IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az. IX ZB 70/10
    §§ 230 ff ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass bei Vorlage eines offenkundig falschen Empfangsprotokolls nicht von der fristwahrenden Einreichung eines Schriftsatzes ausgegangen werden kann. Liefe eine Beschwerdefrist am 06.10.2009 ab und werde ein mit 07.10.2009 datierter Schriftsatz vorab per Fax übersandt, könne bei Ausweisung des Datums 01.01.2002 nicht von einer rechtzeitigen Übersendung ausgegangen werden. Dafür müssten weitere Maßnahmen zur Aufklärung getätigt und Beweis erhoben werden. Zitat:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 31.03.2011, Az. 6 U 3517/10
    § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG München hat nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale entschieden, dass in Werbeprospekten die Identität des Unternehmens offen zu legen ist. Dies gelte auch für Prospekte eines Lebensmitteldiscounters. Ein Hinweis auf der Internetseite des Unternehmens „Sie suchen den nächsten xxx-Markt in Ihrer Nähe“ sei nach Auffassung des Gerichts nicht dazu geeignet, den Informationspflichten zu genügen. Gegen die Entscheidung wurde die Revision nicht zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Unternehmens wurde zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Der BGH ging auf die Argumente der Beklagten, dass den Verbrauchern die Identität ihrer Märkte bekannt wären, weiterhin der Verbraucher alle relevanten Angaben über das Unternehmen ohne weiteres über Telefon und Internet erfahren könne und der Verbraucher im Eingangsbereich der Verkaufstellen deutlich sichtbar auf die vollständige Firmierung sowie die Kontaktadresse hingewiesen werde, nicht ein und wies die Beschwerde u.a. mangels grundsätzlicher Bedeutung zurück.

  • veröffentlicht am 2. März 2012

    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 6 W 69/11
    § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG; § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG für jeden Antrag die einschlägige Festgebühr (200,00 EUR) nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO anfällt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn zwar mehrere Anträge zusammengefasst würden, diese sich aber auf jeweils unterschiedliche Lebenssachverhalte bezögen. Vorliegend bezog sich der Antrag auf die Beauskunftung von IP-Adressen vom 11., 12., 13. und 14. Februar 2011 betreffend zwei Musikwerke. Danach ergebe sich eine Gebühr von 1.600 EUR = 2 (Musikstücke) x 4 (Kalendertage) x 200,00 Euro. Die Anzahl der IP-Adressen selbst (hier: 121) bleibe hingegen außer Betracht. Die Vorschrift der Kostenordnung sei allerdings insoweit nicht eindeutig. Es diene jedoch nicht dem Zweck der Vorschrift, dass ein Antragsteller die Gebührenhöhe dadurch minimieren könne, dass er inhaltlich selbständige Anträge sammele und in einer formal einheitlichen Antragsschrift zusammenfasse. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. Januar 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 07.12.2011, Az. 28 W (pat) 39/11
    § 85 Abs. 3 S. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei einer Beschwerde, die ohne Begründung eingereicht wurde, nach angemessener Frist entschieden werden kann. Es müsse dem Beschwerdeführer keine erneute Frist zur Begründung gesetzt werden, wenn mehr als ein Monat nach Beschwerdeeinlegung vergangen ist. Das Gericht könne zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über die Beschwerde treffen.

  • veröffentlicht am 24. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011, Az. 6 W 51/11
    § 3 ZPO, § 32 Abs. 2 RVG,
    § 50 GKG, § 53 Abs. 1 GKG, § 68 Abs. 1 S.1 GKG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine von der Antragstellerin (einer einstweiligen Verfügung) eingelegte Streitwertbeschwerde, die eine Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwertes zum Ziel hat, mangels Beschwer unzulässig ist. Die Antragstellerin könne, weil sich aus der Wertfestsetzung die Höhe der dem Gericht und ihren Verfahrensbevollmächtigten geschuldete Vergütung bemesse, nur durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert sein. Hier werde demgegenüber mit dem Rechtsmittel geltend gemacht, die Streitwertfestsetzung sei zu niedrig. Im Falle des Erfolgs dieser Beschwerde würde die Antragstellerin sowohl dem Gericht als auch ihren Verfahrensbevollmächtigten höhere Gebühren schulden. Für eine mit diesem Ziel eingelegte Beschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung könnten allenfalls die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beschwert sein, weil sie dazu führen würde, dass ihre Vergütung zu niedrig ausfallen würde. Die Verfahrensbevollmächtigten wären auch berechtigt, dies in eigenem Namen geltend zu machen. Sie hätten jedoch das Rechtsmittel nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Antragstellerin eingelegt, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass in der Rechtsmittelschrift immer nur von der „Beschwerdeführerin“ die Rede sei , womit allein die Antragstellerin gemeint sein konnte. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. November 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 13 W 101/11
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 12 Abs. 4 UWG, § 5 PkwEnVKV

    Das OLG Celle hat entschieden, dass der „Regelstreitwert“ für Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO 2 -Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (EnVKV) 5.000,00 EUR beträgt. Es korrigierte damit die Streitwertfestsetzung durch die Vorinstanz, welche noch 30.000,00 EUR angenommen hatte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 26.07.2011, Az. 33 W (pat) 511/10
    §§ 8 Abs. 2 Nr. 1; 37 Abs. 1 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Kennzeichnung ENTDECKE DIE NACHBARSCHAFT FÜR DICH! auf Grund absoluter Schutzhindernisse (hier: Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft) nicht als Marke eingetragen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. August 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 31.05.2011, Az. 25 W (pat) 31/10
    §§ 43 Abs. 3 MarkenG, 32 Abs. 1 MarkenV

    Das BPatG hat entschieden, dass bei fehlender Anhörung der Parteien vor Erlass eines Aussetzungsbeschlusses durch das DPMA ein Ermessenfehler vorliegen kann. Grundsätzlich erscheine zwar die Aussetzung des Verfahrens über eine Erinnerung, die ein weiterer Widersprechender gegen denselben Beschluss, mit welchem auch der von ihm erhobene Widerspruch zurückgewiesen worden ist, sachgerecht, wenn gegen den Beschluss der Markenstelle, mit dem die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden sei, seitens der Markeninhaberin Beschwerde eingelegt worden sei, jedoch sei erforderlich, dass den Beteiligten vorab eine Gelegenheit zur Stellungnahme und damit rechtliches Gehör gewährt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. August 2011

    OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2011, Az. 6 W 84/11
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Frist für die Beschwerde des Anschlussinhabers gegen den Anordnungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG zwei Wochen beträgt. Der Fristlauf beginne mit Bekanntgabe des Beschlusses an einen formell am Verfahren Beteiligten. In der Regel erlange der Anschlussinhaber jedoch erst sehr viel später Kenntnis von dem Beschluss, nämlich mit Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing. Diese Abmahnungen könnten Monate nach Erlass des Anordnungsbeschlusses ausgesprochen werden. Dem Anschlussinhaber sei jedoch in diesen Fällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, welche wiederum innerhalb von 2 Wochen nach nunmehriger Kenntnis des Beschlusses beantragt werden müsse.

  • veröffentlicht am 15. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 11.01.2011, Az. 24 W (pat) 25/09
    §§ 107, 114, 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 26 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass bei Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede kein Hinweis des Gerichts erfolgen muss bzw. darf, dass nunmehr zur Benutzung vorgetragen werden muss. Die Einrede war von der Inhaberin der angegriffenen Marke erhoben worden. Die Widersprechende hätte nunmehr eine Benutzung ihrer Marke glaubhaft machen müssen. Dies erfolgte nicht, obwohl es eine Obliegenheit der Widersprechenden gewesen sei, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass sie ihre Marke innerhalb des maßgeblichen Benutzungszeitraums rechtserhaltend benutzt habe. Für einen solchen Sachvortrag und der Einreichung von Glaubhaftmachungsunterlagen bedürfe es keiner besonderen Aufforderung durch das Gericht. Zwar bestehe die Hinweispflicht des Gerichtes entsprechend § 139 ZPO auch im Widerspruchsverfahren, sie habe aber ihre Grenze in Fällen, in denen ein solcher Hinweis die Stellung der einen Partei stärken und gleichzeitig die der anderen schwächen würde, also zu einer Parteinahme des Gerichts führen würde. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

I