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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2008, Az. I-20 U 187/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass bei eBay im Rahmen der Widerrufsbelehrung von Verbrauchern kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme von Ware gefordert werden darf. Der Beklagte hatte in der Widerrufsbelehrung eine Formulierung verwendet, wonach der Verbraucher in allen Fällen einer Rückgabe der Kaufsache in verschlechtertem Zustand Wertersatz zu leisten hat, und zwar abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auch dann, wenn die Verschlechterung Folge der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache war. Das entspricht der Rechtslage aber nur dann, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. An einer derartigen Belehrung in Textform spätestens bei Vertragsschluss fehlte es unter den Umständen, unter denen der Beklagte die angegriffene Belehrung verwendete. Die bei eBay eingestellte Erklärung erfülle nämlich nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Textform. Danach müsse die Erklärung unter anderem in einer Weise abgegeben werden, die zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignet ist. Dies sei bei einer allein auf dem Bildschirm dargestellten Erklärung dagegen nicht der Fall, denn der Bildschirm gebe nur ein flüchtiges Bild wieder, das nach einem Wechsel der Ansicht oder einem Ausschalten des Computers nicht dauerhaft reproduzierbar ist (z. B. Urteil des Senats vom 18.03.2008, Az. I-20 U 197/07; KG MD 2008, 265; OLG Köln OLGR Köln 2007, 695; OLG Hamburg MMR 2007, 320; OLG Hamm MMR 2007, 377). (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Januar 2009

    LG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2007, Az. 13 O 76/07 KfH I
    §§ 126 b, 312 c Abs. 2, 356 Abs. 1, 3, 357 Abs. 3 Satz 1 BGB, §§ §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn sich ein Onlinehändler bei eBay in der Widerrufsbelehrung einen Wertersatz auch für bestimmungsgemäß in Gebrauch genommene Ware vorbehält. Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung sei nur dann zu leisten, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen werde, sie zu vermeiden. Diese Voraussetzung läge bei eBay nicht vor. Bei eBay besitzt der Onlinehändler lediglich die Möglichkeit, in der Artikelbeschreibung Pflichtinformationen vorzuhalten; eine vor Abschluss des Kaufvertrages notwendige individuelle Kontaktaufnahme (z.B. per E-Mail) mit dem Käufer ist dabei nicht möglich. Das LG Karlsruhe stellte sich zugleich der Rechtsauffassung des OLG Hamburg entgegen, welches den relevanten § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB als allgemeine Vorschrift ansah, die § 312 c Abs. 1 und Abs. 2 BGB als Spezialvorschrift auch bezüglich der Rechtsfolgen vorginge (Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Hamburg). Im Übrigen wiesen die Karlsruher Richter darauf hin, dass ein Bagatellverstoß bereits dann nicht mehr vorläge, wenn eine „Vielzahl der online über die Internetplattform eBay ansprechbaren Interessenten“ durch das betreffende Angebot (abstrakt) adressiert werde.

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