Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Berlin: Teilnahmecoupon für ein Gewinnspiel darf keine versteckte Einverständniserklärung für Werbung enthaltenveröffentlicht am 16. Februar 2010
LG Berlin, Urteil vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 – aufgehoben –
LG Berlin, Urteil vom 18.11.2009, Az. 4 O 90/09 – aufgehoben –
§§ 3, 4 Nr. 11 UWGDas LG Berlin hat nach Mitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entschieden, dass Zeitungsverlage ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Erklärung unterschieben dürfen, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmen. Streitgegenständlich war die Klausel: „Ich bin damit einverstanden, dass die [Zeitung] meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail über weitere Angebote informiert werde.“ Das gleiche gelte für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber. Überdies sei die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke nur erlaubt, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen müsse. (mehr …)