IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. April 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 20.09.2012, Az. I ZR 90/09
    § 809 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass für denjenigen, der eine Urheberrechtsverletzung an einem Computerprogramm geltend macht, Anspruch auf Besichtigung des Quellcodes des vermeintlich verletzenden Programms besteht. Dies gelte auch, wenn unstreitig nicht das gesamte Programm übernommen worden sein soll, sondern lediglich Teile davon. Die Verletzung müsse jedoch wahrscheinlich sein, eine entfernte Möglichkeit genüge für den Besichtigungsanspruch nicht. Darüber hinaus müssten auch alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen, die ohne Besichtigung nachgewiesen werden können (z.B. Nutzungsrechte), vorliegen, um einem wahllosen Geltendmachen des Besichtigungsanspruchs vorzubeugen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. November 2012

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.06.2010, Az. 15 U 192/09
    § 101a Abs. 1 UrhG; § 809 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einer möglichen Urheberrechtsverletzung eine Besichtigung der streitgegenständlichen Sache durch einen Sachverständigen zu dulden ist. Vorliegend war im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens ein Gutachten darüber beantragt worden, ob die Beklagte Konstruktionszeichnungen vervielfältigt habe und im Wege der einstweiligen Verfügung der Beklagten auferlegt worden, die Einsichtnahme durch einen Sachverständigen zu dulden. Dieses Vorgehen erachtete das OLG als zulässig. Auch bei nicht erfolgter Glaubhaftmachung einer Urheberrechtsverletzung bestehe jedenfalls ein Besichtigungsanspruch gemäß § 809 BGB, da jedenfalls ein Wettbewerbsverstoß (Nachahmung) glaubhaft gemacht wurde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 17.06.2004, Az. 308 O 296/04
    § 938 Abs. 2 ZPO

    Das LG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung per Gerichtsbeschluss dem Rechteinhaber die Möglichkeit gewährt, einem von ihm zu beauftragenden zuständigen Gerichtsvollzieher in Begleitung eines unabhängigen, ebenfalls von dem Rechteinhaber zu beauftragenden Sachverständigen Zugang zu dem bzw. den in ihren Räumlichkeiten befindlichen Computer bzw. Computern zu erhalten und in Hinblick auf Urheberrechtsverstöße untersuchen zu lassen, wobei der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, ein für die Inbetriebnahme eventuell erforderliches Passwort mitzuteilen.
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  • veröffentlicht am 17. Juni 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 09.01.2009, Az. 6 W 3/09
    § 101a Abs. 1, 3 UrhG

    Das OLG Köln hatte sich in dieser Entscheidung mit einem im Wege der einstweiligen Verfügung angeordneten Besichtigungsanspruch gemäß § 101a Abs. 1, 3 UrhG auseinanderzusetzen. Die Antragstellerin hatte hier behauptet, dass die Webseite des Antragsgegners wegen ihres im Wesentlichen gleichen Designs eine unberechtigte Kopie ihrer eigenen Webseite nach dem Stand von Ende 2005 bis 2006 sei. Den Besichtigungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes lehnte der Senat indes wegen Fehlens eines Verfügungsgrundes ab.  Eine besondere Eilbedürftigkeit und Gefahr der Vernichtung von Beweisstücken durch den Gegner, welche für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich sei, könne vor Gericht nicht mehr geltend machen, wer wie die Antragstellerin (die als Betreiberin eines Internetdienstes besonders vertraut mit schnellen Kommunikationsmedien und technischen Veränderungen ist) über zwei Jahre zuwarte, bevor sie geeignete Schritte zur Sammlung von Beweismitteln gegen vermeintliche Plagiatoren ihrer geschützten Webseite (nämlich der diese Webseite bildenden Computerprogramme) unternehme.
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