Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Das Kennzeichen „Impulse“ ist für Farben u.a. eintragungsfähigveröffentlicht am 30. November 2015
BPatG, Beschluss vom 19.11.2015, Az. 25 W (pat) 521/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wort „Impulse“ für Waren der Klasse 2 (Farben, Firnisse, Lacke u.a.) als Marke eingetragen werden kann. Im Gegensatz zum DPMA, welches die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen hatte, befand das Gericht, dass dem Kennzeichen nicht jegliche Eignung als Herkunftshinweis abgesprochen werden könne. Für die betroffenen Waren habe das Wort keinen beschreibenden Begriffsinhalt und sei auch nicht in der Werbung für solche Waren gebräuchlich. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Der Begriff „Hamsterkarte“ besitzt für Kundenkarten keine markenrechtliche Unterscheidungskraftveröffentlicht am 10. November 2015
BPatG, Beschluss vom 03.08.2015, Az. 25 W (pat) 509/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass das Wort „Hamsterkarte“ nicht als Marke für z.B. Kunden- oder Bonuskartensysteme eingetragen werden kann. Durch den gebräuchlichen Begriff „hamstern“ als Synonym für das Anhäufen, Ansammeln oder Erwerben von Waren handele es sich um eine rein beschreibende Angabe, welche für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitze. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Verwechslungsgefahr von Marken mit beschreibenden Anteilenveröffentlicht am 7. Juli 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.05.2015, Az. 6 U 39/14
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Wortmarke, die aus einer Kombination eines Eigennamens mit einem beschreibenden Bestandteil besteht („Neuro-Spine-Center X“) nicht mit einem jüngeren Zeichen verwechslungsfähig ist, welches mit dem beschreibenden Anteil übereinstimmt. Hinsichtlich einer angenommenen Schutzwirkung als Unternehmenskennzeichen hat das Gericht festgestellt, dass diese bei einer Arztpraxis auf die Region beschränkt sei, welche als Einzugsgebiet der Praxis gelte. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: Bestimmte Schreibweisen von Wortmarken können nicht zu einer Unterscheidungskraft führenveröffentlicht am 3. Juni 2015
BPatG, Beschluss vom 09.02.2015, Az. 27 W (pat) 73/14
§ 54 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „AppOtheke“ wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig ist. Der Verkehr würde darin lediglich eine leichte Abwandlung des Begriffs „Apotheke“ erkennen und darin eine rein beschreibende Angabe sehen. Insbesondere der Großbuchstabe in der Wortmitte (sog. Binnenmajuskel) führe nicht zu einer Unterscheidungskraft, zumal bei Anmeldung einer Wortmarke jegliche Schreibweise geschützt sei. Komme es auf eine bestimmte Schreibweise an, könne diese nur als graphische Ausgestaltung einer Wort-/Bildmarke Berücksichtigung finden. Die Verdoppelung des „p“ sei eher unauffällig oder würde vom Verkehr als Fehler angesehen werden. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: Die Wortschöpfung „FrancoMusiques“ ist nicht als Marke eintragungsfähigveröffentlicht am 29. Mai 2015
BPatG, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 27 W (pat) 95/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass die Wortschöpfung „FrancoMusiques“ nicht als Marke eingetragen werden kann, weil ihr die Unterscheidungskraft fehlt. Zwar existiere das Wort in dieser Form lexikalisch nicht, es sei aber auf Grund der Bildung eindeutig, was damit gemeint sei. Der beschreibende sachliche Bezug zu „französischer Musik“ oder „Musik aus Frankreich“ sei unverkennbar und stehe im Vordergrund. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Die Marke „TNT Post Deutschland“ kann von der Deutschen Post nicht untersagt werdenveröffentlicht am 20. Mai 2015
BGH, Beschluss vom 23.10.2014, Az. I ZR 37/14
§ 14 MarkenG, § 23 MarkenG
Der BGH hat entschieden, dass gegenüber dem Inhaber der Marke „TNT Post Deutschland“ seitens der Deutschen Post keine Unterlassungsansprüche bestehen. Eine Verwechslungsgefahr liege nicht vor, auch wenn die Marke „POST“ in der Marke „TNT Post Deutschland“ enthalten sei. Der Verkehr werde dies im letzteren Fall jedoch als reine Sachangabe verstehen und dies nicht mit der Deutschen Post AG in Verbindung bringen. Zum Volltext der Entscheidung: - BPatG: Die Bezeichnung „Richard Wagner-Barren“ ist nicht unterscheidungskräftigveröffentlicht am 9. März 2015
BPatG, Beschluss vom 03.02.2014, Az. 25 W (pat) 560/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Bezeichnung „Richard Wagner-Barren“ als Wortmarke keine Unterscheidungskraft für Waren wie Seife, Büroartikel oder Süßwaren besitzt. Es handele sich um eine rein beschreibende Angabe, da sich der Name Richard Wagner unzweifelhaft auf den berühmten Komponisten beziehe und der Bestandteil „Barren“ sich auf die Form der vertriebenen Waren beziehe. Der Großteil des Verkehrs werde die Bezeichnung als Merchandising-Produkt zu einer Wagner-Veranstaltung begreifen und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Zum Volltext der Entscheidung:
- BPatG: „Ganz schön ausgeschlafen“ ist eine allgemeine Werbeaussage und daher nicht als Marke eintragungsfähigveröffentlicht am 9. Februar 2015
BPatG, Beschluss vom 02.12.2014, Az. 29 W (pat) 531/14
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDas BPatG hat entschieden, dass die Wortfolge „Ganz schön ausgeschlafen“ wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht als Marke angemeldet werden kann. Es handele sich um eine werbliche beschreibende Aussage, welcher ein Hinweis auf die Herkunft eines Produkts nicht entnommen werden könne. Die Wortfolge werde als allgemeine Werbebotschaft darüber hinaus bereits vielfältig verwendet. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Dresden: Inhaber der Domain „fluege.de“ hat kein Anrecht auf die Domain „flüge.de“veröffentlicht am 28. Januar 2015
OLG Dresden, Urteil vom 25.03.2014, Az. 14 U 1364/13
§ 15 Abs. 4 und Abs. 5 MarkenG, § 5 Abs. 2 MarkenG, § 4 Nr. 2 MarkenG; § 4 Nr.9 UWG, § 4 Nr.10 UWG
Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Inhaber und Betreiber der Internetdomain „fluege.de“ gegen den Inhaber der Domain „flüge.de“ keine marken- oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf Freigabe der Domain „flüge.de“ hat. Der zuerst registrierte Domainname „fluege.de“ sei nicht als Unternehmenskennzeichen schutzfähig, da auf Grund der rein beschreibenden Natur keine Unterscheidungskraft vorliege. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Behinderung oder Nachahmung seien nicht gegeben. Zum Volltext der Entscheidung: - EuG: Die Wortmarke „Notfall“ ist für diätetische Lebensmittel u.a. nicht eintragungsfähigveröffentlicht am 21. Januar 2015
EuG, Urteil vom 12.11.2014, Az. T-188/13
Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 , Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009Das EuG hat entschieden, dass die Wortmarke „Notfall“ für diätetische Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Produkte für die Gesundheitspflege u.a. nicht eintragungsfähig ist. Es handele sich um eine beschreibende Angabe, die keine Unterscheidungskraft besitze, da der Begriff „Notfall“ Waren bezeichne, die nützlich oder notwendig sein könnten, um einem dringlichen Ernährungs-, Pflege- oder Gesundheitsproblem vorzubeugen, dieses Problem zu entschärfen oder es zu lösen. Zum Volltext der Entscheidung: