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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Februar 2016

    BPatG, Beschluss vom 11.01.2016, Az. 25 W (pat) 22/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass eine Marke auch mit geringer Unterscheidungskraft eintragungsfähig ist, sofern nur ein kleiner Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine rein beschreibende Deutung des Kennzeichens vornimmt. Vorliegend hatte das DPMA die Eintragung des Zeichens „MaxiBridge“ für elektrische Steckverbinder zurückgewiesen, weil das Wort im Zusammenhang mit Elektrotechnik als „große Brücke(nschaltung)“ verstanden würde. Dies erachtete der Senat jedoch als eher fernliegend, zumal dem Wortbestandteil „Maxi“ vorliegend kein Hinweis auf eine besondere Größe zu entnehmen sei, sondern der Bedeutungsgehalt diffus bleibe. Damit könne nicht jegliche Unterscheidungskraft verneint werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. Februar 2016

    BPatG, Beschluss vom 28.01.2016, Az. 25 W (pat) 526/13
    § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Kennzeichen „Kiez-Waren St. Pauli“ für z.B. die Waren Brotaufstrich, Bonbons, Tee oder Limonaden nicht eintragungsfähig ist, da keine Unterscheidungskraft besteht. Bei der Wortfolge handele es sich ausschließlich um zur beschreibenden Verwendung geeignete Angaben, nämlich bezogen auf die geografische Herkunft. Der Verkehr werde daher bei der Gesamtwortkombination annehmen, dass derart bezeichnete Waren im Hamburger Stadtteil St. Pauli bzw. im Umfeld der Reeperbahn hergestellt oder dort angeboten und in Verkehr gebracht würden. Auf Voreintragungen wie z.B. „St. Pauli Bier“, „Radio Sound Station St. Pauli“ oder „Kiez Cola“ könne sich der Anmelder nicht berufen, da insoweit keine Vergleichbarkeit bestehe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 1. Februar 2016

    BPatG, Beschluss vom 10.12.2015, Az. 25 W (pat) 544/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wortkennzeichen „Wilder Kirschen-Mix“ nur für bestimmte Produkte aus dem Bereich Lebensmittel als Wortmarke angemeldet werden kann. Für Produkte wie z.B. Fleisch, Fisch, Gemüse, Eier, Reis oder Kühleis sei dies möglich, für andere Produkte wie z.B. Kaffee, Zucker, Brot, Kaugummi, Speiseeis oder Bier bestätigte das Gericht die Zurückweisung der Anmeldung. Für letztere Produkte besitze das Zeichen keine Unterscheidungskraft, da bei diesen entweder Kirschen als Zutat verwendet oder den Produkten Kirscharomen zugesetzt werden könnten, so dass das Kennzeichen lediglich beschreibend sei und nicht als Herkunftshinweis diene. Die erstgenannten Waren würden hingegen nicht aus Kirschen hergestellt bzw. würden gegenwärtig nicht mit Kirschgeschmack angeboten oder seien nicht unmittelbar zum Verzehr bestimmt (Kühleis). Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Waren zukünftig mit Kirscharoma versehen würden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 18. Januar 2016

    BPatG, Beschluss vom 16.12.2015, Az. 25 W (pat) 15/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „Air Solution“ nicht für Waren und Dienstleistungen wie z.B. „Lösungen und Mittel zur Verbesserung des Betriebsumfelds in der Lebensmittelherstellung“, „Dampferzeugungs- und Lüftungsgeräte“ oder „Luftreinigung und Luftverbesserung“ schutz- und eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe, die nicht als Herkunftshinweis dienen könne. Auch die Mehrdeutigkeit des Wortbestandteils „Solution“ als Flüssigkeit oder (Problem-)Lösung begründe keine Schutzfähigkeit. Zum einen führten beide Varianten zu einem beschreibenden Verständnis hinsichtlich der genannten Waren und Dienstleistungen, zum anderen setze eine beschreibende Benutzung als Sachangabe noch nicht einmal voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 14. Januar 2016

    BPatG, Beschluss vom 14.12.2015, Az. 24 W (pat) 574/14
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Ägyptische Erde“ nicht als Marke für Kosmetikprodukte (z.B. Cremes, Make-up, Puder, Bräunungspuder) eingetragen werden kann. Es handele sich um eine beschreibende Angabe (= Erdreich, das in Ägypten entnommen oder nach ägyptischer Tradition aufbereitet wird), welche nicht unterscheidungskräftig sei. Die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung sei dafür ausreichend; die damit bezeichneten Produkte müssten nicht zwangsläufig tatsächlich der Beschreibung entsprechen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2015

    BPatG, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 25 W (pat) 20/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „Taschengeld“ nicht als Marke für Süßwaren (Zuckerwaren, insbesondere Fruchtgummi, Lakritz) eingetragen werden kann. Sie besitze keine Unterscheidungskraft, weil der Begriff geeignet sei, Merkmale der beanspruchten Waren in Bezug auf ihre Form unmittelbar zu beschreiben (z.B. Schoko-Taler, Lakritzgeld). Der Begriff Taschengeld werde landläufig nicht nur als Begriff für einen Geldbetrag, der Kindern und Jugendlichen zur Verfügung gestellt werde, verstanden, sondern auch im Sinne von Kleingeld oder Münzgeld, so dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Taschengeld“ als deutlichen Hinweis darauf verstehen werde, dass die derart gekennzeichneten Waren als Taschengeld oder Kleingeld geformte Zuckerwaren seien. Als betrieblicher Herkunftshinweis könne der Begriff daher nicht herangezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2015, Az. I – 20 U 42/14
    § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Wort-/Bildmarke, die aus einer grafischen Gestaltung und einem beschreibenden Wort zusammengesetzt ist, nicht allein durch die Benutzung des Wortes verletzt wird. Der beschreibende Wortanteil präge nicht den Gesamteindruck der Marke, da eine isolierte Schutzfähigkeit nicht gegeben sei. Das Wort allein sei wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als Marke eintragungsfähig, so dass die Nutzung des Wortes durch Dritte auch nicht über den „Umweg“ der kombinierten Wort-/Bildmarke untersagt werden könne. Vorliegend ging es um die Bezeichnung „Shiva-Auge“ als gebräuchliche Bezeichnung für das Operculum der Turban- oder Kreiselschnecke und der daraus gefertigten Schmuckstücke. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2015

    KG Berlin, Beschluss vom 27.10.2015, Az. 5 W 216/15
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass der Aufdruck „Tussi ATTACK“ auf einem T-Shirt keine markenverletzende Benutzung des Kennzeichens „ATTACK“ darstellt, da ein solcher Aufdruck regelmäßig als rein dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen verstanden wird. Eine Verwechslungsgefahr sei auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 4. Dezember 2015

    BPatG, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 28 W (pat) 502/13
    § 37 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass das Kennzeichen „i-PIN“ eingeschränkt als Wortmarke schutzfähig ist, und zwar für Schlösser aus Metall. Versagt wurde der Schutz für elektrische/elektronische Schlösser, da hier eine beschreibende Sachangabe für ein „intelligentes Pin-Schloss-System“ gesehen wurde. Der Wortbestandteil „i“ stehe im Zusammenhang mit IT-Dienstleistungen üblicherweise für „Internet“. Über das Internet könne eine Pin für ein elektronisches Schloss generiert werden, so dass diesbezüglich keine Unterscheidungskraft gegeben sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.10.2015, Az. 6 U 96/15
    § 14 MarkenG, § 18 MarkenG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Kennzeichen „Multi Star“ für Küchenmaschinen markenmäßig benutzt werden kann, auch wenn beschreibende Anklänge bestehen. Gegen eine identische Verletzungsmarke könne ein Verfügungsantrag gleichwohl mangels Dringlichkeit unbegründet sein, wenn gleichzeitig ein Löschungsantrag gegen die Verletzungsmarke anhängig und mit der Nichtigerklärung der Marke unmittelbar zu rechnen sei. Vorliegend sei diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

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