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 08.02.2012, Az. 26 O 70/11
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 309 Nr. 7 b) BGB

Das LG Köln hat diverse Haftungsbeschränkungsklauseln, welche in Textilreinigungen Verwendung finden, für unwirksam erklärt. Betroffen sind die Klauseln “Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes” und “Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes” sowie “Ansonsten ist die Haftung auf das 15 fache des Bearbeitungspreises begrenzt”. Zum Volltext der Entscheidung:
(more…)

BGH: Zur Frage, wann die Deckelung der Abmahnkosten (§ 97a UrhG) NICHT in Betracht kommt / Dürftige Erkenntnisse für Filesharer

Mittwoch, 9. November 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 145/10
§ 97a UrhG

Der BGH hat zu der Frage entschieden, wann eine Deckelung der Abmahnkosten nicht in Betracht kommen kann. Im vorliegenden Fall ging es allerdings nicht um eine Urheberrechtsverletzung via illegalem Filesharing, also dem rechtswidrigen Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke aus einer Tauschbörse, sondern um ein (Ed Hardy?)-T-Shirt, dass keines war, und von dem Erwerber bei Nichtgefallen über eBay weiterverkauft wurde. Die Sache wurde hinsichtlich des Streitwerts und der anzusetzenden Geschäftsgebühr an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zu der Entscheidung im Volltext: (more…)

LG Darmstadt: Werbung “Freie Auswahl zum halben Preis” irreführend, wenn im Ladengeschäft Einschränkungen bekannt gegeben werden

Freitag, 2. September 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2011, Az. 22 O 227/11
§§ 3, 5 UWG

Die Wettbewerbszentrale berichtet über diese vor dem LG Darmstadt erwirkte, rechtskräftige Entscheidung, welche eine Werbung über Aushänge und Flyer als irreführend einstuft, wenn etwaige Einschränkungen daraus nicht ersichtlich sind und erst im Ladengeschäft ausgeschildert sind. Die Werbeaktion eines Elektronikmarktes versprach, dass Kunden bei Erwerb eines Gerätes zum Kaufpreis von mehr als 250,00 € die Möglichkeit hätten, ein zweites (billigeres) Gerät zum halben Preis zu erstehen. Im Ladengeschäft selbst wurde den Kunden per Ausschilderung mitgeteilt, dass Geräte bestimmter Marken von dieser Werbeaktion ausgeschlossen seien. Darauf hätte der Werbende bereits in der Werbung hinweisen müssen, da Kunden teilweise erhebliche Wege zum Ladengeschäft auf sich nähmen.

LG München: Filesharing - Gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung länger als in der aktuellen Verwertungsphase

Mittwoch, 27. Juli 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München, Beschluss vom 12.07.2011, Az. 7 O 1310/11
§ 101 UrhG

Das LG München hat entschieden, dass das Merkmal des “gewerblichen Ausmaßes” als Grundlage für den Auskunftsanspruch von Rechteinhaber weit auszulegen ist - erheblich weiter, als dies das OLG Köln in seiner Rechtsprechung ausübt. Letzeres sieht eine Beschränkung des gewerblichen Ausmaßes auf Uploads, die innerhalb der relevanten Verwertungsphase eines Werkes erfolgen (in der Regel ca. 6 Monate bei Musikstücken und Filmen), als ausreichend an. Ausführlicher lesen Sie hier.

BGH: Zur Frage, ob das Widerrufsrecht auf “Verbraucher” beschränkt werden darf

Freitag, 4. Februar 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10
§§ 312d Abs. 1 Satz 1; 346 Abs. 1; 355 Abs. 1 Satz 1; 357 Abs. 1 Satz 1 BGB

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat die Entscheidungsgründe des oben genannten Urteils genutzt, um eine in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bemerkenswerte Rechtsansicht zu äußern. Gegenständlich war die Frage, ob die von einem Onlinehändler konkret gewählte Widerrufsbelehrung dem gesetzlichen Muster entsprochen habe (was der BGH im Ergebnis verneinte). Hierzu führte der Senat aus: “Die Belehrung wendet sich auch nicht, wie es das Muster vorsieht, konkret an den Adressaten der Belehrung (”Sie”), sondern ist abstrakt formuliert (”Verbraucher”), ohne den Rechtsbegriff “Verbraucher” zu erläutern.” Das LG Kiel hatte unlängst entschieden, dass das Widerrufsrecht nicht ohne Weiteres auf “Verbraucher im Sinne von § 13 BGB” beschränkt werden darf (Urteil). Kleiner Haken: Unsere Frage ist nicht vom VIII. Zivilsenat, sondern von dem für Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenat des BGH (VorsRiBGH Prof. Dr. Bornkamm) zu beantworten.

OLG Hamm: Zur Reichweite einer Unterlassungserklärung - Beschränkung auf bestimmte Produkte

Mittwoch, 26. Januar 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2010, Az. 4 U 118/10
§§
339 Satz 1, 133, 157 BGB

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die auf einen Verstoß hinsichtlich eines bestimmten Produkts beschränkt wurde, bei ähnlichen Verstößen hinsichtlich anderer Produkte keine Vertragsstrafe auslöst. Die Parteien betreiben jeweils einen Online-Erotikhandel. Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin eine Unterlassungserklärung wegen Verstößen gegen die Preisangabenordnung (fehlende Füllmengenangabe, fehlende Grundpreisangabe), bezogen auf das Produkt “Gleitmittel B-H” abgegeben. Als die Klägerin feststellte, dass hinsichtlich anderer Produkte die selben Angaben fehlten, machte sie eine Vertragsstrafe geltend. Die Beklagte weigerte sich, diese zu zahlen und bekam vom OLG Recht: Die Auslegung des Unterlassungsvertrages ergebe, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungshandlung beschränkt sei und keine kerngleichen Handlungen erfassen solle. Die Beklagte habe bewusst die Formulierung der Unterlassungserklärung durch die Klägerin nicht übernommen, sondern sie gerade dort abgewandelt, wo es um die generalisierende Fassung gehe. Sie habe zudem aus zwei abstrahierten Verboten ein konkretisiertes, zusammenhängendes Verbot, bezogen auf das betroffene Produkt, gemacht. Nach dem eindeutigen Wortlaut bestehe kaum Raum für eine erweiternde Auslegung auf alle weiteren Waren, “die nach Füllmenge” verkauft werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Kiel: Widerrufsbelehrung darf nicht ohne Weiteres auf “Verbraucher im Sinne von § 13 BGB” beschränkt werden / Berichtet von Dr. Damm und Partner

Donnerstag, 30. Dezember 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Kiel, Urteil vom 09.07.2010, Az. 14 O 22/10 - oboslet nach BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 123/10 (hier)
§§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 2 UKlaG; 8 Abs. 3 Nr. 3; 4 Nr. 2, 3 und 11; 3; 5 UWG; § 312c Abs. 1 BGB; Art. 246 §§ 1 Abs. 1 Nr. 10, 2 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB

Das LG Kiel hat darauf hingewiesen, dass in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Ihr Widerrufsrecht erlischt …” ein Wettbewerbsverstoß zu sehen ist. Der Unternehmer habe den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über das „Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts” zu belehren. Der Gesetzgeber lege die Prüfung, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach §§ 312d, 355 BGB vorliegen, gerade dem Unternehmer - und nicht seinem Vertragspartner - auf. Die beanstandete Formulierung in der Widerrufsbelehrung, wie sie die Beklagte am 03.09.2009 gegenüber der Kundin XXX verwendet habe, werde dagegen auch bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, auf dessen Verständnishorizont abzustellen ist, den Eindruck erwecken, er selbst müsse zunächst einmal prüfen, ob er eigentlich Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist und damit das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen könnte. Das Risiko, insoweit zu einer rechtlichen Fehleinschätzung zu gelangen, werde damit gegen den Willen des Gesetzgebers auf den Verbraucher verlagert. Offen blieb aber die Rechtsfrage, wie die Sachlage zu bewerten ist, wenn die Eigenschaft des Verbrauchers sogleich im Anschluss an obige Formulierung allgemein verständlich erläutert wird. Die Entscheidung ist im Übrigen auch insoweit problematisch, als ohne den Zusatz “Verbraucher” auch Unternehmern ein (vertragliches) Widerrufsrecht eingeräumt wird.

OLG Hamburg: Ein Vorspann zur Widerrufsbelehrung mit dem Wortlaut “Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht” ist nicht wettbewerbswidrig

Freitag, 5. November 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 03.06.2010, Az. 3 U 125/09
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 355 Abs. 2 S. 1 BGB

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Formulierung “Verbraucher haben folgendes Widerrufsrecht” als Einleitung für eine Widerrufsbelehrung nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Im vorliegenden Fall ließ die Beklagte den Kläger wegen des zitierten Einleitungssatzes abmahnen und ließ ausführen, dass der Verbraucher aufgrund des vorangestellten Satzes im Unklaren darüber gelassen werde, ob er selbst als Verbraucher anzusehen sei. Daher liege keine klare und verständliche Widerrufsbelehrung im Sinne von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB vor. Dies wies der Senat zurück. Zudem wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass ohne den Zusatz auch Unternehmern das Widerrufsrecht zugebilligt werde, was jedoch weder im Interesse des Gesetzgebers noch des Händlers liege. Das OLG ließ die Revision gemäß § 543 ZPO gegen das Urteil zu. Die vorliegende Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung diene der Fortbildung des Rechts. Zu den Entscheidungsgründen (Zitat): (more…)

EuGH: Eine pauschale Urheberrechts-Abgabe auf Kopiergeräte verstößt gegen EU-Recht

Freitag, 22. Oktober 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Urteil vom 21.10.2010, Az. C-467/08
Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der EU-RL 2001/29

Der EuGH hat entschieden, dass die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie 2001/29 vereinbar ist. Der Gerichtshof erteilte damit der pauschalen Abgabe u.a. für Kopiergeräte eine deutliche Absage. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

The road to hell VI: Die Filesharing-Abmahnung kostet maximal 100 EUR!

Donnerstag, 14. Oktober 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Eine der ganz großen Mythen unter Filesharern ist, dass Herr Nümann & Co. nur 100,00 EUR Abmahnkosten für eine (berechtigte) Filesharing-Abmahnung erhalten. Das ist einerseits falsch, weil die abmahnenden Rechtsanwälte tatsächlich, wenn sie die Pauschale nach § 97a Abs. 2 UrhG (be-)trifft, nur 84,03 EUR erhalten und der Rest als Mehrwert- oder Umsatzsteuer dem Fiskus zu Gute kommt. Das ist aber auch andererseits falsch, weil die Pauschale - zumindest nach Lesart der einschlägigen Gerichte unterhalb des BGH - nur den eher seltenen Fall erfasst, dass der Nutzer quasi en passant auf dem Desktop seines PC einen Filesharing-Client berührt und - Nanü? - aus dem Nirwana des Internets ein (1!) völlig unpassender, vom Zahn der Zeit zernagter Schlagertitel den Weg auf die eigene Festplatte findet. Alle übrigen Download-Schandtaten werden von der Jurisprudenz - wenn auch aus unserer Sicht überzogen - nicht mehr als “einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs” angesehen. Und letzteres ist erforderlich, um den Filesharer in den “Genuss” der Pauschale kommen zu lassen. Zu beachten ist auch, dass neben die Abmahnpauschale eine Schadensersatzforderung (Stichwort: fiktive Lizenzkosten) treten kann, die noch dazu deutlich höher ausfallen kann, als besagte 100,00 EUR. Vor diesem Hintergrund möchte ein Hinweis der Verbraucherzentrale Brandenburg richtig gelesen werden. Diese erklärte Anfang Oktober 2010 in einer Pressemitteilung unter anderem: (more…)

OLG Hamburg: Telekommunikationsanbieter darf nicht mit der Behauptung “freier Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate” werben, wenn VoiP, VPN oder große Datenmengen eingeschränkt werden

Samstag, 9. Oktober 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil, Az. 5 U 185/08
§§ 3; 5 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein bekanntes deutsches Telekommunikationsunternehmen Verbraucher in die Irre führt und gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn es einen “freien Internetzugang mit unbegrenzter Datenflatrate” anbietet, aber VoiP (Voice-over-IP), Instant Messaging oder VPNs (Virtual Private Networks) nicht möglich sind und ab einer bestimmten Datenmenge die Datentransferleistung reduziert wird. Dies berichtet heise.de. Die Annahme von itespresso.de, bei “Zuwiderhandlung, also erneuter ‘irreführender Werbung’, muss T-Mobile eine Strafe von einer Viertelmillion Euro bezahlen” ist dagegen ebenso falsch, wie die Behauptung, die Gesellschaft hinter dem T-Mobile-Angebot müsse bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von nur 5,00 EUR bezahlen. Ein Blick in den Gesetzestext hilft: (more…)

Wettbewerbszentrale mahnt Opel AG wegen Werbung mit “lebenslanger Garantie” ab

Mittwoch, 25. August 2010 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach eigener Aussage hat die Wettbewerbszentrale die aktuelle Opel-Werbung “Die lebenslange Garantie auf Ihren Opel” wettbewerbsrechtlich abgemahnt. In Printanzeigen sowie im Internet wird dabei zusätzlich unterhalb dieses Slogans großdimensioniert das mathematische Zeichen ∞ für „unendlich” in Form einer Schleife in den Mittelpunkt der Anzeigenkampagne gehoben. Innerhalb dieser Unendlich-Schleife erscheins der Schriftzug „LEBENSLANGE GARANTIE”. In einem Sternchenhinweis werde sodann darauf hingewiesen, dass die beworbene Garantie tatsächlich nicht „lebenslang” gelten solle, sondern nur zu einer Laufleistung des Fahrzeugs von 160.000 km. Bereits ab einer Laufleistung des Fahrzeugs von mehr als 50.000 km müsse sich der Kunde außerdem an den Materialkosten beteiligen, so z.B. mit 50% bei 100.000 km. Die Wettbewerbszentrale: (more…)

OLG Hamm: Fehlende Angabe einer Abgabeschränkung bei Kondomverkauf ist Bagatelle / Verbraucher kommen mit einer 100er-Packung aus

Freitag, 9. April 2010 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Hamm,  Urteil vom 26.01.2010, Az. 4 U 141/09
§ 5 UWG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung eines Internethändlers für Erotikartikel für “100 Kondome ab 3,95 €” nicht irreführend ist, auch wenn der Kunde erst im Verlauf der Bestellung erfährt, dass dieses Angebot lediglich für eine 100er-Packung einer Kondomsorte gilt und im übrigen die Abgabe auf eine Packung beschränkt ist. Die unterlassene Angabe der Abgabebeschränkung hielt das Gericht für nicht relevant für die Kaufentscheidung des Verbrauchers. Die Richter waren der Auffassung, dass der überwiegende Teil der Konsumenten sowieso nur eine Packung bestellen wolle und der Verbraucheranteil, der mehrere Packungen erwerben wolle und auf Grund der Werbung davon ausgegangen sei, dass dies möglich wäre, nicht von erheblicher Größe sei. Darüber hinaus sei die Täuschung, so sie denn bejaht würde, ohne wesentlichen Nachteil für den Verbraucher, da sie im nächsten Schritt wieder aufgehoben würde. Sofort bei Anklicken der Webseite der Beklagten sehe der Verbraucher, dass er nur eine Packung erwerben könne und sei in der Lage, sich fast ohne Zeitverlust anderen Anbietern oder Angeboten zuzuwenden. (more…)

BGH: Verfahren wegen Marken- und UWG-Ansprüchen kann auf Markenansprüche begrenzt fortgeführt werden / UHU

Sonntag, 15. November 2009 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 195/06
§§ 4 Nr. 2, 8 Abs. 1 MarkenG; §§ 3, 4 Nr. 9 UWG

Der BGH hat entschieden, dass ein Berufungsgericht die Revision gegen eine Klage, welche sich aus marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen zusammensetzt, auf entweder die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begrenzt zulassen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs beschränken, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 182 Tz. 19 = TranspR 2006, 451; Urt. v. 30.3.2007 - V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Tz. 6). Nicht zulässig sei es dagegen, die Revision auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH NJW-RR 2007, 182 Tz. 19). Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bildeten jedoch einen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, weil die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach § 8 Abs. 1, § 9, §§ 3, 4 Nr. 9 UWG und die markenrechtlichen Ansprüche verschiedene Streitgegenstände darstellten. (more…)


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