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Artikel-Schlagworte: „beschreibend“

BPatG: “I love Döner” ist nicht als Marke schutzfähig

Dienstag, 30. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 10.04.2013, Az. 27 W (pat) 512/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass der Slogan “I love Döner”, wobei “love” grafisch als Herz dargestellt wird, nicht als Marke für “Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen” schutzfähig ist. Es handele sich lediglich um eine allgemeine Werbeaussage, der keine Unterscheidungskraft zukomme und die von jedem Verbraucher zwanglos als “Ich liebe Döner” verstanden werde. Vergleichbar mit der eingetragenen Konstruktion “I love Milka” sei das angemeldete Zeichen im Übrigen nicht, da es sich bei “Milka” im Gegensatz zu “Döner” schon selbst um eine geschützte Marke handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Der Begriff “Künstlerkanzlei” ist freihaltebedürftig und daher nicht als Marke eintragungsfähig

Freitag, 19. April 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 21.02.2013, Az. 30 W (pat) 510/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff “Künstlerkanzlei” für eine Rechtsanwaltskanzlei nicht als Wortmarke eintragungsfähig ist. Der Begriff sei eine beschreibende Angabe, der auf die Tätigkeit einer Anwaltskanzlei für Künstler hinweise. Als solche hätten Mitbewerber des Anmelders ein berechtigtes Interesse an deren freier ungehinderter Verwendung. Eine Verkehrsdurchsetzung konnten die Antragsteller nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Der Begriff “Abschiedsoase” ist für ein Bestattungsinstitut nicht als Wortmarke eintragungsfähig

Mittwoch, 27. März 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 06.12.2012, Az. 30 W (pat) 28/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Anmeldung einer Wortmarke “Abschiedsoase” für ein Bestattungsinstitut und die entsprechenden Dienstleistungen mangels Unterscheidungskraft nicht eingetragen werden kann. Der Begriff sei eine rein beschreibende Bezeichnung für den Ort der Erbringung der Dienstleistungen in einer friedvollen Atmosphäre und werde vom Verkehr auch so verstanden. Ähnliche Begriffe wie „Auto-Oase”, “Wellness-Oase”, “Tee-Oase” seien ebenfalls nach diesem als gängig zu bezeichnenden Muster in Benutzung. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Koblenz: Keine Markenverletzung bei regional bedingter beschreibender Nutzung der Marke / “Stubbi”

Mittwoch, 20. Februar 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Koblenz, Urteil vom 20.12.2012, Az. 6 W 615/12
§ 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2, Abs. 5 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenG

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass keine Verletzung einer Marke vorliegt, wenn ein gleichlautender Begriff in einer bestimmten Region eine lediglich beschreibende Funktion hat. Vorliegend hatte sich eine Brauerei den Begriff “STUBBI” schützen lassen. Die Werbung einer Koblenzer Brauerei mit dem Slogan “Probieren Sie das neue Koblenzer Radler in der Stubbi-Flasche” konnte sie jedoch nicht untersagen lassen, da der durchschnittliche Verbraucher in der Region Koblenz den Begriff Stubbi als umgangssprachliche Bezeichnung für eine bestimmte charakteristische Flaschenform für Biergetränke kenne. Deshalb handele es sich um eine nach dem Markengesetz erlaubte beschreibende Nutzung. Dies treffe allerdings nur regional auf den Großraum Koblenz, wo dieser Begriff verbreitet sei, zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: “Wir machen Kinderlachen” ist nicht als Marke für Spendendienstleistungen eintragungsfähig

Donnerstag, 3. Januar 2013 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 28.11.2012, Az. 29 W (pat) 45/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge “Wir machen Kinderlachen” nicht als Marke für Dienstleistungen aus dem Bereich Spenden, Stiftungen und Hilfsleistungen eingetragen werden kann, da die notwendige Unterscheidungskraft nicht besteht. Beispielsweise sei der angemeldete Satz zu der Dienstleistung der Klasse 45 „Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, insbesondere zur Hilfe für Dritte” lediglich eine Sachaussage, denn diese Dienstleistungen können für hilfsbedürftige Kinder erbracht werden und deren Lebenssituation so verbessern, dass sie glücklich sind und dies mit einem Lachen zum Ausdruck bringen. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: “MehrBank” ist keine eintragungsfähige Marke

Donnerstag, 22. November 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 23.10.2012, Az. 33 W (pat) 514/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortkombination “MehrBank” nicht für Finanzdienstleistungen eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine beschreibende werbende Angabe für eine besonders leistungsfähige Bank. Weder die grammatikalisch nicht korrekte Wortschöpfung noch das Zusammenschreiben der Worte führe zu einer ausreichenden Originalität, die eine Unterscheidungskraft begründen könne. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei die Bedeutung trotzdem klar erfassbar, insbesondere da solche Kombinationen in der Werbung nicht ungewöhnlich seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Der Begriff “Flatrate” kann nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Kfz-Bereich angemeldet werden

Mittwoch, 24. Oktober 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 18.09.2012, Az. 33 W (pat) 141/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff “Flatrate” nicht für Waren und Dienstleistungen aus dem Kfz-Bereich (u.a. Kraftfahrzeuge und deren Teile, Finanzierung von Kraftfahrzeugen, Vermittlung von Versicherungen) angemeldet werden kann, da es sich um eine beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft handelt. Deshalb sei die Schutzfähigkeit des Begriffes nicht gegeben. Das Argument der Anmelderin, dass der Begriff “Flatrate” bezüglich des Kfz-Bereichs, gerade zum Zeitpunkt der Anmeldung 2006, unüblich sei und gerade nicht einen “Pauschaltarif” bezeichne, griff nicht durch. Das Gericht führte aus, dass der Begriff zunächst auf den Telekommunikationsbereich beschränkt gewesen sei, aber zunehmend auch in andere Bereiche Einzug gehalten habe, so auch in die Automobilbranche. Zitat:

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BPatG: “Glücksgefühle” rufen selbige bei Anmeldung dieser Marke nicht hervor

Freitag, 28. September 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 26 W (pat) 508/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke “Glücksgefühle” für eine Vielzahl von Waren z.B. aus den Bereichen Lederwaren, Küchengeräte und Glaswaren nicht eintragungsfähig ist. Der Begriff besitze keine Unterscheidungskraft, die dazu führe, dass die so bezeichneten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifiziert werden könnten. Es handele sich um eine rein beschreibende, werbende Angabe, die der Verkehr auch nur als solche wahrnehmen würde. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Wortmarke “Eigenheimat” ist als originelle Begriffsverschmelzung für Bauleistungen eintragungsfähig

Freitag, 21. September 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 14.08.2012, Az. 33 W (pat) 92/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass für die Wortmarke “Eigenheimat” für den Bereich von Bauleistungen keine Schutzhindernisse für die Eintragung bestehen. Durch die Verschmelzung von “Eigenheim” und “Heimat” sei der Begriff keine bloß beschreibende Angabe. Durch den Gegensatz, wie ein Ort „Eigenheim” und „Heimat” (Privatsphäre und vertrauter sozialer Raum) gleichzeitig sein könne, sei eine Interpretation der Bedeutung erforderlich. Dadurch ergebe sich die erforderliche Herkunftsfunktion und Unterscheidungskraft. Zum Volltext der Entscheidung:

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BGH: Die Marken “pjur” und “pure” sind trotz identischer Waren nicht verwechslungsfähig

Montag, 27. August 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BGH, Urteil vom 09.02.2012, Az. I ZR 100/10
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Der BGH hat entschieden, dass zwischen den Marken “pjur” und “pure”, die beide für Massageöle verwendet werden, keine Verwechslungsgefahr besteht. Bedeutung und Klang der beiden Marken seien identisch, daher komme es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausschließlich auf die visuelle Zeichenähnlichkeit an. Dabei erlange die Klagemarke Unterscheidungskraft nur durch den zusätzlichen Buchstaben „j” in dem Markenwort. Gerade insoweit fehle es aber an einer Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Zeichen. Damit sei eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, weil die Zeichenähnlichkeit zwischen der Klagemarke 1 und den angegriffenen Zeichen trotz bestehender Warenidentität und unterstellt normaler Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 nur ganz gering ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: “Ethikbank” kann nicht als Wortmarke angemeldet werden

Montag, 13. August 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 10.07.2012, Az. 33 W (pat) 528/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, § 37 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff “Ethikbank” nicht als Wortmarke für Finanzdienstleistungen angemeldet werden kann. Es handele sich um eine rein beschreibende (Fantasie-)Angabe für eine Bank, die nach ethischen Grundsätzen handele, so dass dem Begriff kein Hinweis auf das dahinter stehende Unternehmen entnommen werden könne. Ebenso wie den Begriffen “Ökobank” und “Nationalbank” mangele es an Unterscheidungskraft. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Wortmarke “GIB DIR DEN KICK” ist für Süßwaren nicht schutzfähig

Dienstag, 24. Juli 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 24.05.2012, Az. 25 W (pat) 544/11
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 37 Abs. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung “GIB DIR DEN KICK” nicht als Wortmarke für Süßwaren angemeldet werden kann. Die erforderliche Unterscheidungskraft und damit die Eignung, auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen, sei nicht gegeben, da es sich lediglich um eine werbliche Anpreisung handele. Die Wortkombination stelle im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren nämlich einen Kaufappell dar, und zwar die Aufforderung, sich die anregende oder berauschende Wirkung und damit das besondere Erlebnis, das mit dem Genuss der so beworbenen Produkte verbunden sei, durch den Kauf der Produkte zu verschaffen. Eine darüber hinausgehende Eignung, auf die Herkunft der Produkte hinzuweisen, sei nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Marke “Meisterkoch” ist für Küchengeräte nicht eintragungsfähig, da ihr insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehlt

Montag, 2. Juli 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 09.05.2012, Az. 26 W (pat) 511/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 64 Abs. 6 MarkenG, § 66 Abs. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass dem Begriff “Meisterkoch” für Waren „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten” nicht eintragungsfähig ist. Der angemeldeten Marke fehle im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft. Das Wort „MEISTERKOCH” sei eine geläufige Bezeichnung und bezeichne einen großen Könner seines Fachs, des Kochens. Ein schutzbegründender Überschuss über den Wortsinn hinaus sei nicht erkennbar. Der Begriff selbst sei dem inländischen Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres in seiner Bedeutung und insbesondere im Zusammenhang mit Küchenutensilien jeglicher Art geläufig, worauf die Markenstelle zurecht hingewiesen habe. Insbesondere mit Blick auf den durch zahlreiche Fernsehsendungen zum Thema Kochen beflügelten Trend werde der Verkehr den beschreibenden Inhalt im von der Markenstelle zutreffend herausgearbeiteten Sinn sofort erfassen und ihn als bloße Warenanpreisung verstehen, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis. Dies gelte fraglos für die zurückgewiesenen Waren. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

BPatG: Marke “jungbrunnen” für u.a. Tee und Kaffee ist mangels Unterscheidungskraft zu löschen

Freitag, 22. Juni 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BPatG, Beschluss vom 22.05.2012, Az. 27 W (pat) 26/11
§ 54 MarkenG, § 50 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass der Marke “jungbrunnen” jegliche Unterscheidungskraft fehlt und diese deshalb 4 Jahre nach Eintragung zu löschen ist. Bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen „Tee, Kaffee, Konditorwaren; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb eines Hotels; medizinische Dienstleistungen” werde der Begriff lediglich als werbliche Anpreisung verstanden. Der Bedeutungsgehalt eines “Quells ewiger Jugend” im Sinne von “einen Menschen sich jugendlich oder jung fühlen lassen” bzw. “neue Kraft und Vitalität wecken” sei bei den maßgeblichen Verkehrkreisen verankert und könne keinen betrieblichen Herkunftshinweis bilden. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Wortmarke “Flatsign” mangels Unterscheidungskraft nicht für Schilder eintragungsfähig

Montag, 4. Juni 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 20.03.2012, Az. 24 W (pat) 548/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke “Flatsign” nicht für Waren der Bereiche Beleuchtungsgeräte, insbesondere beleuchtete Leuchtkörper; Waren aus Kunststoffen, insbesondere aus Acrylglas u.a. eintragungsfähig ist. Es handele sich bei dem Begriff “Flatsign” um eine beschreibende Angabe, welche keine Unterscheidungskraft besitze und somit nicht als Herkunftshinweis dienen könne. Dass der englische Begriff in der zusammengesetzten Form lexikalisch nicht nachweisbar sei, sei belanglos, da die beiden zusammengefügten Begriffe an sich problemlos verständlich seien (”flach” und “Schild”) und die Zusammensetzung keinen darüber hinausgehenden Bedeutungsgehalt besitze. Zum Volltext der Entscheidung:

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BPatG: Marke “S-Bahn” nicht für Beförderungsmittel eintragungsfähig - Zur mangelnden Verkehrsdurchsetzung

Dienstag, 15. Mai 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 14.03.2012, Az. 26 W (pat) 21/11
§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke S-Bahn für Beförderungsmittel und Transportdienstleistungen zu löschen ist. Es handele sich um einen beschreibenden Begriff bzw. eine Gattungsbezeichnung, welche auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung Schutzfähigkeit erlangt habe. Die vorgelegten Gutachten stützten die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht, weil laut Infas-Umfrage im ersten Quartal des Jahres 2001 nur 43 % der Befragten davon ausgegangen seien, dass es sich bei „S-Bahn” um eine unternehmensgebundene Bezeichnung handele. Auch ein weiteres Gutachten habe die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht gestützt. Somit bestehe keine Unterscheidungskraft für den größten Teil der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen. Lediglich für einige Waren der Klassen 16 (Papier u.a.) und 28 (Sportgeräte u.a.) könne die Eintragung bestehen bleiben. Aus den Gründen:

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BPatG: Wortmarke “Tourer” mangels Unterscheidungskraft nicht für Fahrzeuge eintragungsfähig

Donnerstag, 10. Mai 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

BPatG, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 26 W (pat) 516/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke “Tourer” nicht für Waren aus dem Bereich Fahrzeuge eintragungsfähig ist. Es fehle jegliche Unterscheidungskraft, da es sich um einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf den Bestimmungszweck des Sachgegenstandes handele, ohne die Möglichkeit, diesem Herkunftshinweise zu entnehmen. “Tour” bedeute nach dem Duden u.a. „Abstecher, Ausfahrt, Ausflug, Ausflugsfahrt, Fahrt [ins Blaue/Grüne], Spazierfahrt, Streifzug, Vergnügungsfahrt, Wanderung”, so dass “Tourer” die besondere Eignung von Fahrzeugen für Reisezwecke beschreibe. Zum Volltext der Entscheidung:

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